{"status":"available","doknr":"OLD316078","ecli":"ECLI:DE:LGDO:1972:1005.8O152.72.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"1972-10-05","aktenzeichen":"8 O 152/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird. abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den\n\nKlägern auferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung\n\nin Höhe von 600,— DM durch die Beklagten\n\nvorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Kläger betreiben als Gesellschaft bürgerlichen\n\n 3\n\nRechts ein Maler- und Anstreichergeschäft in\n\n 4\n\nI. Sie hatten geschäftlich wiederholt mit dem\n\n 5\n\nVater der beklagten Ehefrau, Herrn C, zu tun,\n\n 6\n\nder bis zu seinem Tode am 9.10.1971 Bauführer im\n\n 7\n\nArchitektenbüro Brückner war, dem vom Staatshochbau-\n\n 8\n\namt die Bauleitung über den Neubau der Jugendvoll-\n\n 9\n\nzugsanstalt in Hennen übertragen worden war. Herrn\n\n 10\n\nC oblag es unter anderem, die Abschlagsrechnungen\n\n 11\n\nder dort arbeitenden Handwerker zu prüfen und zur\n\n 12\n\nZahlung weiterzugeben. Er hatte sich wiederholt\n\n 13\n\ndafür eingesetzt, daß Abschlagszahlungen der eben-\n\n 14\n\nfalls dort tätigen Kläger vom Staatshochbauamt\n\n 15\n\nprompt reguliert wurden. Die Kläger hatten sich\n\n 16\n\ndafür auch schon erkenntlich gezeigt und \n\n 17\n\nkleinere Anstreicherarbeiten in seiner\n\n 18\n\nWohnung kostenlos erledigt.\n\n 19\n\nAls die Beklagten sich Ende 1970 auch auf Drängen\n\n 20\n\nvon Herrn C zum Bezug einer größeren Wohnung\n\n 21\n\nentschlossen hatten, die vor ihrem Einzug voll-\n\n 22\n\nständig renoviert werden sollte, trat dieser an\n\n 23\n\nden Kläger D heran und fragte, ob sie\n\n 24\n\ndie dort anfallenden Anstreicherarbeiten machen\n\n 25\n\nkönnten. D sagte nach anfänglichem Zögern\n\n 26\n\nwegen zahlreicher anderer vorliegender Aufträge zu\n\n 27\n\nund traf sich dann mit Herrn C und den Beklagten\n\n 28\n\nzu einer Besprechung in ihrer neuen Vierzimmerwohnung.\n\n 29\n\nDort wurde im einzelnen abgestimmt, welche Arbeiten\n\n 30\n\nausgeführt werden sollten, wie und in welcher Reihen-\n\n 31\n\nfolge, ohne daß dabei aber von Preisen und Kosten\n\n 32\n\noder davon gesprochen worden wäre, wer denn nun\n\n 33\n\nAuftraggeber sein solle.\n\n 34\n\nDie Kläger führten die festgelegten Arbeiten aus\n\n 35\n\nund übermittelten den Beklagten 1 1/4 Jahre später\n\n 36\n\nunter dem 1.3.1972 eine nach Material- und Zeitauf-\n\n 37\n\nwand zusammengestellte Rechnung im Gesamtbetrage\n\n 38\n\nvon 6.850,50 DM.\n\n 39\n\nDie Kläger behaupten, daß sie den zugrundeliegenden\n\n 40\n\nAuftrag von den Beklagten erhalten hätten und ver-\n\n 41\n\nlangen von ihnen den Rechnungsbetrag als ortsüblichen\n\n 42\n\nWerklohn. Zur Verringerung des Prozeßrisikos verlangen\n\n 43\n\nsie hier nur 80 % des Rechnungsbetrages.\n\n 44\n\nSie beantragen daher,\n\n 45\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner\n\n 46\n\nzu verurteilen, an sie 5.480,40 DM\n\n 47\n\nnebst 10 % Zinsen seit dem 21.3.\n\n 48\n\n1972 zu zahlen.\n\n 49\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 50\n\nKlageabweisung.\n\n 51\n\nSie bestreiten, die Kläger mit der Ausführung dieser\n\n 52\n\nArbeiten beauftragt zu haben. Auftraggeber sei viel-\n\n 53\n\nmehr ihr Vater bzw. Schwiegervater gewesen. Dieser\n\n 54\n\nhabe ihnen seinerzeit gesagt, sie sollten ihm\n\n 55\n\n3.000,-- DM geben, dann würde er mit Hilfe ihm\n\n 56\n\nberuflich nahestehender Handwerker die neue Wohnung\n\n 57\n\nvollständig renovieren lassen. Damit seien sie einver-\n\n 58\n\nstanden gewesen und hätten ihm auch die 3.000,-- DM\n\n 59\n\nbezahlt.\n\n 60\n\nAuch der Kläger D habe genau gewußt, daß\n\n 61\n\nsein Auftraggeber hier Herr C gewesen sei. Als die\n\n 62\n\naufwendig und sorgfältig ausgeführten Arbeiten nämlich\n\n 63\n\nschon geraume Zeit im Gange gewesen und ihnen Beden-\n\n 64\n\nken wegen der Kosten gekommen seien, habe der von ihnen\n\n 65\n\ndarauf angesprochene Herr D sie beruhigt und\n\n 66\n\nihnen gesagt, das koste sie gar nichts, das werde\n\n 67\n\ner alles mit \"Opa C\" regeln. Mit diesem habe er\n\n 68\n\nwahrscheinlich sogar vereinbart, diese Arbeiten unent-\n\n 69\n\ngeltlich auszuführen, denn das habe er Frau C er-\n\n 70\n\nzählt und hinzugefügt, er mache das bei den Beklagten\n\n 71\n\numsonst aus Dankbarkeit, weil Herr C ihm in geschäft-\n\n 72\n\nlichen Schwierigkeiten geholfen habe. Für die Unentgelt-\n\n 73\n\nlichkeit spreche im übrigen auch, daß die Kläger zu\n\n 74\n\nLebzeiten von Herrn C weder an diesen noch an\n\n 75\n\nsie wegen der Bezahlung dieser Arbeiten herangetreten\n\n 76\n\nseien.\n\n 77\n\nVorsorglich bestreiten die Beklagten auch die\n\n 78\n\nÜblichkeit des geforderten Werklohnes. Sie hätten\n\n 79\n\nden Wert der von den Klägern ausgeführten Arbeiten\n\n 80\n\ndurch einen Fachmann schätzen lassen, der dabei auf\n\n 81\n\nnur ca. 2.900,.-- DM gekommen sei.\n\n 82\n\nDie Kläger bestreiten, mit Herrn C die unentgeltliche\n\n 83\n\nAusführung dieser Arbeiten vereinbart zu haben.\n\n 84\n\nSie hätten das weder zu den Beklagten noch zu Frau\n\n 85\n\nC gesagt.\n\n 86\n\nMit der Übersendung ihrer Rechnung an die Beklagten\n\n 87\n\nhätten sie nur auf Wunsch von Herrn C so lange\n\n 88\n\ngewartet, der sie wiederholt gebeten habe, den Be-\n\n 89\n\nklagten Zeit zu lassen, weil diese noch zahlreiche\n\n 90\n\nandere Anschaffungen zu bezahlen hätten.\n\n 91\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen\n\n 92\n\nParteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt\n\n 93\n\nder gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n 94\n\nEntscheidungsgründe\n\n 95\n\nDie auf die §§ 631, 632 BGB gestützte Klage ist unbe-\n\n 96\n\ngründet.\n\n 97\n\nSchuldner der geltend gemachten Werklohnforderung\n\n 98\n\nist nach § 631 Abs. l BGB jeweils nur der Besteller,\n\n 99\n\ni d.h. der Auftraggeber. Die Kläger haben hier\n\n 100\n\nangesichts des Bestreitens der Beklagten und der von\n\n 101\n\nihnen gegebenen Darstellung des Verlaufs der Auf-\n\n 102\n\ntragsverhandlungen und ihres Hintergrundes nicht\n\n 103\n\nhinreichend substantiiert dargetan, daß sie den Auf-\n\n 104\n\ntrag zur Ausführung der Malerarbeiten von den Be-\n\n 105\n\nklagten erhalten haben. Nach ihrer eigenen Darstellung\n\n 106\n\nhaben sie vor Beginn der Arbeiten und auch während\n\n 107\n\nihrer Ausführung weder gesagt noch sonstwie klarge-\n\n 108\n\nstellt, daß sie die Beklagten als ihre Auftraggeber\n\n 109\n\nansehen. Ihre Kontakte mit ihnen beschränkten sich auf\n\n 110\n\ndie Abstimmung von Ausführungsart und-zeit. Als die\n\n 111\n\nBeklagten die Tapeten aussuchten und bei den Arbeiten\n\n 112\n\njeweils bestimmten, welche Farbtöne die verschiedenen\n\n 113\n\nDecken und Wände haben sollten, ist nicht zwingend\n\n 114\n\nauf sie als Auftraggeber schließen, weil es sich dabei\n\n 115\n\nnicht um rechtsgeschäftliche Willenserklärungen\n\n 116\n\nsondern um rein tatsächliche Anweisungen zur Durchführung\n\n 117\n\nder Arbeiten handelte.\n\n 118\n\nEs ist allerdings richtig, daß nach der allgemeinen\n\n 119\n\nLebenserfahrung bei der Ausführung von Anstreicher-\n\n 120\n\narbeiten in Wohnungen regelmäßig der Wohnungsinhaber\n\n 121\n\nAuftraggeber und damit Schuldner des Werklohnes für\n\n 122\n\nalle Arbeiten ist, die in seiner Wohnung ausgeführt\n\n 123\n\nwerden. Arbeitet ein Malermeister in der Wohnung\n\n 124\n\neines Kunden, so wird er es in der Regel auf Grund\n\n 125\n\neines Werkvertrages mit diesem tun. Deswegen sind\n\n 126\n\nauch die Kläger hier möglicherweise als selbstver-\n\n 127\n\nständlich davon ausgegangen daß die Beklagten ihre\n\n 128\n\nAuftraggeber seien und eine besondere Klarstellung\n\n 129\n\ngar nicht für erforderlich hielten. Dieser der\n\n 130\n\nallgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Regel-\n\n 131\n\nfall liegt hier aber gerade nicht vor. Hier ist\n\n 132\n\nes nach dem unstreitigen Sachverhalt ebensogut\n\n 133\n\nmöglich, daß Auftraggeber der Vater der beklagten\n\n 134\n\nEhefrau, der verstorbene Herr C war. Er ist zuerst\n\n 135\n\nan die Kläger herangetreten und hat sie gebeten,\n\n 136\n\ndiese Arbeiten in der Wohnung seiner Kinder auszu-\n\n 137\n\nführen. Er legte Wert darauf, daß diese die neue\n\n 138\n\nWohnung bezogen, obwohl sie Bedenken gegen die damit\n\n 139\n\nauf sie zukommenden erheblichen Renovierungskosten\n\n 140\n\nhatten. Er stand mit den Klägern beruflich in Ver-\n\n 141\n\nbindung und war ihnen wiederholt gefällig gewesen.\n\n 142\n\nDie Kläger waren an einer weiteren guten Zusammenarbeit\n\n 143\n\nmit ihm naturgemäß sehr interessiert. In solchen\n\n 144\n\nfällen widerspricht es keineswegs der Lebenserfahrung,\n\n 145\n\ndaß ein Handwerker auch für Familienangehörige\n\n 146\n\neines ihm so wichtigen Mannes Arbeiten ausführt,\n\n 147\n\nsei es unentgeltlich oder für einen mit ihm auszu-\n\n 148\n\nhandelnden Vorzugspreis.\n\n 149\n\nSo gesehen spricht hier genausoviel oder genauso-\n\n 150\n\nwenig für die Behauptung der Kläger, die Beklagten\n\n 151\n\nseien ihre Auftraggeber gewesen, wie für die Be-\n\n 152\n\nhauptung der Beklagten, nicht sie, sondern Herr\n\n 153\n\nC habe die bei ihnen ausgeführten Arbeiten bei\n\n 154\n\nden Klägern in Auftrag gegeben. Unter diesen Umständen\n\n 155\n\nerschien es auch nicht sinnvoll, die vom Kläger in\n\n 156\n\nseinem Schriftsatz vom 2.10.1972 angebotenen\n\n 157\n\ndrei Zeugen darüber zu vernehmen, daß Auftrag-\n\n 158\n\ngeber der Kläger hier die Beklagten gewesen seien.\n\n 159\n\nDie Kläger haben keine Tatsachen, sondern lediglich\n\n 160\n\neine Rechtsfolge in ihr Wissen gestellt und dem-\n\n 161\n\nentsprechend hat auch der Kläger D in der\n\n 162\n\nmündlichen Verhandlung bestätigt, daß Zeugen\n\n 163\n\nTatsachen, die auf eine Bestellereigenschaft im\n\n 164\n\nSinne des § 631 BGB schließen lassen, nicht bekunden\n\n 165\n\nkönnen.\n\n 166\n\nDa schließlich auch nicht feststellbar ist, daß zwischen\n\n 167\n\nden Parteien hinsichtlich der Bestellerqualifikation\n\n 168\n\nein Dissens vorgelegen hat mit der Folge, daß ein\n\n 169\n\nWerkvertrag über die Arbeiten nicht zustande gekommen\n\n 170\n\nist und die Beklagten die in ihrer Wohnung geleisteten\n\n 171\n\nArbeiten wenigstens aus dem Gesichtspunkt der unge-\n\n 172\n\nrechtfertigten Bereicherung bezahlen müssen, war die\n\n 173\n\nKlage abzuweisen.\n\n 174\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; der Aus-\n\n 175\n\nspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf\n\n 176\n\n§ 710 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316078","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1972-10-05/8-o-152-72","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/316078","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316078","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/1972-10-05/8-o-152-72","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/316078","retrieved":"2026-07-09 03:48:50.044932+00:00"}}