{"status":"available","doknr":"OLD433185","ecli":"ECLI:DE:LGDARMS:2021:1027.4O199.21.00","court":"Landgericht Darmstadt","senate":null,"decided":"2021-10-27","aktenzeichen":"4 O 199/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn dem Rechtsstreit\n\nwird der Gebührenstreitwert\n\nvorläufig wie folgt festgesetzt:\n\nfür den Klageantrag zu 1 auf 1.973,58 €,\n\nfür den Klageantrag zu 2 auf 1.794,90 €,\n\ninsgesamt auf  3.768,48 €.\n\nGründe\n\nBezüglich des Antrages zu 1 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen ist § 9 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG anzuwenden (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 04.05.2021 – 9 U 306/19, Rn. 31). Demnach sind die streitgegenständlichen Anpassungsbeiträge (Summe: 46,99 €) mit 42 zu multiplizieren. Danach errechnet sich für den Feststellungsantrag zu 1 ein Wert von 1.973,58 €. Ein Feststellungsabschlag ist bei der begehrten negativen Feststellung nicht vorzunehmen (Herget in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 3 Rn. 16 „Feststellungsklagen“).\n\nZu addieren ist der Zahlungsantrag zu 2 in Höhe von insgesamt 1.794,90 €.\n\nDie Anträge zu 3 und 5 bleiben als Nebenforderungen gemäß § 43 Abs. 1 GKG betreffend außer Ansatz.\n\nDer Antrag zu 4 erschöpft sich wertmäßig in den Anträgen zu 1 und 2. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen, welche anderen als die in den Anträgen zu 1 und 2 aufgeführten Beitragserhöhungen mit welchen Beträgen in Rede stehen könnten; ein wirtschaftlicher Wert, der über den der Anträge zu 1 und 2 hinausgehen könnte, ist für den Antrag zu 4 nicht ersichtlich. Eines Auffassungsstreitwerts bedarf es nicht, weil der Streitwert nach den Anträgen zu 1 und 2 zu bemessen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/433185","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-darmstadt/2021-10-27/4-o-199-21","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/433185","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/433185","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-darmstadt/2021-10-27/4-o-199-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/433185","retrieved":"2026-07-09 06:58:07.123090+00:00"}}