{"status":"available","doknr":"OLD433447","ecli":"ECLI:DE:LGDARMS:2021:0816.28O43.21.00","court":"Landgericht Darmstadt","senate":null,"decided":"2021-08-16","aktenzeichen":"28 O 43/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n 1.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n2.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\n3.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n4.\n\nDer Streitwert wird auf 5.030 € festgesetzt.\n\nTatbestand\n\nDer Kläger nimmt die beklagte Fluggesellschaft auf die hälftige Erstattung von Beförderungsentgelt, Ersatz von Beherbergungskosten sowie einen Ausgleichsanspruch auf Grund einer Flugverspätung in Anspruch.\n\nDer Kläger buchte bei der Beklagten am 08.04.2019 eine Flugreise von Frankfurt auf die Seychellen. Der Hinflug sollte am 03.01.2020 und der Rückflug am 04.04.2020 erfolgen.\n\nDurch Beschluss des Amtsgerichts … vom XX.XX.2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet.\n\nAus Kulanz und um den guten Ruf der Fluggesellschaft zu wahren, entschloss sich die Beklagte, Passagiere mit vor der Insolvenzantragstellung gebuchten Tickets gleichwohl zu befördern.\n\nDer Kläger wurde auf dem Hinflug befördert. Der Hinflug mit der Flugnummer DE … wurde auf Grund eines technischen Defekt abgebrochen. Nach erneuter Landung in Frankfurt wurde der Flug sodann am 04.01.2020 um 21.50 durchgeführt.\n\nDer Rückflug wurde von der Beklagten auf Grund der Pandemie abgesagt.\n\nAm 26. und 28.03.20 führte die Beklagte „Rückholflüge“ im Auftrag des Auswärtigen Amts durch, mit denen der Kläger hätte befördert werden können.\n\nSodann erfolgten diverse Umbuchungen, sämtliche Flüge wurden jedoch abgesagt. Zuletzt kündigte die Beklagte einen Rückflug am 08.10.2020 an. Der Kläger organisierte eine alternative Beförderung, die am 01.08.2020 durchgeführt wurde.\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 02.12.2020 wurde die Beklagte zur Zahlung aufgefordert.\n\nDer Kläger behauptet, er habe im Zeitraum vom 04.04. bis zum 01.08.2020 in einem Hotel auf den Seychellen gewohnt und Hotelkosten in Höhe von 4.000 € gehabt. Die Beklagte sei dazu verpflichtet gewesen, eine unentgeltliche Hotelunterbringung zu gewähren. Ebenso bestehe ein Anspruch auf Erstattung der hälftigen Flugkosten wegen der Nichtinanspruchnahme und den fortlaufenden Verschiebungen des Rückflugs. Auch ein Ausgleichanspruch gem. Art. 7 Fluggastrechte-VO stehe ihm auf Grund des Hinflugs zu.\n\nEr ist der Auffassung, weil die Stornierung auf Grund der Corona-Pandemie und nicht im Zusammenhang mit einer Insolvenz erfolgt sei, habe sich der Beförderungsanspruch unabhängig von § 45 InsO in einen Erstattungsanspruch gewandelt.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n1.\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.030,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.12.2020 zu bezahlen;\n\n2.\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtlich entstandene Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 571,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei der Forderung um eine Insolvenzforderung handele, die nicht klageweise geltend gemacht werden könne, sondern nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung zur Insolvenztabelle anzumelden sei. Die Beklagte sei bereit gewesen, den Kläger de facto unentgeltlich zu befördern, ein Anspruch hierauf habe nicht bestanden.\n\nWegen des weiteren Sach-und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\nDie Parteien haben mit Schriftsätzen vom 16.07.2021 und 20.07.2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist auf Grund des am XX.XX.2019 eröffneten Insolvenzverfahrens unzulässig.\n\nDurch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO). Eine gleichwohl gegen den Schuldner erhobene Klage ist unzulässig, weil ihm die passive Prozessführungsbefugnis und dem Gläubiger, der seine Forderung nur noch durch Anmeldung im Insolvenzverfahren realisieren kann, (§ 87 InsO), das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 12.11.2008, NJW-RR 2009, 566 m.w.N.).\n\nMit Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat sich daher der auf Beförderung gerichtete Anspruch des Klägers gem. § 45 InsO in eine Geldforderung umgewandelt, die gem. §§ 38, 174 InsO zur Insolvenztabelle anzumelden war. Ein Anspruch auf Beförderung bestand demnach nicht mehr. Diese von der InsO vorgesehene Beteiligung am Verfahren schließt nach Insolvenzeröffnung alle anderen Möglichkeiten der Insolvenzgläubiger aus, ihre Forderung geltend zu machen (§ 87); dennoch erhobene Zahlungsklagen gegen den Verwalter sind als unzulässig abzuweisen (vgl. Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019, InsO § 174 Rn. 2). Dies gilt auch, wenn die Eigenverwaltung i.S.d. § 270 InsO angeordnet worden ist (Uhlenbruck/Mock, 15. Aufl. 2019, InsO § 87, Rn. 5).\n\nDie Klage ist der Beklagten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am XX.XX.2019 am 05.03.2021 zugestellt worden. Bei den späteren Änderungen des Rückflugtermins handelt es sich um bloße Umbuchungen, das heißt Vertragsänderungen, nicht jedoch um die Neubuchung verbunden mit der Rückabwicklung des ursprünglichen Vertrages, sodass die ursprüngliche Buchung am 08.04.2019, mithin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen, maßgeblich ist.\n\nDer Einwand des Klägers, dass die Beklagte den Flugbetrieb nicht eingestellt habe, ihn beim Hinflug auch befördert habe und nur pandemiebedingt den Flug abgesagt habe, vermag hieran nichts zu ändern. Der Kläger verkennt, dass der vor der Insolvenz gezahlte Flugpreis nach den zwingend anzuwendenden Vorschriften des Insolvenzrechts zur Insolvenzmasse gehört, was die oben dargestellten Folgen hat.\n\nDie Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 91 ZPO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/433447","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-darmstadt/2021-08-16/28-o-43-21","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/433447","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/433447","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-darmstadt/2021-08-16/28-o-43-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/433447","retrieved":"2026-07-09 06:58:38.215300+00:00"}}