{"status":"available","doknr":"OLD435082","ecli":"ECLI:DE:LGDARMS:2020:0908.13O246.20.00","court":"Landgericht Darmstadt","senate":null,"decided":"2020-09-08","aktenzeichen":"13 O 246/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand\n\nDie Parteien streiten sich um Ansprüche mit im Zusammenhang mit dem erklärten Widerruf eines Darlehens.\n\nDie Beklagte verpflichtete sich aufgrund des Darlehensvertragsverhältnisses Antrags-Nr. […] vom 16.04.2011 (bzw. Darlehensvertrag-Nr. […]), dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 16.830,00 C entgegen einer Verzinsung von 0,90 % p.a. bereitzustellen. Dieses Darlehen diente der Finanzierung des klägerseits bei dem Autohaus A, [Anschrift], zur privaten Nutzung erworbenen Fahrzeugs Modell [Fahrzeugtyp] , Fahrzeugidentifikationsnummer […]. Dieser Darlehensvertrag enthielt unter anderem eine Widerrufsinformation, auf deren Inhalt verwiesen wird.\n\nDie Beklagte verpflichtete sich, den Restkaufpreis in Höhe von 16.830,00 € direkt an die Verkäuferin Autohaus A, [Anschrift] zu zahlen.\n\nAuf den Kaufpreis über 21.830,00 leistete der Kläger selbst eine Anzahlung i.H.v. 5.000,00 €. Auf dieses Darlehen leistete der Kläger beginnend ab dem 01.07.2011 monatliche Darlehensraten in Höhe von jeweils 250,00 €.\n\nAm 01.07.2014 leistete der Kläger vertragsgemäß eine Darlehensschlussrate i.H.v. 8.175,97 €, so dass er kumulierte Darlehensraten nebst Anzahlung und Schlussrate in Höhe von insgesamt 22.175,97 € leistete.\n\nMit Schriftsatz vom 01.01.2019 wurde streitgegenständliches Darlehensvertragsverhältnis bei der Beklagten widerrufen.\n\nDiesen Widerruf lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16.01.2019 ab.\n\nMit Schriftsatz des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 20.05.2019 wurde die Beklagte erneut zur Rückabwicklung des streitgegenständlichen Darlehensvertragsverhältnisses aufgefordert, worauf die Beklagte erneut mit einer Ablehnung mit Schreiben vom 24.05.2019 reagierte.\n\nAbzüglich Selbstbeteiligung regulierte der Rechtsschutzversicherer des Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.280,38 €. Der Kläger ist ermächtigt, vorgerichtliche entstandene Rechtsverfolgungskosten im eigenen Namen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft einzuklagen.\n\nDer Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft und dementsprechend könne er den Vertrag auch wirksam widerrufen.\n\nDies beziehe sich insbesondere auf das Verfahren bei Kündigung, die Vorfälligkeitsentschädigung, den Zinsbetrag, die Widerrufsfolgen, eine unklare Bindungsfrist, die Rückzahlungsverpflichtung, die Aufrechnungsklausel, die Pflichtangaben und den Kaskadenverweis.\n\nDarüber hinaus habe er keine Abschrift des Darlehensantrags übergeben bekommen.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 22.175,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie einen Betrag i.H.v. 1.493,17 € (Nutzungen) zuzüglich Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] , Fahrgestellnummer […], nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren,\n\nhilfsweise nach Herausgabe des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp], Fahrgestellnummer […], nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren,\n\nfestzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des ersten Klageantrags genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 727,09 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nHilfsweise beantragt sie,\n\nfestzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Hilfswiderklage abzuweisen.\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerrufsfrist bereits vor dem Widerruf des Klägers abgelaufen sei. Ohnehin enthalte der Darlehensvertrag alle Pflichtangaben; sie tritt den einzelnen Rügen des Klägers entgegen.\n\nLetztlich habe sie auch ein Anspruch auf Nutzungsersatz.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.\n\nDem Kläger steht kein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Verbundgeschäfts aus §§ 495, 356b, 358 BGB zu, da er zum Zeitpunkt der Erklärung seines Widerrufs kein Widerrufsrecht mehr besaß.\n\nBei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind.\n\nVorliegend war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen, wobei insoweit dahinstehen kann ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, da aufgrund des erst nach Beendigung des streitgegenständliche Vertrages erklärten Widerrufs dieser bereits unwirksam ist, weil es kein „ewiges“ Widerrufsrecht gibt.\n\nZum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs im Jahre 2019 war der Vertrag bereits im Juli 2014 unstreitig beendet bzw. abgewickelt, so dass ein Widerruf - unabhängig von der Frage der Verwirkung bzw. eines Vertrauenstatbestandes der Beklagten als auch einer Treuwidrigkeit - grundsätzlich nicht mehr möglich ist (EuGH v. 11.09.2019, Az. C-143/18). Das Gericht schließt sich der überzeugenden Begründung des EuGH an und macht sich ausdrücklich dessen Ausführungen vollumfänglich zu eigen, so dass aus Rechtsgründen jedenfalls nach Beendigung des Vertrages grundsätzlich kein Widerrufsrecht mehr besteht und daher die Widerrufserklärung des Klägers ins Leere geht.\n\nDa kein Anspruch auf Rückabwicklung besteht, waren auf die weiteren Klageanträge unbegründet.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da der Kläger vollumfänglich unterliegt.\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/435082","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-darmstadt/2020-09-08/13-o-246-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 356b","ref_norm":"356b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/435082","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/435082","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-darmstadt/2020-09-08/13-o-246-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/435082","retrieved":"2026-07-09 07:02:07.877996+00:00"}}