{"status":"available","doknr":"OLD382741","ecli":"ECLI:DE:LGD:2023:0209.9O13.22.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2023-02-09","aktenzeichen":"9 O 13/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nDieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger schloss im Jahre 2004 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der I. Lebensversicherung AG, einen Lebensversicherungsvertrag ab. Der Vertrag kam im sogenannten Policenmodell zustande.\n\n3\n\nNach dem Versicherungsschein war der Beginn der Versicherung am 1. Dezember 2004. Ab dem 1. Dezember 2030 war eine monatliche Altersrente vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt war aus dem zur Verfügung stehenden Verrentungskapital (Fondsguthaben) und dem dann gültigen Rentenfaktor eine laufende Altersrente zu bilden. Für den Todesfall war die Rückzahlung der Summe der eingezahlten Beiträge bei Tod vorgesehen.\n\n4\n\nDer Beitrag sollte vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. November 2030 3.000,00 € betragen. Die Anlagebeträge sollten in näher bezeichnete Fonds erfolgen. Dem Versicherungsschein waren die in der Belehrung bezeichneten Unterlagen beigefügt.\n\n5\n\nAuf Bl. 6 des acht Seiten umfassenden Versicherungsscheins war eine Belehrung folgenden Inhalts im Fettdruck enthalten:\n\n6\n\nMit diesem Versicherungsschein und den beigefügten Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie den Fondsinformationen haben Sie die Verbraucherinformationen gemäß § 10a des\n\n7\n\nVersicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) vollständig erhalten. Wir weisen Sie darauf hin, dass damit die 30-tägige Frist für das Widerspruchsrecht gemäß § 6 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für Lebensversicherungen mit Orientierung Altersvorsorge (Rentenversicherung, Fondsgebundene Rentenversicherung bzw.\n\n8\n\n              Sofortbeginnende               Rentenversicherung)               sowie               zur               Absicherung\n\n9\n\n10\n\nzusätzlicher Risiken (Berufsunfähigkeit, Unfalltod) beginnt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.\n\n11\n\nDer Kläger wiedersprach dynamischen Erhöhungen des Vertrages in den Jahren 2009 und 2010.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 10. Februar 2021 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages und forderte die Rückabwicklung.\n\n13\n\nDer Kläger meint, auch im Zeitpunkt der Erklärung des Widerspruchs habe er diesen noch wirksam erklären können. Die in dem Versicherungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung habe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. So sei auf die Textform nicht hingewiesen worden. Zudem habe es an der erforderlichen drucktechnischen Hervorhebung gefehlt.\n\n14\n\nDer Kläger berechnet seinen angeblichen Anspruch zuletzt wie folgt:\n\n15\n\nAktuelles Fondsguthaben:                                                         30.962,60 €\n\n16\n\nabzüglich Betrag faktischer Versicherungsschutz:                               1.152,45 € Anspruch auf Erstattung des Nicht-Sparanteils:                               8.735,88 €\n\n17\n\nAnspruch auf Herausgabe der Nutzungszinsen:                               1.363,15 €\n\n18\n\nInsgesamt:                                                                       39.909,18 €\n\n19\n\nDer Kläger hat zunächst beantragt, wie folgt zu erkennen:\n\n20\n\n1.\n\n21\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.216,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 40.216,75 € seit dem 13.08.2021 zu zahlen.\n\n22\n\n2.\n\n23\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene\n\n24\n\nRechtsanwaltsvergütung in Höhe von 2.589,92 € nebst Zinsen in Höhe\n\n25\n\n26\n\nvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n27\n\nZuletzt beantragt der Kläger wie folgt zu erkennen:\n\n28\n\n1.\n\n29\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an der Kläger 39.909,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 39.909,18 € seit dem 13. August 2021 zu zahlen.\n\n30\n\n2.\n\n31\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an der Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 2.416,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n32\n\nHilfsweise beantragt der Kläger die Aussetzung des hiesigen Verfahrens nach § 148 ZPO bis zur Erledigung der Vorlagefragen des Landgerichts Erfurt in dessen Sache 8 O 1462/20 auszusetzen.\n\n33\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n34\n\n              die Klage abzuweisen.\n\n35\n\nSie bezieht sich auf obergerichtliche Rechtsprechung, welche in anderen Fällen marginale Fehler der streitgegenständlichen Belehrung gleichender Belehrungen m Ergebnis als nicht zum Widerspruch berechtigend angesehen habe.\n\n36\n\nZudem treffe der vom Kläger zugrunde gelegte Sparanteil nicht zu. Zur Berechnung des zur Nutzungsziehung zur Verfügung stehenden Sparanteils der Prämien seien die Kostenanteile in Abzug zu bringen. Die Verwaltungskosten würden indessen vom Kläger nicht in Abzug gebracht. In Abzug zu bringen seien auch die kalkulierten Risikokosten. Bei der hier gegebenen fondsgebundenen Versicherung sei die\n\n37\n\n38\n\nFondsperformance zu erstatten. Konkreter Vortrag zur Fondsentwicklung sei der Klageschrift allerdings nicht zu entnehmen.\n\n39\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen.\n\n40\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n41\n\nDie Klage ist zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet.\n\n42\n\nEin Anspruch aus § 812 BGB auf Rückabwicklung des Vertrages besteht nicht. Die Widerspruchserklärung vom 10. Februar 2021 war im Sinne des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG verfristet.\n\n43\n\nDie hier maßgebliche Belehrung ist bereits Gegenstand der Rechtsprechung des Berufungsgerichts (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2022 – I-4 U 55/21).\n\n44\n\nMit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass die Belehrung formell ordnungsgemäß ist. Die von § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG alte Fassung geforderte drucktechnisch deutliche Form der Belehrung ist erfüllt, denn die Belehrung ist zwar nicht der einzige Textblock, der vollständig fettgedruckt ist. Die Belehrung enthält auch keine Überschrift, welche auf ihren Inhalt hindeutet.\n\n45\n\nMit dem Berufungsgericht ist allerdings dennoch von einer hinreichenden drucktechnischen Hervorhebung auszugehen, weil es sich um den größten in Fettdruck hervorgehobenen Textblock handelt und die sich auf das Lösungsrecht beziehende Passage daher auch beim bloßen Durchgehen der Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht entgeht, der mit dem Fettdruck die Information verbindet, dass es sich um einen besonders wichtigen Teil des Versicherungsscheins handelt.\n\n46\n\n47\n\nDie Belehrung benennt zudem die fristauslösenden Unterlagen, deren Erhalt der Kläger auch nicht in Abrede stellt, zutreffend.\n\n48\n\nIn inhaltlicher Hinsicht enthält die Widerspruchsbelehrung zwar keinen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG alte Fassung einzuhaltende Textform des Widerspruchs. Das Textformerfordernis kann der Versicherungsnehmer nicht – in der gebotenen Deutlichkeit – der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige „Absendung“ des Widerspruches genüge (BGH, Urteil vom 17. Juni 2015, IV ZR 126/13, Juris).\n\n49\n\nIndessen hindert das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf das gesetzliche Formerfordernis der Textform den Beginn der Widerrufsfrist nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG alte Fassung nicht, denn mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass die europarechtlichen, den Versicherungsnehmer schützenden Vorgaben auch dann erfüllt sind, wenn die dem Versicherungsnehmer erteilte Belehrung zwar fehlerhaft ist, der Fehler aber abstrakt nicht geeignet ist, den Versicherungsnehmer davon abzuhalten, sein Widerspruchsrecht unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen wie bei zutreffender bzw. umfänglicher Belehrung auszuüben.\n\n50\n\nSo liegt es hier. Der maßgebliche Belehrungsmangel – der unterbliebene ausdrückliche Hinweis auf die bei Ausübung des Widerspruchs zu wahrende Textform – ist abstrakt nicht geeignet, den durchschnittlichen Versicherungsnehmer daran zu hindern, das ihm zustehende Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Denn ein verständiger Versicherungsnehmer wird nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansehen.\n\n51\n\nDarauf, ob ein etwa nicht verfristeter Widerspruch dennoch keine Wirkung entfaltet, weil ihm der Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) entgegensteht, kommt es danach nicht mehr an.\n\n52\n\nDas Verfahren ist auch nicht dem Antrag des Klägers entsprechend nach § 148 ZPO auszusetzen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nicht ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Darauf kommt es nicht an. Im Falle ordnungsgemäßer Belehrung und auch beim Vorliegen eines marginalen\n\n53\n\n54\n\nBelehrungsmangels, der nicht geeignet ist, den Versicherungsnehmer von der\n\n55\n\nAusübung des Lösungsrechts abzuhalten, ist es dem Kläger nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausführung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (BGH, r+s 2018, 363 Rn. 18, beck-online). Die Bedenken des Landgerichts Erfurt teilt die Kammer nicht.\n\n56\n\nDie Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 3. Februar 2023 führen zu keiner anderen Entscheidung.\n\n57\n\nDie von dem Kläger geltend gemachte Nebenforderung teilt das Schicksal des unbegründeten Hauptanspruchs.\n\n58\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.\n\n59\n\nDer Streitwert wird auf 40.216,75 € festgesetzt.\n\n60\n\nU.\n\n61\n\nVerkündet am 09.02.2023 Hausmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nProtokoll\n\n62\n\nFolgende Dokumente wurden durch Antje Hausmann untrennbar verbunden:\n\n63\n\nBlatt\n\nDokumentname\n\nOriginalname\n\nTyp\n\n223 -\n\n229\n\nUrteil\n\nUrteil erst. am\n\n17.01.2023\n\n06_42_24.docx\n\nUrteil\n\n230\n\nVerkündet am 09-02-\n\n2023\n\nNewE2ADocument_fb\n\n728bef-8657-4d90-\n\n9884baadfd5f0ebe.docx.do\n\ncx\n\nVermerk\n\n64\n\nDie untrennbare Verbindung wurde am 10.02.2023 um 11:21 Uhr erstellt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/382741","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2023-02-09/9-o-13-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/382741","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/382741","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2023-02-09/9-o-13-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/382741","retrieved":"2026-07-09 05:35:16.967094+00:00"}}