{"status":"available","doknr":"OLD383504","ecli":"ECLI:DE:LGD:2023:0105.1O330.21.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2023-01-05","aktenzeichen":"1 O 330/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Klageabweisung im Übrigen wird die beklagte Partei verurteilt, an die klägerische Partei 33.371,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 01.02.2022 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n2\n\nTatbestand\n\n3\n\nDer Kläger verfolgt Ansprüche u.a. aus § 2287 BGB wegen ihn beeinträchtigender Schenkungen der am 10.07.1938 geborenen und am 30.10.2020 verstorbenen Frau W. U. (im Folgenden die „Erblasserin\" genannt) an die Beklagte in der Zeit ab 2010. Zum anderen hat er Auskunftsansprüche gern. § 242 BGB, § 2027 BGB und §§ 666, 677, 681 BGB verfolgt, diesbezügliche Anträge aber in der Sitzung vom 08.12.2022 für erledigt erklärt.\n\n4\n\nB. O. U., geb. am 00.00.0000, verstorben am 00.00.0000 und die Erblasserin waren seit dem 00.00.0000 beide in zweiter Ehe verheiratet.\n\n5\n\nDer Kläger (D.) und Frau J. sind aus der ersten Ehe des B. O. U. hervorgegangen.\n\n6\n\nDie Beklagte (I.) und P. sind aus der ersten Ehe der Erblasserin hervorgegangen.\n\n7\n\nDie vorbezeichneten Personen (also die Eheleute U. und deren ersteheliche Kinder) schossen unter dem 23. März 1999 einen notariell beurkundeten Erbvertrag. Dort heißt es u.a.\n\n8\n\nII.     erster Erbfall\n\n9\n\nWir setzen uns hiermit gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden von uns, zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein; gleichviel ob und welche sonstigen Pflichtteilsberechtigten der Erstversterbende von uns hinterläßt.\n\n10\n\nIII.     zweiter Erbfall\n\n11\n\n1) Für den Fall des Todes des überlebenden Teils oder für den Fall des gleichzeitigen Versterbens soll unser beiderseitiger Nachlaß zu gleichen Teilen an unsere Kinder:\n\n12\n\na)      die Kinder von W. U., also\n\n13\n\naa) I. geborene Y., (Beklagte)\n\n14\n\nbb) P.,\n\n15\n\nb)      die Kinder von B. O. U., also\n\n16\n\naa)              D., (Kläger)\n\n17\n\nbb)              J.,\n\n18\n\nals unsere Schlußerben fallen.\n\n19\n\n2. Stirbt ein Kind vor dem Überlebenden von uns, dann sind dessen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge bedacht. Das gilt auch, wenn ein Kind aus einem anderen Grunde als Erbe wegfällt, es sei denn; daß es die Erbschaft ausgeschlagen hat, um den Pflichtteil zu verlangen oder gegen Abfindung auf sein Erbrecht verzichtet hat. Kommt auch hiernach niemand zur Erbfolge, wächst der Anteil des weggefallenen Erben den übrigen Erben anteilmäßig an.\n\n20\n\nDie Erblasserin hatte Konten bei der N.G und der Z.. Die Beklagte hatte Kontenvollmachten, welche im Einzelnen, blieb unklar (vgl. Sitzungsprotokoll v. 08.12.2022). Des weiteren verfügte die Erblasserin über ein Schließfach und Immobilien. Die Immobilien wurden zu ihren Lebzeiten verkauft.\n\n21\n\nIm 3 April 2018 erlitt die Erblasserin einen Gehirnschlag. Nach Krankenhausaufenthalten zog die Erblasserin am 16.05.2018 in die Seniorenresidenz R..\n\n22\n\nDie klägerische Partei trägt vor:\n\n23\n\nUnmittelbar nach dem Ableben des Ehemannes der Erblasserin habe diese begonnen, unterstützt von der Beklagten und deren Bruder, Vermögenswerte (insbesondere Immobilien, Bankkonten, Wertpapierkonten) systematisch zu verschieben, deren Herkunft und Verbleib zu verschleiern und auf die Beklagte und deren Bruder zu übertragen. Das ursprüngliche Vermögen von mindestens EUR 658.000 sei bei Erbfall nahezu spurlos verschwunden.\n\n24\n\nDie beklagte Partei sei von der Erblasserin umfassend beauftragt/bevollmächtigt gewesen, die Angelegenheiten der Erblasserin wahrzunehmen. Sofern für Vermögensverfügungen durch die beklagte Partei kein Auftrag vorgelegen haben sollte, habe die beklagte Partei als Geschäftsführerin ohne Auftrag für die Erblasserin gehandelt. Sofern weder ein Auftrag noch eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorgelegen haben sollte, dürften die Barabhebungen und die Schließfachöffnungen strafbare Untreuehandlungen gem. §266 StGB darstellen.\n\n25\n\nSämtliche durch Vorlage der Anlage B 1 möglicherweise behaupteten \"Ausgaben\" der beklagte Partei würden bestritten mit Ausnahme einer Zahlung an den Zeugen Y. in Höhe von EUR 45.000,-. Es werde bestritten, dass diese angeblichen Ausgaben tatsächlich getätigt worden seien, und es werde bestritten, dass diese in irgendeiner Weise auf den Willen der Erblasserin zurückgingen oder dass es einen Zusammenhang zwischen den Ausgaben und den \"Eingängen\" bei der Beklagten gebe.\n\n26\n\nDie klägerische Partei hat den Zahlungsanspruch aus dem Schriftsatz vom 10.12.2021 wie folgt beziffert:\n\n27\n\nDatum\n\nArt der Zuwendung\n\nBetrag/Wert in\n\nWeg\n\n07.06.2011\n\nGeldgeschenk\n\n35.000,00 €\n\nÜberweisung\n\n06.07.2011\n\nGeldgeschenk\n\n1.071,92 €\n\nÜberweisung\n\n19.07.2011\n\nGeldgeschenk\n\n2.500,00 €\n\nÜberweisung\n\n15.08.2012\n\nGeldgeschenk\n\n20.000,00 €\n\nÜberweisung\n\n15.07.2013\n\nGeldgeschenk\n\n450,00 €\n\nÜberweisung\n\n05.08.2013\n\nGeldgeschenk\n\n90.000,00 €\n\nÜberweisung\n\n15.08.2013\n\nGeldgeschenk\n\n450,00 €\n\nÜberweisung\n\n16.09.2013\n\nGeldgeschenk\n\n450,00 €\n\nÜberweisung\n\n15.10.2013\n\nGeldgeschenk\n\n450,00 €\n\nÜberweisung\n\n04.09.2014\n\nGeldgeschenk\n\n40.000,00 €\n\nEinzahlung in Lebensversicherung durch Überweisung\n\nGesamt\n\n190.371,92 €\n\ndiv d. 4\n\n47.592,98 €\n\n28\n\nDie beklagte Partei hat in der Anlage B1 „Eingänge“ von 282.499,67 € und Ausgänge von 343.998,40 € wie folgt gelistet:\n\n29\n\nListe Zuwendungen und Verbräuche\n\nEingänge\n\nAusgänge\n\n07.06.2011\n\nÜberweisung der Erblasserin an die Beklagte. 35.000,00\n\nEuro für Beklagte und ihre beiden Kinder (Verwendungszweck: \"SCHENKUND KIND UND ENKEL\"), d.h.1/3 des Betrags je Person.\n\n11.666,67 €\n\n06.07.2011\n\nBarabhebung 200.000,00 Euro durch die Erblasserin, wovon sie 100.000,00 Euro der Beklagten gab\n\n100.000,00 €\n\n6.2012\n\nStudienkosten Miete T.\n\n750,00 €\n\n7.2012\n\nStudienkosten Miete T.\n\n750,00 €\n\n8.2012\n\nStudienkosten Miete T.\n\n750,00 €\n\n15.08.2012\n\nÜberweisung der Erblasserin an die Beklagte\n\n20.000,00 €\n\n9.2012\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.165,00 €\n\n10.2012\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.165,00 €\n\n10.2012\n\nStudienkosten Semesterbeitrag M.\n\n288,00 €\n\n10.2012\n\nStudienkosten K.\n\n500,00 €\n\n30.10.2012\n\nStudiengeld K.\n\n6.000,00 €\n\n11.2012\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.165,00 €\n\n12.2012\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.165,00 €\n\n12.2012\n\nUrlaub G. 2012\n\n18.000,00 €\n\n2.2013\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.004,00 €\n\n2.2013\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.165,00 €\n\n21.02.2013\n\nStudiengeld K.\n\n2.000,00 €\n\n3.2013\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.165,00 €\n\n4.2013\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.165,00 €\n\n5.2013\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.542,39 €\n\n15.05.2013\n\nStudiengeld K.\n\n2.000,00 €\n\n21.06.2013\n\nStudiengeld K.\n\n2.000,00 €\n\n15.07.2013\n\nÜberweisung\n\n450,00 €\n\n30\n\n15.08.2013\n\nÜberweisung\n\n450,00 €\n\n8.2013\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.259,73 €\n\n05.08.2013\n\nÜberweisung der Erblasserin an die Beklagte. 90.000,00 Euro für die Beklagte und ihren Bruder X. davon 45.000,00 Euro von der Beklagten an V. weitergegeben\n\n90.000,00 €\n\n45.000,00 €\n\n9.2013\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.259,73 €\n\n16.09.2013\n\nÜberweisung\n\n450,00 €\n\n15.10.2013\n\nÜberweisung\n\n450,00 €\n\n30.10.2013\n\nStudiengeld K.\n\n11.000,00 €\n\n11.2013\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.259,73 €\n\n12.2013\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.165,00 €\n\n12.2012\n\nUrlaub H. F.\n\n16.217,05 €\n\n1.2014\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n1.2014\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.259,73 €\n\n2.2014\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n2.2014\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.259,73 €\n\n3.2014\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n3.2014\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.259,73 €\n\n4.2014\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n4.2014\n\nStudienkosten Semesterbeitrag M.\n\n285,00 €\n\n4.2014\n\nUrlaub Q. L.\n\n7.404,00 €\n\n5.2014\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n5.2014\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.259,73 €\n\n6.2014\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n6.2014\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.259,73 €\n\n7.2014\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n7.2014\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.259,73 €\n\n8.2014\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n8.2014\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.259,73 €\n\n9.2014\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n9.2014\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.289,58 €\n\n10.2014\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n10.2014\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.289,58 €\n\n11.2014\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n12.2014\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n12.2014\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.289,58 €\n\n12.2014\n\nUrlaub H. F.\n\n15.000,00 €\n\n1.2015\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n1.2015\n\nStudienkosten Miete T.\n\n939,00 €\n\n1.2015\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.127,00 €\n\n1.2015\n\nStudienkosten Semesterbeitrag E..\n\n111,00 €\n\n2.2015\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n3.2015\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n3.2015\n\nUrlaub S. Hotel F.\n\n4.319,65 €\n\n4.2015\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n5.2015\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n6.2015\n\nUrlaub H. F.\n\n8.992,49 €\n\n6.2015\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n7.2015\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n31\n\n8.2015\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n8.2015\n\nStudienkosten Semesterbeitrag E..\n\n111,00 €\n\n9.2015\n\nUrlaub G.\n\n2.000,00 €\n\n9.2015\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.054,95 €\n\n10.2015\n\nStudienkosten Miete T.\n\n939,00 €\n\n11.2015\n\nStudienkosten Miete T.\n\n939,00 €\n\n12.2015\n\nStudienkosten Miete T.\n\n939,00 €\n\n1.2016\n\nUrlaub C. F.\n\n8.019,70 €\n\n2.2016\n\nUrlaub Q. L.\n\n2.225,20 €\n\n2.2016\n\nStudienkosten Semesterbeitrag E..\n\n112,00 €\n\n3.2016\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n4.2016\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n5.2016\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n5.2016\n\nUrlaub H. F.\n\n6.301,30 €\n\n6.2016\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n7.2016\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n7.2016\n\nUrlaub H. F.\n\n5.552,10 €\n\n8.2016\n\nStudienkosten Semesterbeitrag E..\n\n114,50 €\n\n8.2016\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n9.2016\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n9.2016\n\nrlaub Q. L.\n\n4.774,30 €\n\n14.09.2016\n\nVon OI. Lebensversicherung AG erhaltene Zahlung aus der Auflösung der Lebensversicherung, in die die Erblasserin. Maßgeblich ist der Betrag, der der Beklagten zugeflossen ist, nicht jener, den die Erblasserin am 04.09.2014 eingezahlt haben mag.\n\n36.333,00 €\n\n10.2016\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n11.2016\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n1.2017\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n2.2017\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n3.2017\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n4.2017\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n4.2017\n\nUrlaub Q. L.\n\n3.461,40 €\n\n5.2017\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n6.2017\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n7.2017\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n7.2017\n\nUrlaub H. F.\n\n1.312,10 €\n\n8.2017\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n9.2017\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n10.2017\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n11.2017\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n12.2017\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n1.2018\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n2.2018\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n3.2018\n\nStudienkosten Miete T.\n\n850,00 €\n\n4.2018\n\nStudienkosten Miete T.\n\n850,00 €\n\n4.2018\n\nUrlaub KK. M.\n\n1.293,67 €\n\n00.00.0000\n\nBarabhebung der Beklagten vom Konto der Erblasserin\n\n17.000,00 €\n\n00.00.0000\n\nBarabhebung der Beklagten vom Konto der Erblasserin\n\n3.000,00 €\n\n32\n\n5.2018\n\nStudienkosten Miete T.\n\n850,00 €\n\n17.05.2018\n\nBareinzahlung durch die Beklagte zur Deckung des Kontos der Erblasserin\n\n1.200,00 €\n\n6.2018\n\nStudienkosten Miete T.\n\n850,00 €\n\n7.2018\n\nStudienkosten Miete T.\n\n850,00 €\n\n8.2018\n\nStudienkosten Miete T.\n\n850,00 €\n\n9.2018\n\nStudienkosten Miete T.\n\n850,00 €\n\n18.09.2018\n\nBareinzahlung durch die Beklagte zur Deckung des Kontos der Erblasserin\n\n300,00 €\n\n10.2018\n\nStudienkosten Miete T.\n\n850,00 €\n\n11.2018\n\nStudienkosten Miete T.\n\n850,00 €\n\n12.2018\n\nStudienkosten Miete T.\n\n850,00 €\n\n29.01.2019\n\nBareinzahlung durch die Beklagte zur Deckung des Kontos der Erblasserin\n\n300,00 €\n\n2.2019\n\nStudienkosten Miete T.\n\n850,00 €\n\n11.03.2019\n\nBareinzahlung durch die Beklagte zur Deckung des Kontos der Erblasserin\n\n2.800,00 €\n\n3.2019\n\nStudienkosten Miete T.\n\n850,00 €\n\n24.04.2019\n\nBareinzahlung durch die Beklagte zur Deckung des Kontos der Erblasserin\n\n300,00 €\n\n5.2019\n\nStudienkosten Miete T.\n\n850,00 €\n\n6.2019\n\nStudienkosten Miete T.\n\n850,00 €\n\n12.07.2019\n\nBareinzahlung durch die Beklagte zur Deckung des Kontos der Erblasserin\n\n4.000,00 €\n\n9.2019\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n05.09.2019\n\nBareinzahlung durch die Beklagte zur Deckung des Kontos der Erblasserin\n\n250,00 €\n\n10.09.2019\n\nBareinzahlung durch die Beklagte zur Deckung des Kontos der Erblasserin\n\n800,00 €\n\n10.2019\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n20.11.2019\n\nBareinzahlung durch die Beklagte zur Deckung des Kontos der Erblasserin\n\n3.000,00 €\n\n11.2019\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n12.2019\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n1.2020\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n2.2020\n\nStudienkosten Semesterbeitrag T.\n\n129,40 €\n\n2.2020\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n3.2020\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n4.2020\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n14.04.2020\n\nBareinzahlung durch die Beklagte zur Deckung des Kontos der Erblasserin\n\n500,00 €\n\n5.2020\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n14.05.2020\n\nBareinzahlung durch die Beklagte zur Deckung des Kontosder Erblasserin\n\n2.500,00 €\n\n6.2020\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n7.2020\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n8.2020\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n9.2020\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n10.2020\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n11.2020\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n18.11.2020\n\nBareinzahlung durch die Beklagte zur Deckung des Kontos der Erblasserin\n\n2.000,00 €\n\n20.11.2020\n\nBarabhebung für Beerdigungskosten\n\n2.700,00 €\n\n12.2020\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n33\n\n03.12.2020\n\nZahlung Gebührenbescheid Einäscherung Erblasserin\n\n284,25 €\n\n21.12.2020\n\nZahlung Bestatterrechnung Bestattung Erblasserin\n\n2.903,99 €\n\n1.2021\n\nStudienkosten Masterarbeit T.\n\n500,00 €\n\n1.2021\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n25.01.2021\n\nZahlung Gebührenbescheid Aschevergrabung der Erblasserin\n\n1.457,96 €\n\n2.2021\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n3.2021\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n10.2021\n\nUrlaub EE.\n\n2.511,00 €\n\n10.2021\n\nÜberfahrt\n\n3.448,30 €\n\n12.2021\n\nUrlaub EE. 2022\n\n22.655,60 €\n\n282.499,67 €\n\n343.998,40\n\n34\n\nIn der Sitzung vom 08.12.2022 hat die klägerische Partei sinngemäß erklärt, ausgehend von dem Sachvortrag der beklagten Partei errechne sich eine Klageforderung in Höhe von 70.624,75 Euro, die sie im Wege der Klageerweiterung geltend mache.\n\n35\n\nDie klägerische Partei hat beantragt,\n\n36\n\nSchriftsatz vom 10.12.2021\n\n37\n\n1.    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 47.592,98 nebst 5              % Zinsen über dem\n\n38\n\nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n39\n\n2.     die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,\n\n40\n\na)     in der ersten Stufe dem Kläger Auskunft zu erteilen über alle von ihr von der am 30.10.2020 verstorbenen Frau W. U. erhaltenen Schenkungen in Form von Geldbeträgen und sonstigen Vermögensgegenständen seit dem 00.00.0000 durch Vorlage eines Verzeichnisses, das die geschenkten Gegenstände bezeichnet und das das Datum der Schenkung angibt,\n\n41\n\nb)     in der zweiten Stufe für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden sein sollte, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass die Beklagte nach bestem Wissen die Angaben so vollständig und richtig angegeben hat, als sie dazu imstande ist,\n\n42\n\nc)      in der dritten Stufe nach Auskunftserteilung gemäß Klageantrag Ziffer 2. a) und ggf. nach Versicherung zu Protokoll an Eides statt gemäß Klageantrag Ziffer 2. b) an den Kläger einen danach zu beziffernden Betrag gemäß einer Erbteilquote von 1/4 (einem Viertel) in Bezug auf die in Beeinträchtigungsabsicht erhaltenen Schenkungen zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.\n\n43\n\n3.     die Beklagte im Wege einer Stufenklage zu verurteilen,\n\n44\n\na)     in der ersten Stufe dem Kläger gemeinschaftlich mit den weiteren Miterben, Frau J. und Herrn P., Auskunft über den Bestand der Erbschaft der am 30.10.2020 verstorbenen Frau W. U. und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu erteilen durch Vorlage eines Verzeichnisses,\n\n45\n\nb)     in der zweiten Stufe für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet worden sein sollte, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass die Beklagte nach bestem Wissen den Bestand so vollständig und richtig angegeben hat, als sie dazu imstande ist,\n\n46\n\n4.     die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger gemeinschaftlich mit den weiteren Miterben, Frau J. und Herrn P., Auskunft zu erteilen\n\n47\n\na) über den Verbleib und die Verwendung der von der Beklagten von dem Konto der am 30.10.2020 verstorbenen Frau W. U. bei der Z. Kontonummer N03 am 00.00.0000 in Höhe von EUR 17.000,- am 00.00.0000 in Höhe von EUR 3.000,- und am 00.00.0000 in Höhe von EUR 2.700,- jeweils in bar abgehobenen Beträge,\n\n48\n\nb) über den Bestand der in dem Schließfach Nr. N04 bei der Z. verwahrten Gegenstände, insbesondere des darin verwahrten Bargeldes, zu den Zeitpunkten der Öffnung des Schließfaches durch die Beklagte am N05, am 00.00.0000, am 00.00.0000, am 00.00.0000 und am 00.00.0000 sowie über den jeweiligen Verbleib und die jeweilige Verwendung der in dem Schließfach verwahrten Gegenstände, insbesondere des in dem Schließfach verwahrten Bargeldes.\n\n49\n\nDie Parteien haben in der Sitzung vom 08.12.2022 die Anträge zu Ziff. 2 – 4 für erledigt erklärt.\n\n50\n\nDie klägerische Partei beantragt,\n\n51\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70.624,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 47.592,98 Euro seit Rechtshängigkeit aus 23.031,77 Euro seit dem heutigen Tage zu zahlen.\n\n52\n\nDie beklagte Partei beantragt, die Klage abzuweisen.\n\n53\n\nDie beklagte Partei trägt vor:\n\n54\n\nDie Beklagte habe die Erblasserin in der schwierigen Zeit nach dem Tod ihres Ehemanns begleitet. Sie habe im Auftrag der Erblasserin Behördengänge, Telefonate und Vor-Ort-Gespräche in behördlichen und gesundheitlichen Angelegenheiten unternommen und der Erblasserin in rechtlichen Angelegenheiten geholfen, etwa bei Abmeldungen und Kündigungen. Sie habe die Erblasserin bei ihren Umzügen stützt. Sie habe die Erblasserin regelmäßig besucht und mit ihr in der Zwischenzeit telefonischen Kontakt gehalten. Der Ehemann der Beklagten habe für die Erblasserin die in deren Haushalt anfallenden handwerklichen Tätigkeiten durchgeführt.\n\n55\n\nAufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen habe sich eine Unzufriedenheit der Erblasserin mit Suizidgedanken entwickelt. Die Beklagte sei durch diese Situation stark belastet gewesen, habe die Erblasserin gleichwohl intensiv begleitet. Sie habe sich um einen Umzug der Erblasserin im Heim, später in ein anderes Heim gekümmert, die Erblasserin mit Körperpflegemitteln, Wäsche, Kleidung versorgt.\n\n56\n\nDie Erblasserin habe sich die Aufmerksamkeit der Beklagten sichern wollen. Später habe sie sich für die jahrelange treue und verlässliche Begleitung immer wieder erkenntlich gezeigt. Sie habe der Familie der beklagten Partei Urlaube und ihren Enkeln AA. und BQ. ein gutes Studium ermöglichen wollen. Neben den\n\n57\n\nZuwendungen der Erblasserin seien in die Ausgaben rund 60.000,00 Euro Eigenmittel der Beklagten geflossen. Wegen der der Beklagten zugeflossenen und abgeflossenen Beträge nimm sie Bezug auf die oben wiedergegebene Anlage B1.\n\n58\n\nDie Beklagte bewahre für die Erbengemeinschaft lediglich den Schmuck der Erblasserin auf. Im Schließfach der Erblasserin bei der Z. habe sich lediglich dieser Schmuck befunden. Die Beklagte habe an den Terminen N05,              00.00.0000 und 00.00.0000 jeweils auf Bitte der Erblasserin\n\n59\n\nSchmuckstücke in das Schließfach. Am 00.00.0000 habe sie den Inhalt des Schließfachs gesichtet. Am 00.00.0000 hat sie das Schließfach aufgelöst, um die für das Schließfach entstehenden laufenden Kosten zu beenden.\n\n60\n\nDie Erblasserin habe Urlaube, Schiffsreisen, mehrere Umzüge unternommen und sich Mobiliar und Garderobe angeschafft.\n\n61\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n62\n\nEntscheidungsgründe\n\n63\n\nDie Klage ist teilweise begründet. Die klägerische Partei hat in zuerkannter Höhe (1/4 der Urlaubsausgaben) einen Zahlungsanspruch aus § 2287 Abs.1 BGB. Nach dieser Bestimmung ist der Beschenkte dem Vertragserben nach Anfall dem Erbschaft zur Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, Schenkung gemacht hat.\n\n64\n\nDie klägerische Partei ist „Vertragserbe“, da ihr Erbrecht auf dem am 23. März 1999 notariell beurkundeten Erbvertrag beruht. Dass beide Parteien in Bezug auf den Erbvertrag auch vertragsschließende Parteien sind, löst keine über den § 2287 Abs.1 BGB hinausgehende vertragliche Ansprüche – etwa aus § 280 BGB – aus, da ein Erbvertrag keine schuldrechtlichen Verpflichtungen begründet (Burandt, ErbR, 3.A., § 2274 RNr.4). Der Schenkungsbegriff aus § 2287 BGB ist nur bezüglich der von der Erblasserin finanzierten Urlaube erfüllt, insoweit liegt auch eine Beeinträchtigungsabsicht vor. Im Einzelnen:\n\n65\n\n1)\n\n66\n\nEs ist nicht von „Eingängen“ in Höhe von 282.499,67 €, sondern nur von solchen in\n\n67\n\nHöhe von 234.799,67 € auszugehen:\n\n68\n\nEingänge gemäß Anl. B1\n\nrichtig\n\n07.06.2011\n\nÜberweisung der Erblasserin an die Beklagte. 35.000,00 Euro für Beklagte und ihre beiden Kinder (Verwendungszweck: \"SCHENKUND KIND UND ENKEL\"), d.h.1/3 des Betrags je Person.\n\n11.666,67 €\n\n11.666,67 €\n\n06.07.2011\n\nBarabhebung 200.000,00 Euro durch die Erblasserin, wovon sie 100.000,00 Euro der Beklagten gab\n\n100.000,00 €\n\n100.000,00 €\n\n15.08.2012\n\nÜberweisung der Erblasserin an die Beklagte\n\n20.000,00 €\n\n20.000,00 €\n\n15.07.2013\n\nÜberweisung\n\n450,00 €\n\n450,00 €\n\n15.08.2013\n\nÜberweisung\n\n450,00 €\n\n450,00 €\n\n05.08.2013\n\nÜberweisung der Erblasserin an die Beklagte. 90.000,00 Euro für die Beklagte und ihren Bruder X. davon 45.000,00 Euro von der Beklagten an HQ. weitergegeben\n\n90.000,00 €\n\n45.000,00 €\n\n16.09.2013\n\nÜberweisung\n\n450,00 €\n\n450,00 €\n\n15.10.2013\n\nÜberweisung\n\n450,00 €\n\n450,00 €\n\n14.09.2016\n\nVon OI. Lebensversicherung AG erhaltene Zahlung aus der Auflösung der Lebensversicherung, in die die Erblasserin. Maßgeblich ist der Betrag, der der Beklagten zugeflossen ist, nicht jener, den die Erblasserin am 04.09.2014 eingezahlt haben mag.\n\n36.333,00 €\n\n36.333,00 €\n\n00.00.0000\n\nBarabhebung der Beklagten vom Konto der Erblasserin\n\n17.000,00 €\n\n17.000,00 €\n\n00.00.0000\n\nBarabhebung der Beklagten vom Konto der Erblasserin\n\n3.000,00 €\n\n3.000,00 €\n\n20.11.2020\n\nBarabhebung für Beerdigungskosten\n\n2.700,00 €\n\n0,00 €\n\nSumme\n\n282.499,67 €\n\n234.799,67 €\n\n69\n\nIm Einzelnen:\n\n70\n\na)\n\n71\n\n07.06.2011\n\nÜberweisung der Erblasserin an die Beklagte. 35.000,00 Euro für Beklagte und ihre beiden Kinder (Verwendungszweck: \"SCHENKUND KIND UND ENKEL\"), d.h.1/3 des Betrags je Person.\n\n11.666,67 €\n\n06.07.2011\n\nBarabhebung 200.000,00 Euro durch die Erblasserin, wovon sie 100.000,00 Euro der Beklagten gab\n\n100.000,00 €\n\n14.09.2016\n\nVon OI. Lebensversicherung AG erhaltene Zahlung aus der Auflösung der Lebensversicherung, in die die Erblasserin. Maßgeblich ist der Betrag, der der Beklagten zugeflossen ist, nicht jener, den die Erblasserin am 04.09.2014 eingezahlt haben mag.\n\n36.333,00 €\n\n72\n\nDie klägerische Partei hat sich durch ihre Erklärung, zur Darlegung ihres Zahlungsanspruchs nunmehr den von der beklagten Partei errechneten Betrag von 282.499,67 € zugrunde zu legen, auch die Einzelposten, aus denen sich dieser Betrag zusammensetzt, zu eigen gemacht und dadurch den Streitgegenstand bestimmt. Folglich hat sich das Gericht nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die 35.000 € in voller Höhe oder nur zu 1/3, die 200.000 in voller Höhe oder nur zur Hälfte, die Einzahlung an die oder die Auszahlung der OI. Lebensversicherung anzusetzen sind. Maßgeblich sind die von der beklagten Partei angegebenen Beträge.\n\n73\n\nb)\n\n74\n\n05.08.2013\n\nÜberweisung der Erblasserin an die Beklagte. 90.000,00 Euro für die Beklagte und ihren Bruder X. davon 45.000,00 Euro von der Beklagten an V. weitergegeben\n\n90.000,00 €\n\n45.000,00 €\n\n75\n\nHierzu heißt es im Schriftsatz der klägerischen Partei vom 10.12.2021 u.a.:\n\n76\n\n„Sämtliche durch Vorlage der Anlage B 1 möglicherweise behaupteten \"Ausgaben\" der Beklagten werden bestritten mit Ausnahme einer Zahlung an den Zeugen Y. in Höhe von EUR 45.000,-.“\n\n77\n\n.. Die Überweisung der EUR 45.000,- an den Zeugen P. hat die Beklagte erst vorgenommen, nachdem die Erblasserin und der Zeuge Y. dies bei der Beklagten mehrfach angemahnt hatten. So erklärt sich auch die zeitliche Verzögerung zwischen Erhalt der EUR 90.000,- und Weitergabe der EUR 45.000,-.“\n\n78\n\nWenn die klägerische Partei hiernach einräumt, dass nach dem Erblasserwillen von den vereinnahmten 90.000 € nur die Hälfte zum dauerhaften Verbleib bei der beklagten Partei bestimmt waren, sind als Zuwendung nicht 90.000 €, sondern nur 45.000 € zu verbuchen. Insoweit gilt das, was zu Ziff. 1 a) ausgeführt wurde, entsprechend.\n\n79\n\nc)\n\n80\n\n20.11.2020\n\nBarabhebung für Beerdigungskosten\n\n2.700,00 €\n\n81\n\nDie Erblasserin ist bereits am 30.10.2020 gestorben. Dass die Erblasserin nach ihrem Tod diesen Betrag der beklagten Partei hat zuwenden wollen und ihr die Erlaubnis erteilt hat, den Betrag nach ihrem Tod abzuheben, ist nicht schlüssig vorgetragen. Ob die Abhebung unter § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 266 Abs.1 StGB zu subsumieren ist, muss nicht vertieft werden: Ein diesbezüglicher Anspruch stünde der Erbengemeinschaft, nicht der klägerische Partei persönlich, zu (vgl. § 2039 BGB).\n\n82\n\n2)\n\n83\n\nVon den hiernach zu berücksichtigenden Eingängen sind 17.950,00 € in Form von Barzahlungen wieder an die Erblasserin zurückgeflossen, dieser Betrag ist also von den 234.799,67 € abzuziehen:\n\n84\n\n17.05.2018\n\nBareinzahlung durch die Beklagte zur Deckung des Kontos der Erblasserin\n\n1.200,00 €\n\n18.09.2018\n\nBareinzahlung durch die Beklagte zur Deckung des Kontos der Erblasserin\n\n300,00 €\n\n85\n\n29.01.2019\n\nBareinzahlung durch die Beklagte zur Deckung des Kontos der Erblasserin\n\n300,00 €\n\n11.03.2019\n\nBareinzahlung durch die Beklagte zur Deckung des Kontos der Erblasserin\n\n2.800,00 €\n\n24.04.2019\n\nBareinzahlung durch die Beklagte zur Deckung des Kontos der Erblasserin\n\n300,00 €\n\n12.07.2019\n\nBareinzahlung durch die Beklagte zur Deckung des Kontos der Erblasserin\n\n4.000,00 €\n\n05.09.2019\n\nBareinzahlung durch die Beklagte zur Deckung des Kontos der Erblasserin\n\n250,00 €\n\n10.09.2019\n\nBareinzahlung durch die Beklagte zur Deckung des Kontos der Erblasserin\n\n800,00 €\n\n20.11.2019\n\nBareinzahlung durch die Beklagte zur Deckung des Kontos der Erblasserin\n\n3.000,00 €\n\n14.04.2020\n\nBareinzahlung durch die Beklagte zur Deckung des Kontos der Erblasserin\n\n500,00 €\n\n14.05.2020\n\nBareinzahlung durch die Beklagte zur Deckung des Kontos der Erblasserin\n\n2.500,00 €\n\n18.11.2020\n\nBareinzahlung durch die Beklagte zur Deckung des Kontos der Erblasserin\n\n2.000,00 €\n\nSumme\n\n17.950,00 €\n\n86\n\nDie klägerische Partei trägt nach allgemeinen Regeln die volle Darlegungslast zur Höhe der unentgeltlichen Zuwendungen. Wenn – wie durch vorstehende Tabelle schlüssig vorgetragen ist– Teilbeträge von Zuwendungen nicht zum Verbleib bei der beschenkten Partei bestimmt waren, weil sie wieder an die Erblasserin zur Kontendeckung zurückgeflossen sind, ist – insoweit – der Schenkungsbegriff nicht gegeben. Diesbezüglich liegt nur eine Umschichtung von Vermögen vor. Damit hatte sich die – darlegungspflichtige - klägerische Partei im Detail auseinanderzusetzen, wozu sie auch ohne weiteres in der Lage war, wie die in der Klageschrift bis ins Detail herausgearbeiteten Zahlungsströme anschaulich belegen.\n\n87\n\n3)\n\n88\n\nVon den hiernach verbleibenden 216.849,67 € sind 133.487,86 € in Urlaube der beklagte Partei geflossen, (nur) insoweit liegen die Voraussetzungen aus § 2287 BGB vor:\n\n89\n\n122.012\n\nUrlaub G. 2012\n\n18.000,00 €\n\n122.012\n\nUrlaub H. F.\n\n16.217,05 €\n\n42.014\n\nUrlaub Q. L.\n\n7.404,00 €\n\n122.014\n\nUrlaub H. F.\n\n15.000,00 €\n\n32.015\n\nUrlaub S. Hotel F.\n\n4.319,65 €\n\n62.015\n\nUrlaub H. F.\n\n8.992,49 €\n\n92.015\n\nUrlaub G.\n\n2.000,00 €\n\n12.016\n\nUrlaub C. F.\n\n8.019,70 €\n\n22.016\n\nUrlaub Q. L.\n\n2.225,20 €\n\n52.016\n\nUrlaub H. F.\n\n6.301,30 €\n\n72.016\n\nUrlaub H. F.\n\n5.552,10 €\n\n92.016\n\nUrlaub Q. L.\n\n4.774,30 €\n\n42.017\n\nUrlaub Q. L.\n\n3.461,40 €\n\n72.017\n\nUrlaub H. F.\n\n1.312,10 €\n\n42.018\n\nUrlaub KK. M.\n\n1.293,67 €\n\n102.021\n\nUrlaub EE.\n\n2.511,00 €\n\n90\n\n102.021\n\nÜberfahrt\n\n3.448,30 €\n\n122.021\n\nUrlaub EE. 2022\n\n22.655,60 €\n\nSumme\n\n133.487,86\n\n91\n\nDer Schenkungscharakter der Zuwendungen ist insoweit unstreitig. Ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse i.S.d. zu diesem Begriff entwickelten Rechtsprechung ist evident nicht gegeben. Zuwendungen der Erblasserin erfolgten augenscheinlich nur an die eigenen Abkömmlinge nicht die ihres vorverstorbenen Ehemanns. Was schon für sich nahelegt, dass die hier in Rede stehenden Vorkommnisse maßgeblich von dem Beweggrund bestimmt waren, das Vermögen in der eigenen Linie weiterzugeben. Ein Gesichtspunkt, der es nachvollziehbar machen würde, die die eigene Tochter zum Nachteil der Kinder ihres Ehemanns zu begünstigen, ist nicht vorgetragen. Bis zu ihrem Umzug ins Heim begrenzten sich die der Erblasserin zugute gekommenen Dienstleistungen der beklagten Partei auf das, was in einem normalen Mutter-Tochter-Verhältnis üblich ist. Nachdem die Erblasserin zum Pflegefall geworden war, wurden die dadurch notwendig gewordenen Mühen an einen externen Dienstleister – die Seniorenresidenz R. – outgesourct. Dass die beklagte Partei den damit verbundenen administrativen Aufwand managte, rechtfertigt keine Urlaubszuschüsse in sechsstelliger Höhe.\n\n92\n\nDer Einwand der Entreicherung ist der beklagten Partei abgeschnitten, da sie als Vertragspartnerin des Erbvertrags vom 23. März 1999 die Bindung der Erblasserin kannte, mithin i.S.d. § 819 BGB als bösgläubig anzusehen ist und sich somit nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (vgl.Grüneberg, BGB, 81.Aufl.,              §\n\n93\n\n818,RNr.53).\n\n94\n\nDa die klägerische Partei nur zu ¼ Miterbe ist, entspricht ihr zuerkannter Zahlungsanspruch nur ¼ von 133.487,86. Der Betrag von ca. 33.000 liegt in etwa in der Mitte von dem, was die klägerische Partei im Rahmen von Vergleichsgesprächen verlangt hat (50.000 €) und dem, was die beklagte Partei bereit war zu zahlen (25.000 €).\n\n95\n\n4)\n\n96\n\nNach Abzug der 133.487,86 von den 216.849,67 € verbleiben 83.361,81 €. Dieses Geld ist in die Ausbildung der Enkel geflossen, beschenkt sind die Enkel, nicht die beklagte Partei:\n\n97\n\n62.012\n\nStudienkosten Miete T.\n\n750,00 €\n\n72.012\n\nStudienkosten Miete T.\n\n750,00 €\n\n82.012\n\nStudienkosten Miete T.\n\n750,00 €\n\n92.012\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.165,00 €\n\n102.012\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.165,00 €\n\n102.012\n\nStudienkosten Semesterbeitrag M.\n\n288,00 €\n\n102.012\n\nStudienkosten K.\n\n500,00 €\n\n30.10.2012\n\nStudiengeld K.\n\n6.000,00 €\n\n112.012\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.165,00 €\n\n122.012\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.165,00 €\n\n22.013\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.004,00 €\n\n22.013\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.165,00 €\n\n21.02.2013\n\nStudiengeld K.\n\n2.000,00 €\n\n32.013\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.165,00 €\n\n42.013\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.165,00 €\n\n52.013\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.542,39 €\n\n15.05.2013\n\nStudiengeld K.\n\n2.000,00 €\n\n21.06.2013\n\nStudiengeld K.\n\n2.000,00 €\n\n82.013\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.259,73 €\n\n92.013\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.259,73 €\n\n30.10.2013\n\nStudiengeld K.\n\n11.000,00 €\n\n112.013\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.259,73 €\n\n122.013\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.165,00 €\n\n12.014\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n12.014\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.259,73 €\n\n22.014\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n22.014\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.259,73 €\n\n32.014\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n32.014\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.259,73 €\n\n42.014\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n42.014\n\nStudienkosten Semesterbeitrag M.\n\n285,00 €\n\n52.014\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n52.014\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.259,73 €\n\n62.014\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n62.014\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.259,73 €\n\n72.014\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n72.014\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.259,73 €\n\n82.014\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n82.014\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.259,73 €\n\n92.014\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n92.014\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.289,58 €\n\n102.014\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n102.014\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.289,58 €\n\n112.014\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n122.014\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n122.014\n\nStudienkosten Miete M.\n\n1.289,58 €\n\n12.015\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n12.015\n\nStudienkosten Miete T.\n\n939,00 €\n\n98\n\n12.015\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.127,00 €\n\n12.015\n\nStudienkosten Semesterbeitrag E..\n\n111,00 €\n\n22.015\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n32.015\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n42.015\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n52.015\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n62.015\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n72.015\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n82.015\n\nStudienkosten Miete T.\n\n924,00 €\n\n82.015\n\nStudienkosten Semesterbeitrag E..\n\n111,00 €\n\n92.015\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.054,95 €\n\n102.015\n\nStudienkosten Miete T.\n\n939,00 €\n\n112.015\n\nStudienkosten Miete T.\n\n939,00 €\n\n122.015\n\nStudienkosten Miete T.\n\n939,00 €\n\n22.016\n\nStudienkosten Semesterbeitrag E..\n\n112,00 €\n\n32.016\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n42.016\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n52.016\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n62.016\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n72.016\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n82.016\n\nStudienkosten Semesterbeitrag E..\n\n114,50 €\n\n82.016\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n92.016\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n102.016\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n112.016\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n12.017\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n22.017\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n32.017\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n42.017\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n52.017\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n62.017\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n72.017\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n82.017\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n92.017\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n102.017\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n112.017\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n122.017\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n12.018\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n22.018\n\nStudienkosten Miete T.\n\n1.455,00 €\n\n32.018\n\nStudienkosten Miete T.\n\n850,00 €\n\n42.018\n\nStudienkosten Miete T.\n\n850,00 €\n\n52.018\n\nStudienkosten Miete T.\n\n850,00 €\n\n62.018\n\nStudienkosten Miete T.\n\n850,00 €\n\n72.018\n\nStudienkosten Miete T.\n\n850,00 €\n\n82.018\n\nStudienkosten Miete T.\n\n850,00 €\n\n92.018\n\nStudienkosten Miete T.\n\n850,00 €\n\n102.018\n\nStudienkosten Miete T.\n\n850,00 €\n\n112.018\n\nStudienkosten Miete T.\n\n850,00 €\n\n99\n\n122.018\n\nStudienkosten Miete T.\n\n850,00 €\n\n22.019\n\nStudienkosten Miete T.\n\n850,00 €\n\n32.019\n\nStudienkosten Miete T.\n\n850,00 €\n\n52.019\n\nStudienkosten Miete T.\n\n850,00 €\n\n62.019\n\nStudienkosten Miete T.\n\n850,00 €\n\n92.019\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n102.019\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n112.019\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n122.019\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n12.020\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n22.020\n\nStudienkosten Semesterbeitrag T.\n\n129,40 €\n\n22.020\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n32.020\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n42.020\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n52.020\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n62.020\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n72.020\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n82.020\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n92.020\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n102.020\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n112.020\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n122.020\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n12.021\n\nStudienkosten Masterarbeit T.\n\n500,00 €\n\n12.021\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n22.021\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\n32.021\n\nStudienkosten Miete T.\n\n887,74 €\n\nSumme\n\n142.914,34\n\n100\n\n§ 2287 BGB setzt eine Schenkung i.S.d. §§ 516, 517 BGB voraus. Schenkung ist jede Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich ist. Nicht nur die (hier unstreitige) Unentgeltlichkeit ist darzulegen, sondern auch wer der „andere“ bzw. der andere „Teil“ im vorstehenden Sinn sein sollte. Nach den allgemeinen Regeln trifft insoweit den Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast. Die klägerische Partei ist insoweit ihrer Obliegenheit nicht ausreichend nachgekommen. Zur Darlegung, wer der Beschenkte ist, genügt es vorliegend nicht, darauf zu verweisen, dass die beklagte Partei (unstreitig) das Geld erhalten hat. Dies ist zwar ein gewichtiges Indiz für die Annahme, dass die beklagte Partei hierdurch begünstigt sein soll. Was die beklagte Partei nach den Regeln zur sekundären Darlegungs –und Beweislast dazu nötigt, einen Sachverhalt vorzutragen, wonach sie – obwohl Empfängerin des Geldes – nicht die Beschenkte sein sollte. Dieser Obliegenheit ist die beklagte Partei durch die Einträge in der Spalte „Ausgänge“ i.V.m. den kommentierenden Anmerkungen der beklagten i.V.m. unstreitigen bzw. als unstreitig zu behandelnden Umständen nachgekommen. Wie bereits erörtert, war die Erblasserin von dem Bestreben geleitet, dass das Vermögen so weit wie ging in der eigenen Linie zu halten. Zu dieser gehörten nicht nur die beklagte Partei und deren Bruder, sondern auch die Kinder der beklagten Partei. Die beklagte Partei fungierte in diesem Zusammenhang auch als eine Art „Geldverteilstelle“, wie sich auch aus dem expliziten Vortrag der klägerischen Partei erschließt (s.o. Ziff.1b) und den dazu ins Bild passenden Vorgängen, die unter Ziff. 1a erörtert wurden. Wenn es im Schriftsatz der beklagten Partei vom 21.04.2022 heißt:\n\n101\n\n„Sie setzte die Gelder wie von der Erblasserin gewollt dafür ein, teure Urlaube der Familie und erhebliche Studienkosten der Kinder der Beklagten/Enkel der Erblasserin zu finanzieren.“\n\n102\n\nist dieser Vortrag dahin zu verstehen, dass die Erblasserin der beklagten Partei das Geld gegeben hat, damit die - erwachsenen – Kinder damit ihr Studium finanzieren können. Empfänger des Geldes sollte nicht die beklagte Partei, sondern deren Kinder sein. Denn ein Schenkungsversprechen allein reicht nicht (§ 518 Abs.1 BGB). Die Formnichtigkeit wird durch „Bewirkung“ (=Erfüllung iSd. § 362 Abs. 1 BGB), d.h. regelmäßig durch Realakt geheilt. Indem die Kinder das Geld für das Studium bekommen haben, wurde die Schenkung nach dem Willen der Erblasserin vollzogen; die Mutter war dabei nur „Vollzugsgehilfin“. Es gibt keinen Grund den Lebensvorgang „Studienfinanzierung“ anders zu bewerten als den (unstreitigen) Sachverhalt, der unter s.o. Ziff.1b abgehandelt worden ist.\n\n103\n\nDiese – hier vertretene – Sicht der Dinge wurde in der stundenlangen Sitzung vom 08.12.2022 hinlänglich erörtert.\n\n104\n\nDie auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits sind nach § 91a Abs.1 ZPO der beklagten Partei aufzuerlegen, was zu einer marginalen Verschiebung der Kostenquote von 53/47 auf 50/50 führt. Bei streitiger Fortsetzung hätte wahrscheinlich die klägerische Partei gewonnen, zwar nicht mit den Auskunftsansprüchen, wohl aber mit dem Antrag auf Feststellung der Erledigung derselben. Die Auskunftsansprüche, waren – sowohl was die Schenkungen anbetrifft (§ 242 BGB) als auch was den Verbleib der Nachlassgegenstände anbetrifft (§ 2027 BGB) im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit begründet. Wohl unstreitig hat die beklagte Partei den bescheidenen Restnachlass an sich genommen, daraus die Beerdigung finanziert und die mobile Habe bei sich eingelagert. Über die Zahlungsflüsse hat sie erstmals mit der Anlage B1 – umfassend- aufgeklärt.\n\n105\n\nZinsen: §§ 288 Abs.1, 291 BGB.\n\n106\n\nNebenentscheidungen. §§ 92 Abs.1, 709 ZPO.\n\n107\n\nStreitwert: bis zu 80.000 € (der erledigte Teil des Rechtsstreits (5.000 € liegt innerhalb des Streitwertrahmen von 65.000 bis 85.000 € und fällt somit nicht ins Gewicht).\n\n108\n\nA.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/383504","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2023-01-05/1-o-330-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2287","ref_norm":"2287","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2027","ref_norm":"2027","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 681","ref_norm":"681","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2039","ref_norm":"2039","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/383504","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/383504","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2023-01-05/1-o-330-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/383504","retrieved":"2026-07-09 05:37:05.597858+00:00"}}