{"status":"available","doknr":"OLD384165","ecli":"ECLI:DE:LGD:2022:1125.9A.O109.22.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2022-11-25","aktenzeichen":"9a O 109/22","doktyp":"Anerkenntnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung sowie zur Herausgabe von Nutzungen nach Widerspruch gem. § 5a VVG a.F.\n\n3\n\nIm Jahr 1996 schloss der Kläger bei der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung ab.\n\n4\n\nAuf der letzten Seite des Versicherungsscheins wurde der Kläger wie auf Seite 2 der Klageerwiderung (Bl. 41 d.A.) dargelegt über sein Widerspruchsrecht belehrt.\n\n5\n\nDer Versicherungsschein (Anlage K2) wies den Kläger als Versicherungsnehmer und versicherte Person aus, die Laufzeit des Vertrages war 23 Jahre, versichert waren Tod und Erleben mit einer laut Garantiewerttabelle garantierten Erlebensfallsumme von 110.168,00 € sowie einen monatlichen Betrag von 336,82 DM.\n\n6\n\nAm 08.10.1996, kurz nach Antragstellung am 18.09.1996, trat der Kläger die Leistung für den Todesfall vollumfänglich sowie die Erlebensfallleistung in Höhe von 200.000,00 DM als Sicherheit für ein Darlehen über 185.692,00 DM ab.\n\n7\n\nDes Weiteren beantragte er unter dem 19.07.2019 eine Bezugsrechtsänderung für den Todesfall, welche die Beklagte wunschgemäß umsetzte.\n\n8\n\nZum 01.10.2019 endete die vertraglich vorgesehene Aufschubzeit. Die Beklagte rechnete den Vertrag daher unter dem 24.07.2019 (Anlage K 3) ab (dazu Bl. 42 d.A.) und zahlte 70.645,18 Euro an den Kläger aus.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 08.11.2021 erklärte der Kläger den Widerspruch gemäß § 5 a VVG a. F. und forderte die Beklagte auf, die von ihm eingezahlten Beiträge und die gezogenen Nutzungen zu erstatten abzüglich bereits abgerechneter Zahlung.\n\n10\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch als verspätet zurück.\n\n11\n\nDer Kläger ist der Ansicht, dass die Widerspruchsbelehrung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche und weitere Verbraucherinformationen unzureichend gewesen seien. Für die Einzelheiten wird auf Seite 4 ff. der Klageschrift (Bl. 5 ff. d.A.) verwiesen.\n\n12\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung der geleisteten Beiträge abzüglich des genossenen Versicherungsschutzes zuzüglich gezogene Nutzungen (Bl. 17 ff. d. A.).\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 27.007,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Klagezustellung zu zahlen,\n\n15\n\n2. den Kläger von Gutachterkosten der XXX in Höhe von 1.290,00 € freizuhalten.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie ist der Ansicht, dass Widerrufsbelehrung und übersandte Unterlagen den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätten. Im Übrigen beruft sie sich auf Verwirkung.\n\n19\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen und auf den Inhalt der vorstehend genannten Sitzungsprotokolle Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nI.\n\n22\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n23\n\nDem Kläger stehen keine Rückzahlungsansprüche aus § 812 BGB zu. Denn ein etwaiges Lösungsrecht des Klägers ist verwirkt, so dass es auch nicht auf die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung oder die Übersendung von Unterlagen ankommt.\n\n24\n\nEin Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Diese Voraussetzungen sind im hier zu beurteilenden Fall erfüllt.\n\n25\n\nDas Zeitmoment ist hier erfüllt. Der Widerspruch wurde 25 Jahre nach Abschluss des Vertrags erklärt.\n\n26\n\nDie maßgeblichen Kriterien für die Bemessung des Zeitmoments stellen der Abschluss des Vertrages und der Zeitablauf bis zur Widerspruchserklärung dar. Als Anhaltspunkt für die Beurteilung des Zeitmoments kann auch die Verjährungsfrist dienen. Je kürzer sie ist, desto höher sind in der Regel auch die Anforderungen an die Verwirkung. Denn die gesetzliche Frist lässt erkennen, wie stark die Obliegenheit zur Geltendmachung des jeweiligen Rechts ist. Bei der Regelverjährung und ebenso bei kurzen Verjährungsfristen sind vor diesem Hintergrund hohe Anforderungen an eine Verwirkung zu stellen.\n\n27\n\nHier unterliegt der bereicherungsrechtliche Anspruch des Klägers der regelmäßigen Verjährung, welche bei einer Zeitdauer von 25 Jahren mehr als acht Mal überschritten wurde.\n\n28\n\nDie Beklagte durfte angesichts der vorliegenden Umstände darauf vertrauen, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben werde. Zwar sind die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Zahlung der Prämien für sich genommen hierfür noch nicht ausreichend. Anders aber ist es, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen und der nachträgliche Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauchte, wobei der Vertrauenstatbestand nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden kann.\n\n29\n\nAllerdings stehen das Zeitmoment und das Umstandsmoment insofern in Wechselwirkung zueinander, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt an diese Umstände desto geringerer Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist. Die zeitlichen und sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste.\n\n30\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor, denn durch den langen Zeitablauf sind die Anforderungen an das Umstandsmoment geringer und als erfüllt anzusehen.\n\n31\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beurteilung, ob im Einzelfall ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers angenommen werden kann, dem Tatrichter vorbehalten. Solches darf bejaht werden, wenn sich das Verhalten des Versicherungsnehmers als widersprüchlich darstellt und bei dem Versicherer – für den Versicherungsnehmer erkennbar – ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründet. In derartigen Fällen ist die Ausübung des zeitlich unbefristeten Widerspruchsrechts rechtsmissbräuchlich und ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch ausgeschlossen.\n\n32\n\nSo liegt der Fall auch hier:\n\n33\n\nDer Kläger hat bereits kurz nach Vertragsschluss die Leistung für den Todesfall vollumfänglich sowie die Erlebensfallleistung in Höhe von 200.000,00 DM als Sicherheit für ein Darlehen über 185.692,00 DM abgetreten. Darin kann eine Bestätigung für den Willen gesehen werden, am Vertrag festhalten zu wollen. Das gleiche gilt für die nach 23 weiteren Jahren erfolgte – und von der Beklagten akzeptierte – Beantragung einer Bezugsrechtsänderung für den Todesfall. Damit durfte die Beklagte bereits im Jahr 1996 – jedenfalls aber weitere 25 Jahre später im Jahr 2021, nachdem der Vertrag im Übrigen bereits 2 Jahre abgewickelt war, – darauf vertrauen, dass der Kläger grundsätzlich am Vertrag festhalten wird.\n\n34\n\nMangels Lösungsrecht steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Freistellung von Gutachterkosten zu.\n\n35\n\nDie Klage unterliegt vollumfänglich der Abweisung.\n\n36\n\nII.\n\n37\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.\n\n38\n\nDer Streitwert wird auf 27.007,48 EUR festgesetzt.\n\n39\n\nDr. Heise\n\n40\n\nBeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf\n\n41\n\nVerkündet am 25.11.2022Bückner, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/384165","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2022-11-25/9a-o-109-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/384165","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/384165","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2022-11-25/9a-o-109-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/384165","retrieved":"2026-07-09 05:38:47.373277+00:00"}}