{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2022/25_S_1_22_Urteil_20220919","ecli":"ECLI:DE:LGD:2022:0919.25S1.22.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":"25. Zivilkammer","decided":"2022-09-19","aktenzeichen":"25 S 1/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal\n\n              vom 03.12.2021 (95b C 122/20) wird zurückgewiesen.\n\n              Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.\n\n              Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Wuppertal\n\n              vom 03.12.2021 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.\n\n              Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch\n\n              Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages\n\n              abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in\n\n              gleicher Höhe leistet.\n\n              Streitwert für die Berufungsinstanz: 9.567,51 €\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beklagte war von 2014 bis zum 30.09.2020 Verwalterin der klagenden\n\nWohnungseigentümergemeinschaft. Im Jahr 2018 focht ein Miteigentümer der\n\nKlägerin erfolgreich einen Beschluss der Klägerin vor dem Amtsgericht Wuppertal an.\n\nDie Anfechtungsklage hatte Erfolg, da die im hiesigen Verfahren Beklagte als\n\nHausverwaltung für die Erneuerung der Balkonbrüstungen nur ein Angebot statt drei\n\nAngeboten eingeholt hatte. Auf das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom\n\n18.02.2019 (95b C 98/18, Bl. 8 ff. GA) wird Bezug genommen.\n\nDie Kosten dieses Verfahrens wurden den damals beklagten übrigen\n\nWohnungseigentümern auferlegt. Sie setzen sich zusammen aus 1.056,00 €\n\nGerichtskosten sowie Anwaltskosten in Höhe von 3.687,96 € und weiteren\n\n4.823,55 €, insgesamt somit 9.567,51 €.\n\nIn der Eigentümerversammlung vom 30.09.2020 fassten die Wohnungseigentümer\n\nunter TOP 5 den folgenden Beschluss:\n\nTOP 5 Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Hausverwaltung D..\n\nBeschlussfassung:\n\nEs wird beschlossen, gegen die Vorverwalterin wegen eines verlorenen Rechtsstreits\n\nim Hinblick auf die Beschlussfassung vom 06.09.2018 zu TOP 7a, Az. 95b C 98/18\n\nAG Wuppertal, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.\n\nDie der Gemeinschaft entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten sollen\n\naußergerichtlich und, falls nicht gezahlt wird, gerichtlich geltend gemacht werden.\n\nMit der Wahrnehmung der Interessen der Gemeinschaft werden die Rechtsanwälte\n\nE. beauftragt.\n\nAbstimmungsergebnis:\n\nDer Beschluss wird einstimmig angenommen.\n\nDie Klägerin hat am 22.12.2020 Klage erhoben.\n\nSie ist der Auffassung, sie sei durch den Vergemeinschaftungsbeschluss vom\n\n30.09.2020 berechtigt, Schadensersatzansprüche der Eigentümer gegen die\n\nBeklagte als Verband geltend zu machen. Der Vergemeinschaftungsbeschluss sei\n\nnach altem Recht wirksam gewesen und die Wirksamkeit wirke fort.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n              die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.567,51 € nebst Zinsen in Höhe\n\n              von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2020 zu\n\n              zahlen.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nSie vertritt die Auffassung, der Beschluss vom 30.09.2020 sei bereits nicht als\n\nVergemeinschaftungsbeschluss anzusehen. Darüber hinaus sei die Klägerin auch\n\ndeshalb nicht aktivlegitimiert, weil ein etwaiger Vergemeinschaftungsbeschluss\n\njedenfalls mit Ablauf des 30.11.2020 und Inkrafttreten des neuen\n\nWohnungseigentumsgesetzes seine Wirksamkeit analog § 134 BGB verloren habe.\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.\n\nDas Amtsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Eine\n\ngesetzliche Ausübungsbefugnis folge nicht aus § 9a Abs. 2 WEG. Vielmehr handele\n\nes sich um individuelle Ansprüche, die jeder Wohnungseigentümer im Hinblick auf\n\nden ihm entstandenen Schaden grundsätzlich alleine und ohne Mitwirkung der\n\nanderen Wohnungseigentümer geltend machen könne. Eine Ausübungsbefugnis\n\nlasse sich auch nicht aus dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom\n\n30.09.2020 ableiten. Mit Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes zum\n\n01.12.2020 habe der Beschluss seine Wirkung verloren.\n\nAuf die Begründung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil wird ergänzend\n\nBezug genommen.\n\nDagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches\n\nKlagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.\n\nDie Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.\n\nBeide Parteien haben in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Vorbringen\n\nwiederholt und vertieft. Für die Entscheidung erhebliche Änderungen oder\n\nErgänzungen sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den\n\nAkteninhalt Bezug genommen.\n\nII.\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\nDas Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n1.\n\nEine Prozessführungsbefugnis der Klägerin folgt nicht aus § 9a Abs. 2 WEG.\n\nMit dem vorliegenden Verfahren werden Schadensersatzansprüche der\n\nWohnungseigentümer geltend gemacht, die in dem Beschlussanfechtungsverfahren\n\nAmtsgericht Wuppertal 95b C 98/18 unterlegen waren und zur Kostentragung\n\nverurteilt worden sind. Bei diesen (behaupteten) Schadensersatzansprüchen der in\n\ndem Vorprozess unterlegenen Wohnungseigentümer gegen den damaligen\n\nVerwalter handelt es sich jeweils um individuelle Ansprüche, die jeder\n\nWohnungseigentümer im Hinblick auf den ihm entstandenen Schaden grundsätzlich\n\nalleine und ohne Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer geltend machen\n\nkann. Es handelt sich gerade nicht um sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum\n\nergebende Rechte oder solche Rechte, die eine einheitliche Rechtsverfolgung\n\nerfordern im Sinne des § 9a Abs. 2 WEG, was bereits daraus folgt, dass eine\n\ngemeinsame Empfangszuständigkeit der geschädigten Wohnungseigentümer nicht\n\ngegeben ist (vgl. zum alten Recht insoweit: BGH, Urteil vom 08.02.2019 – V ZR\n\n153/18, Juris Randnummer 12). An dieser Bewertung hat sich durch die neue\n\nRechtslage in § 9a Abs. 2 WEG nichts geändert. Es handelt sich nach wie vor nicht\n\num Rechte, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergeben oder die eine\n\neinheitliche Rechtsverfolgung erfordern.\n\n2.\n\nDie Prozessführungsbefugnis der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss\n\nzu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 30.09.2020.\n\nNach dem Wortlaut des Beschlusses sollen „die der Gemeinschaft entstandenen\n\nAnwalts- und Gerichtskosten […] außergerichtlich und, falls nicht gezahlt wird,\n\ngerichtlich geltend gemacht werden“. Diesem Beschlussinhalt ist in keiner Weise zu\n\nentnehmen, dass die Wohnungseigentümer ihnen selbst entstandene individuelle\n\nSchadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft zur\n\nGeltendmachung übertragen. Nach dem Beschlussinhalt geht es allein um die\n\nGeltendmachung eigener (angeblicher) Schadensersatzansprüche der\n\nGemeinschaft, nicht um die Übertragung von individuellen\n\nSchadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümer auf die Gemeinschaft zur\n\nGeltendmachung.\n\nAufgrund des eindeutigen Wortlauts und Inhalts kann der Beschluss auch nicht\n\ndahingehend ausgelegt werden, dass die Wohnungseigentümer ihre eigenen\n\nSchadensersatzansprüche der Eigentümergemeinschaft zur Einziehung übertragen.\n\nDer Inhalt eines Beschlusses ist durch objektive Auslegung zu ermitteln, wobei von\n\ndem protokollierten Wortlaut auszugehen ist. Ebenso wie bei Vereinbarungen,\n\nGrundbucheinträgen und Zuschlagsbeschlüssen kommt es dabei maßgebend darauf\n\nan, wie der Beschluss nach seinem Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen\n\nBetrachter nächstliegend zu verstehen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn\n\naußerhalb des Beschlusses liegende Umstände nach den besonderen Verhältnissen\n\ndes Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Die Beschlüsse sind\n\ndeshalb „aus sich heraus“ objektiv und normativ auszulegen (ständige\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl.: BGH, NJW 1998, Seite 3713).\n\nDa nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Umstände außerhalb des\n\nprotokollierten Beschlusses nur herangezogen werden dürfen, wenn sie nach den\n\nbesonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar\n\nsind, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Wohnungseigentümer vor der\n\nBeschlussfassung durch den Versammlungsleiter darüber aufgeklärt worden sind,\n\ndass Ansprüche der Eigentümer auf die Gemeinschaft übertragen werden sollen.\n\nSelbst wenn dies geschehen ist, hat dies in keiner Weise Eingang in den Beschluss\n\noder in das Versammlungsprotokoll gefunden, weshalb es sich gerade nicht um\n\neinen Umstand handelt, der für jedermann ohne weiteres erkennbar ist.\n\nInsbesondere für Wohnungseigentümer, die an der Versammlung nicht\n\nteilgenommen haben, oder für Rechtsnachfolger ist auch nicht ansatzweise zu\n\nersehen, dass es um die Übertragung eigener Ansprüche der jeweiligen\n\nWohnungseigentümer auf die Gemeinschaft geht.\n\n3.\n\nDarüber hinaus teilt die Kammer die Ansicht des Amtsgerichts, dass ein\n\nVergemeinschaftungsbeschluss mit Inkrafttreten des neuen\n\nWohnungseigentumsgesetzes am 01.12.2020 seine Wirkung verloren hätte.\n\nDie in § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG alter Fassung vorgesehene sogenannte\n\ngekorene Ausübungsbefugnis des Verbandes, ist mit der Neufassung des\n\nWohnungseigentumsgesetzes ersatzlos entfallen. Eine Beschlusskompetenz zur\n\nVergemeinschaftung besteht damit nicht mehr.\n\nAuf Beschlüsse, mit denen die Wohnungseigentümer Rechte vergemeinschaftet und\n\nder Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Ausübung nach § 10 Abs. 6 Satz 3\n\nHalbsatz 2 WEG alter Fassung zugewiesen haben, können keine weiteren\n\nMaßnahmen gestützt werden; das WEG in seiner geltenden Fassung ist insoweit als\n\ngesetzliches Verbot zu verstehen (so auch: Hügel/Elzer, WEG, 3. Auflage, § 9a\n\nRandziffer 114; BeckOK WEG/Müller, 49. Edition 01.07.2022, WEG § 9a\n\nRandnummer 112; vgl. ferner: Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache\n\n19/18791, Seite 47).\n\nDies hat nach Ansicht der Kammer jedenfalls in Konstellationen wie der vorliegenden\n\nuneingeschränkt zu gelten, in der das Klageverfahren erst nach Inkrafttreten des\n\nneuen Wohnungseigentumsgesetzes eingeleitet worden ist. Auf die Frage, ob in\n\nentsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG die\n\nProzessführungsbefugnis für bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht\n\nanhängige Verfahren solange fortbesteht, bis dem Gericht eine entgegenstehende\n\nÄußerung des betreffenden Wohnungseigentümers zur Kenntnis gebracht wird, wie\n\ndies der Bundesgerichtshof für die entgegenstehende Konstellation bejaht hat (BGH,\n\nUrteil vom 07.05.2021 – V ZR 299/19), kommt es daher vorliegend nicht an.\n\nDie von dem Landgericht Frankfurt (Beschluss vom 23.02.2021 – 2-13 S12/20)\n\nvertretene Ansicht, dass Schadensersatzansprüche, bei denen der dem\n\nSchadensersatzanspruch zugrunde liegende Sachverhalt vor dem 1. Dezember 2020\n\nabgeschlossen wurde, nach den bis zum 30. November 2020 geltenden Vorschriften\n\ndes WEG zu beurteilen sind, steht der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen. Das\n\nLandgericht Frankfurt hat in der benannten Entscheidung allein über das Bestehen\n\neines materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs befunden. Vorliegend geht es\n\njedoch nicht um das materiell-rechtliche Bestehen des Schadensersatzanspruchs der\n\nEigentümer, sondern allein um die Prozessführungsbefugnis.\n\n4.\n\nAus dem vorstehenden folgt, dass das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen\n\nhat.\n\nDie Berufung unterliegt demgemäß der Zurückweisung.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nIV.\n\nDie Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708\n\nZiffer 10, 711 ZPO.\n\nV.\n\nDie Revision wird zugelassen, da die Rechtsfrage, ob vor dem 1. Dezember 2020\n\ngetroffene Vergemeinschaftungsbeschlüsse mit Inkrafttreten des neuen\n\nWohnungseigentumsgesetzes ihre Wirksamkeit verlieren, grundsätzliche Bedeutung\n\nhat (§ 543 Abs. 2 ZPO).\n\nDr. A.                                            B.                                           C.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2022/25_S_1_22_Urteil_20220919.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2022-09-19/25-s-1-22","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":4},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2022/25_S_1_22_Urteil_20220919.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2022/25_S_1_22_Urteil_20220919.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2022-09-19/25-s-1-22","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2022/25_S_1_22_Urteil_20220919.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:56.032498+00:00"}}