{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2021/38_O_16_21_Beschluss_20210312","ecli":"ECLI:DE:LGD:2021:0312.38O16.21.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":"8. Kammer für Handelssachen","decided":"2021-03-12","aktenzeichen":"38 O 16/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – und zwar wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung – verboten, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union selbst oder durch Dritte\n\na)              unter einem oder mehreren der im Anschluss an die Gründe abgebildeten Zeichen Schuhwaren, Bekleidung, Kopfbedeckungen, Taschen, Rucksäcke, Geldbörsen, Sonnenbrillen, Wanderstöcke, Trekkingstöcke, Walkingstöcke, Schlafsäcke,  Isomatten, Schlafmatten, Strandmatten, Campingstühle, Campingzelte, Picknickdecken, Gymnastikbälle, Yogablöcke, Yogamatten und/oder Yogaräder anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu bewerben, zu importieren und/oder zu exportieren;\n\nb)              eines oder mehrere der im Anschluss an die Gründe abgebildeten Zeichen in den Geschäftsbriefen und in der Werbung (einschließlich Emailadressen und Domainnamen) zu benutzen;\n\nc)              eines oder mehrere der im Anschluss an die Gründe abgebildeten Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmensbezeichnung zu benutzen;\n\nso wie geschehen\n\n-              unter „camelstore.com“ im Februar 2021 und in Anlage AS 1 dokumentiert;\n\n-              bei den in Anlage AS 1 wiedergegebenen Produkten.\n\nFür jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft jeweils an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollziehen ist.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.\n\nDer Streitwert wird auf € 150.000 festgesetzt.\n\nMit diesem Beschluss ist eine Abschrift der Anlage AS 1 zuzustellen. Fernen sollen Abschriften der Antragsschrift, des Schriftsatzes vom 5. März 2021, der übrigen Anlagen und des gerichtlichen Vermerks vom 24. Februar 2021 mitgeteilt werden.\n\nG r ü n d e\n\nI.\n\nDie Antragstellerin hat durch Vorlage von Urkunden folgendes Geschehen glaubhaft gemacht:\n\nDie Antragstellerin ist Inhaberin der Unionswortmarke Nr. xxxxxx „CAMEL ACTIVE\" sowie der Unionsbildmarke Nr. xxxxx und der internationalen Registrierung Nr. xxxxx mit Schutzerstreckung auf das Gebiet der Europäischen Union (beide mit den aussprechbaren Wortbestandteilen „camel active“. Wegen des genauen Erscheinungsbildes der beiden Bildzeichen wird auf die über die Internetauftritte des European Union Intellectual Property Office (EUIPO) und der World Intellectual Property Organization (WIPO) aufrufbaren Registereinträge Bezug genommen. Die internationale Registrierung genießt mit Zeitrang ab dem 20. Juli 2017 Schutz für verschiedene Waren der Klassen 9, 14, 18 und 25, darunter Sonnenbrillen, Rucksäcke, Spazierstöcke, Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen. Die Marken genießen jeweils mit Zeitrang ab dem 14. Juli 2017 in Klasse 35 Schutz unter anderem für Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf die gerade genannten Waren.\n\nDie Antragsgegnerin betreibt die Internetpräsenz camelstore.com, über die sie Bekleidung, Schuhe, Taschen, Rucksäcke, Geldbörsen, Sonnenbrillen, Wanderausrüstung, Campingausrüstung und Yogaausrüstung anbietet. Unter anderem können dort von in der Europäischen Union ansässigen Verbrauchern Bestellungen aufgegeben werden. Innerhalb der Internetpräsenz, auf zahlreichen der dort angebotenen Waren und in Rechnungen nutzt die Antragsgegnerin in vielfacher Weise die im Anschluss an die Gründe dargestellten Zeichen.\n\nWegen dieser Zeichennutzung mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin vergeblich ab und verfolgt ihr Anliegen mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiter.\n\nII.\n\nDer Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist gemäß Art. 131 Abs. 1 der Verordnung (EU) #####/#### des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) in Verbindung mit §§ 935, 940 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig.\n\n1.              Die deutschen Gerichte sind gemäß Artt. 131 Abs. 2, 125 Abs. 2 UMV international zuständig.\n\nDie Antragsgegnerin hat ihren Sitz – und damit ihren „Wohnsitz“ im Sinne von Art. 125 UMV in Verbindung mit Artt. 62 f. der Verordnung (EU) Nr. #####/#### des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO, EuGVVO oder EuGVO) – in den USA. Dass sie eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union unterhält, ist nicht ersichtlich.\n\nDie Antragstellerin hat ihren Sitz ebenfalls in den USA. Sie unterhält jedoch eine „Niederlassung“ im Sinne von Art. 125 Abs. 2 UMV in Deutschland. Die Annahme einer „Niederlassung“ im Sinne der UMV erfordert eine bestimmte reale und konstante Präsenz, von der aus eine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt wird, die sich in einer persönlichen und materiellen Ausstattung vor Ort manifestiert, und die auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt ohne dass es darauf ankommt, ob die Niederlassung Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Mai 2017 – C-617/15, Hummel Holding A/S / Nike Inc., Nike Retail BV [Rn. 37 ff.]). Diese Merkmale erfüllt die von der Antragstellerin in Köln unterhaltene Zweigniederlassung.\n\n2.              Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich aus Art. 129 Abs. 3 UMV in Verbindung mit §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1, 802 ZPO sowie mit §§ 125e Abs. 1, 125g S. 1 MarkenG und § 32 ZPO.\n\n3.              Der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund wird gemäß Art. 129 Abs. 3 UMV in Verbindung mit § 140 Abs. 3 MarkenG vermutet.\n\nIII.\n\nDer Antrag ist begründet.\n\n1.              Diese Frage beurteilt sich gemäß Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-Verordnung) nach europäischem Recht. Danach sind die Vorschriften der UMV anzuwenden, die für die maßgeblichen Fragen der Verletzung von Unionsmarken eine einheitliche Regelung enthalten.\n\n2.              Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin gemäß Artt. 9 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. a bis e, 130 Abs. 1 S. 1, 189 UMV die Unterlassung des im Tenor beschriebenen Verhaltens beanspruchen.\n\na)              Die Antragsgegnerin hat ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr die im Anschluss an die Gründe dargestellten Zeichen für das Angebot von Waren benutzt.\n\nb)              Zwischen den von der Antragsgegnerin benutzten Zeichen und der zugunsten der Antragstellerin geschützten internationalen Registrierung sowie den Unionsmarken besteht Verwechslungsgefahr.\n\naa)              Zwischen den Waren, für die die Antragsgegnerin die Zeichen auf ihrer Internetpräsenz, den von ihr vertriebenen Waren und in ihren Geschäftspapieren benutzt, und den Waren, für die die internationale Registrierung Schutz beansprucht, besteht zu großen Teilen Identität und im übrigen starke Ähnlichkeit. Ebenso besteht Ähnlichkeit zwischen den von der Antragsgegnerin vertriebenen Waren und den Dienstleistungen, für die Unionsmarken Schutz beanspruchen.\n\nbb)              Die Registrierung und die Marken der Antragstellerin sind von originär durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, die durch die intensive Nutzung der Zeichen gesteigert und insgesamt überdurchschnittlich ist.\n\ncc)              Zwischen den verschiedenen von der Antragsgegnerin genutzten, im Anschluss an die Gründe dargestellten Zeichen und der internationalen Registrierung sowie der Unionsmarke der Antragstellerin besteht mindestens geringe Zeichenähnlichkeit. Sämtliche Zeichen enthalten den identischen Wortbestandteil „Camel“, der in den Zeichen – soweit dort nicht bereits in Alleinstellung oder dort als alleiniges Wortzeichen gemeinsam mit einem ein Kamel zeigenden Bild verwandt – jeweils eine ihren Gesamteindruck prägende Stellung einnimmt.\n\ndd)              In der Gesamtbetrachtung liegt bei Warenidentität bzw. starker Produktähnlichkeit, überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft und mindestens geringer Zeichenähnlichkeit Verwechslungsgefahr vor.\n\nIV.\n\nDie Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO, die Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.\n\nW i e d e r g a b e  d e r  A b b i l d u n g e n\n\nAbbildung 1\n\n„CAMEL“\n\nAbbildung 2\n\nAbbildung 3\n\nAbbildung 4\n\nAbbildung 5\n\nAbbildung 6\n\nAbbildung 7\n\nAbbildung 8\n\nAbbildung 9\n\nAbbildung 10\n\nAbbildung 11\n\nAbbildung 12\n\nAbbildung 13\n\nAbbildung 14\n\nAbbildung 15\n\nAbbildung 16\n\nAbbildung 17\n\nAbbildung 18\n\nAbbildung 19\n\nAbbildung 20\n\nAbbildung 21\n\nAbbildung 22\n\nAbbildung 23\n\nAbbildung 24\n\nAbbildung 25\n\nAbbildung 26\n\nAbbildung 27\n\nAbbildung 28\n\n„camelstore.com“\n\nAbbildung 29\n\n„xxxxxxxxxx“\n\nR e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g\n\nGegen diesen Beschluss findet Widerspruch statt. Er ist von einem Rechtsanwalt bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, einzulegen.\n\nT","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2021/38_O_16_21_Beschluss_20210312.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2021-03-12/38-o-16-21","cited_norms":[{"jurabk":"VO (EU) 2017/1001","ref":"Art 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":2},{"jurabk":"VO (EU) 2017/1001","ref":"Art 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 943","ref_norm":"943","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802","ref_norm":"802","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2021/38_O_16_21_Beschluss_20210312.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2021/38_O_16_21_Beschluss_20210312.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2021-03-12/38-o-16-21","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2021/38_O_16_21_Beschluss_20210312.html","retrieved":"2026-09-30 06:31:47.041331+00:00"}}