{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2020/34_O_109_20_Beschluss_20201123","ecli":"ECLI:DE:LGD:2020:1123.34O109.20.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":"4. Kammer für Handelssachen","decided":"2020-11-23","aktenzeichen":"34 O 109/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegnerin wird untersagt,  im geschäftlichen Verkehr die nachstehend abgebildete Tasche - unabhängig von der farblichen Gestaltung - in Deutschland anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen:\n\n(Bild 1)\n\n(Bild 2)\n\nDer Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:\n\ndie Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft\n\noder\n\ndie Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.\n\nBei der Zustellung dieses Beschlusses soll eine Abschrift der Antragsschrift nebst den ihr als Anlagen beigefügten Schriftstücken zur Information des Antragsgegners/der Antragsgegnerin mit übergeben werden.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.\n\nDer Verfahrenswert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.\n\nGründe:\n\nZu den von der Einwendungen der Antragsgegnerin in ihrer Antwort auf die Abmahnung ist Folgendes zu bemerken:\n\n1. § 174 S. 1 BGB (Ablehnung von einseitigen Rechtsgeschäften, wenn keine Vollmacht vorgelegt wird) ist auf design- und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nicht anwendbar, wenn diese – wie hier – mit dem Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden sind.\n\n2. Die Begründetheit des Unterlassungsanspruchs, den die Antragstellerin geltend macht, setzt kein Verschulden voraus, weil er in die Zukunft gerichtet ist. Es soll sicher gestellt werden, dass die Rechtsverletzung künftig nicht fortgesetzt werden. Da der Antragsgegnerin der rechtsverletzende Charakter des Vertriebs der in Rede stehenden Tasche nach der Abmahnung bekannt ist, würde ein Vertrieb ab diesem Zeitpunkt auch schuldhaft geschehen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\nDie Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 51 GKG, 3 ZPO. Wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Verfügungsverfahren ist von dem in der Abmahnung angegebenen Streitwert der Hauptsache ein angemessenen Abschlag zu machen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n\nDüsseldorf, 23.11.20204. Kammer für Handelssachen\n\nin Vertretung\n\nOllerdißenVorsitzender Richter am Landgericht","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2020/34_O_109_20_Beschluss_20201123.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2020-11-23/34-o-109-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2020/34_O_109_20_Beschluss_20201123.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2020/34_O_109_20_Beschluss_20201123.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2020-11-23/34-o-109-20","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2020/34_O_109_20_Beschluss_20201123.html","retrieved":"2026-09-30 06:38:12.653505+00:00"}}