{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2020/11_O_190_19_Anerkenntnisurteil_20200814","ecli":"ECLI:DE:LGD:2020:0814.11O190.19.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":"11. Zivilkammer","decided":"2020-08-14","aktenzeichen":"11 O 190/19","doktyp":"Anerkenntnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.710,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2019 zu zahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die Zahlung einer Maklerprovision.\n\nDie Klägerin ist ein Maklerunternehmen mit Sitz in K..\n\nDie Beklagte ist ein Immobilienunternehmen, deren Unternehmensgegenstand der An- und Verkauf von Immobilien ist. Sie firmierte zunächst unter E. GmbH, dann unter B. GmbH und nunmehr unter R. GmbH.\n\nDie Beklagte war zudem Eigentümerin des Grundstücks N.-straße N09 in N10 H..\n\nUnter dem 00.00.0000 schloss die E. GmbH mit der Klägerin den in Anlage K9 ersichtlichen Makleralleinauftrag. Dieser war auf die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 befristet, verlängerte sich jedoch jeweils um einen weiteren Monat, kündbar zum Monatsende, wenn er nicht vor Ende der Befristung gekündigt wurde. Im Rahmen dieser Beauftragung verpflichtete sich die E. GmbH der Klägerin im Falle des Abschlusses eines Kaufvertrages eine Provision in Höhe von 1% des Gesamtkaufpreises zzgl. MwSt. zu zahlen.\n\nIm Rahmen der Vermarktung des Objekts nahm die Klägerin eine Vielzahl von Besichtigungsterminen wahr, u.a. drei Termine mit der späteren Käuferin des Objekts, Frau S..\n\nMit Kaufvertrag vom 00.00.0000 (Anlage K6) veräußerte die Beklagte das streitgegenständliche Objekt an Frau S. zu einem Kaufpreis in Höhe von 900.000,00 EUR. In den Kaufvertrag nahmen die Beklagte und die Käuferin folgende Passage auf:\n\nDieser Kaufvertrag kam durch die Vermittlung der Firma O. GmbH [der Klägerin], X.-straße N11, N02 K., zustande.\n\nUnter dem 00.00.0000 stellte die Klägerin der Beklagten für die Nachweis- und Vermittlungstätigkeit zu dem Objekt N.-straße N09 in N10 H. eine Rechnung über 10.710,00 EUR (Anlage K7). Diese wurde von der Beklagten nicht beglichen.\n\nDie Klägerin behauptet, der Maklervertrag vom 00.00.0000 habe auch zum Zeitpunkt der Veräußerung des Maklervertrages unverändert fortbestanden.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.710,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9% ab dem 13.04.2019 zu zahlen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie ist der Ansicht,\n\nein Vertrag zwischen ihr und der Klägerin sei nicht zustande gekommen. Der in Anlage K9 ersichtliche Vertrag sei nicht mit der Beklagten, sondern mit der E. GmbH geschlossen worden. Der Auftrag an die Klägerin zur Verkauf der Immobilie sei bei dem Zustandekommen des Kaufvertrages bereits abgelaufen gewesen.\n\nSie behauptet, die Parteien seien im Februar 2019 übereingekommen, dass die Klägerin das Haus erneut zum Verkauf anbieten würde und die Beklagte sei unter der Voraussetzung, dass nur auf Seiten der Käuferin eine Provision zu zahlen sei, einverstanden gewesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 10.710,00 EUR aus dem Maklervertrag vom 00.00.0000 i.V.m. § 652 BGB.\n\n1.\n\nDie Parteien sind über den Maklervertrag in Anlage K9 verbunden.\n\nDie Klägerin hat am 00.00.0000 einen Maklervertrag mit der Beklagten geschlossen. Diese firmierte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unter der E. GmbH. Die zwischenzeitliche Umfirmierung auf Seiten der Beklagten führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu, dass ein Vertragsverhältnis der Parteien nicht besteht.\n\nBei der Firma handelt es sich nach § 17 HGB um den Namen, unter dem der Kaufmann – vorliegen die GmbH – seine Geschäfte betreibt. Durch die Umfirmierung hat die Beklagte vorliegend lediglich die von ihr im Geschäftsverkehr verwendete Namensbezeichnung verändert. Der hinter der Firma stehende und durch die vertragliche Vereinbarung in Anlage K9 verpflichtete Rechtsträger ist - ausweislich des in Anlage K1 ersichtlichen Auszugs des Handelsregisters - indes gleich geblieben.\n\nEine derartige Umfirmierung hat grundsätzlich keinerlei Auswirkungen auf die vertraglich begründeten Einstandspflichten. Andernfalls wäre es Kaufleuten im Rechtsverkehr möglich durch eine einseitige Veränderung des Gesellschaftsvertrages sich im Außenverhältnis zum Rechtsverkehr von bestehenden Verbindlichkeiten zu lösen. Dies würde der in den §§ 21 ff. HGB, 10 ff. GmbHG erkennbaren Intention des Gesetzgebers, den Rechtsverkehr zu schützen, eklatant zu wider laufen.\n\n2.\n\nDie Klägerin hat vorliegend – insoweit unstreitig – den Nachweis erbracht, indem sie der Beklagten die Käuferin S. vermittelte. Die Beklagte trägt insoweit selbst vor, dass die Klägerin 2019 die spätere Käuferin gefunden hat (Bl. 34 GA).\n\nDer Hauptvertrag in Gestalt des Grundstückskaufvertrages wurde unter dem 00.00.0000 geschlossen, sodass die Maklerprovision auch fällig ist.\n\n3.\n\nDie Verpflichtung der Beklagten, im Fall des Abschlusses eines Hauptvertrages der Klägerin die vertraglich vereinbarte Maklerprovision in Höhe von 1% zu zahlen, ist auch nicht untergegangen.\n\nEine Kündigung entsprechend Ziff. 2 der Auftragsbedingungen ist nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin nicht erfolgt, sodass der Maklerauftrag mitsamt der Verpflichtung zur Zahlung einer Provision für den Nachweis eines Käufers bei Verkauf der Immobilie fortbestand.\n\nSoweit sich die Beklagte in der Klageerwiderung darauf beruft, dass der Maklerauftrag zum Zeitpunkt des Hauptvertrages bereits abgelaufen war, erschließt sich dieser Vortrag nicht. Denn ein Vortrag zur Kündigung ist auch nach dem expliziten Hinweis der Klägerin in den Schriftsätzen vom 00.00.0000 und 00.00.0000, dass eine solche nicht erklärt wurde, nicht erfolgt.\n\nDie pauschale Behauptung der Beklagten, die Parteien hätten im Februar 2019 vereinbart, dass die Klägerin die Vermarktung nur unter der Voraussetzung weiter betreiben sollte, dass die Beklagte keine Provision zu leisten habe, steht der Provisionspflicht der Beklagten nicht entgegen.\n\nZum einen setzt sich die Beklagte in keiner Weise mit der vorgelegten und seitens ihres Geschäftsführers – damals handelnd unter E. GmbH – vorgelegten Vertragsurkunde auseinander. Dabei begründet diese nach § 416 ZPO den Beweis darüber, dass die dort enthaltenen Erklärungen vollständig und richtig wiedergegeben wurden. Zum anderen ist die Beklagte für den Verzicht der Klägerin auf die Provisionszahlung trotz laufender Provisionspflicht aus dem Maklerauftrag vom 00.00.0000 darlegungs- und beweisbelastet.\n\nDie Beklagte ist bereits ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Der Vortrag der Beklagten, die Parteien hätten im Februar 2019 vereinbart, dass die Beklagte im Verkaufsfall keine Maklerprovision zu zahlen habe, ist erkennbar nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt insoweit bereits an einem einlassungsfähigen Vortrag, wer wann diese Absprache getroffen haben soll. Da es sich bei den Parteien jeweils um juristische Personen handelt, sind diese nicht aus sich heraus, sondern nur durch ihre Organe handlungsfähig. Ein Vortrag hierzu ist trotz des Hinweises der Klägerin in dem Schriftsatz vom 00.00.0000 (Bl. 46 GA) nicht erfolgt.\n\nDes Weiteren hat die Klägerin diesen Vortrag im Rahmen des Schriftsatzes vom 00.00.0000 in erheblichem Umfang bestritten, sodass die Beklagte jedenfalls einen Beweis hierzu hätte antreten müssen. Ein diesbezüglicher Beweisantritt fehlt jedoch ebenfalls.\n\nSofern die Beklagte in dem nachgelassenen Schriftsatz unter Beweisantritt vorträgt, die Zahlung einer Maklercourtage durch die Beklagte sei im Kaufvertrag ausgeschlossen, erschließt sich dieser Vortrag der Kammer nicht. Da die Klägerin nicht Vertragspartnerin des Kaufvertrages ist, können ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten nicht durch eine vertragliche Vereinbarung mit den Käufern abbedungen werden. Dies wäre als Vertrag zu Lasten Dritter unzulässig (vgl. Mäsch in BeckOGK, Stand 01.07.2020, § 328 Rn. 123 f.).\n\n4.\n\nDer Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Eine höhere Zinsforderung kommt aufgrund der Bindung der Kammer an die Parteianträge nach § 308 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 10.710,00 EUR festgesetzt.\n\nG.\n\nBeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2020/11_O_190_19_Anerkenntnisurteil_20200814.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2020-08-14/11-o-190-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2020/11_O_190_19_Anerkenntnisurteil_20200814.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2020/11_O_190_19_Anerkenntnisurteil_20200814.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2020-08-14/11-o-190-19","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2020/11_O_190_19_Anerkenntnisurteil_20200814.html","retrieved":"2026-09-30 06:44:33.391730+00:00"}}