{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2020/21_O_225_19_Vorbehaltsurteil_20200710","ecli":"ECLI:DE:LGD:2020:0710.21O225.19.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":"21. Zivilkammer","decided":"2020-07-10","aktenzeichen":"21 O 225/19","doktyp":"Vorbehaltsurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.208.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.000.000,00 € zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDen Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDen Beklagten wird die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.\n\nT a t b e s t a n d:\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens sowie auf Zahlung von Darlehenszinsen in Anspruch.\n\nDer Beklagte zu 2, der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 ist, unterzeichnete den als Anlage K1 zur Akte gereichten Darlehensvertrag mit Wandeloption, welcher auf den 09.04.2018 datiert. Danach war der Kläger zur Gewährung eines zweckgebundenen Betriebsmitteldarlehens über insgesamt drei Millionen Euro an die Beklagte zu 1 verpflichtet. Der Zinssatz betrug gemäß § 1 Abs. 3 des Vertrags zwölf Prozent p.a. In § 1 Abs. 5 war als Fälligkeitstermin für den Rückzahlungsanspruch der 25.11.2018 bestimmt. In § 3 des Vertrags wurde eine Wandeloption vereinbart, die u.a. in Abs. 4 ein Vorkaufsrecht und ein Verkaufsrecht hinsichtlich eines GmbH-Gesellschaftsanteils vorsieht. In § 1 Abs. 8 verbürgte sich der Beklagte zu 2 zur Absicherung des Darlehens incl. Nebenforderungen unter Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit.\n\nWegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf Anlage K1 verwiesen.\n\nDie Darlehensvaluta wurden gemäß Vertrag ausgezahlt.\n\nDie Beklagten zahlten das Darlehen nicht zurück und erbrachten keine Leistung bzgl. der Zinsen.\n\nDer Kläger behauptet, er sei hinsichtlich des Klageanspruchs aktivlegitimiert.\n\nDer Kläger beantragt:\n\nDie Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.208.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2018 zu zahlen.\n\nDie Beklagten beantragen:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDen Beklagten wird die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.\n\nDie Beklagten behaupten, die Parteien hätten mehrfach Prolongation der Rückzahlungsverpflichtung vereinbart.\n\nDie Beklagten behaupten, der Darlehensvertrag sei zwischen dem Beklagten zu 2 und Herrn T2 und Frau N verhandelt worden. Aus Sicht der Beklagten sei der Vertrag mit Herrn T2 zustande gekommen.\n\nWeiter behaupten die Beklagten, der Kläger habe sich zur Abwicklung und Verwaltung des Darlehens professioneller Firmen bedient.\n\nDie Beklagten sind der Ansicht, eine Inanspruchnahme des Beklagten zu 2 scheide aus, weil der gesamte Vertrag wegen eines Formverstoßes gegen § 15 Abs. 4 GmbHG unwirksam sei.\n\nWeiter sind die Beklagten der Auffassung, der Vertrag sei aufgrund wucherischer Zinsen unwirksam. Hierzu behaupten sie, der Marktzins werde um 711 Prozent überschritten.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\nDie zulässige Klage ist im Urkundsprozess im tenorierten Umfang begründet.\n\nI.\n\nDie gewählte Prozessart ist gemäß §§ 592, 593 ZPO statthaft. Die Parteien streiten um einen Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand hat. Sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen hat der Kläger durch Vorlage des Darlehensvertrags vom 09.04.2018 (Anlage K1) im Original und die Kontoauszüge über die Auszahlung des Darlehensbetrags (Anlage K2) begründet.\n\nII.\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagten jeweils einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.208.500,00 €. Bzgl. der Beklagten zu 1 folgt der Anspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Ziffer 5 des Darlehensvertrags und hinsichtlich des Beklagten zu 2 aus §§ 765 Abs. 1, 488 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Ziffer 8 des Darlehensvertrags.\n\n1.\n\nDer Kläger hat mit der Beklagten zu 1 einen wirksamen Darlehensvertrag abgeschlossen.\n\na)\n\nDer Kläger ist für die Klageansprüche aktivlegitimiert. Soweit die Beklagten die Aktivlegitimation des Klägers bestreiten, ist diese durch den vom Kläger unterschriebenen Darlehensvertrag – eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO – nachgewiesen. Aus dieser ergibt sich, dass der Kläger als Darlehensgeber der Beklagten zu 1 ein zweckgebundenes Betriebsmitteldarlehen gewährt hat, § 1 Ziffer 1 des Darlehensvertrags. Soweit die Beklagten zunächst die Echtheit der Urkunde in Zweifel gezogen haben, ist an dieser Behauptung nicht festgehalten worden (Bl. 80 d. A.).\n\nb)\n\nDer Vertrag ist auch nicht infolge eines Formverstoßes gemäß § 125 S. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 4 GmbHG insgesamt nichtig. Zwar ist das in § 3 Ziffer 4 des Darlehensvertrags vorgesehene Verkaufsrecht und das in § 3 Ziffer 5 des Vertrags festgelegte Vorkaufsrecht unter Missachtung der notariellen Form gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG vereinbart worden. Dies führt vorliegend aber ausnahmsweise nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags. Im Grundsatz ist nach der Regelung des § 139 BGB zwar von einer Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts auszugehen, wenn ein Teil des Rechtsgeschäfts nichtig ist. Dies gilt indes nur, wenn nicht anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Hierfür ist zwar grundsätzlich der Kläger darlegungs- und beweisbelastet, weil der Klageanspruch im Falle einer Gesamtunwirksamkeit nicht bestünde (vgl. Wendtland in: BeckOK, BGB, Stand: 01.05.2020, § 139 Rz. 20). Aufgrund der salvatorischen Klausel im Darlehensvertrag trifft vorliegend aber die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast.\n\nDie Beklagten haben nicht hinreichend dargelegt und auch nicht unter Beweis gestellt, dass die Teilnichtigkeit zu einer Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt. Soweit die Beklagten sich darauf stützen, dass dies aus der Bezeichnung des Vertrags als „Darlehensvertrag mit Wandeloption“ folge, verfängt dies nicht. Denn damit ist nicht gesagt, dass es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft dergestalt handelt, dass beide Teile miteinander stehen und fallen sollen. Es kann sich ebenso gut um eine bloß beschreibende Zusammenfassung des Vertragsinhalts handeln, der zwei voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte aus Gründen der sachlichen Nähe in einer Urkunde zusammenfasst. Gegen die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts spricht zudem entscheidend, dass die Unwirksamkeit der Wandlungsoption nicht zum Nachteil der Beklagten wirkt. Ausweislich des Vertrags handelt es sich um eine Rechtsposition, die ausschließlich dem Kläger eingeräumt wird. Die Beklagtenseite hat hingegen auf die Ausübung der Option keinen Einfluss. Von daher ergibt es keinen Sinn, dass eine für die Beklagten günstige Unwirksamkeit auch den anderen Teil des Rechtsgeschäfts zu Fall bringt.\n\nc)\n\nEine Unwirksamkeit des Vertrags ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines aufgrund von Wucher bzw. wucherähnlicher Tatbestände nichtigen Rechtsgeschäfts, § 138 Abs. 1 und 2 BGB. Die Ausführungen der Beklagten beschränken sich darauf, dass der streitgegenständliche Zins und der Zins für das Neugeschäft deutscher Banken auseinanderfallen. Das ist nicht ausreichend. Bei der Bemessung des Missverhältnisses müsste Berücksichtigung finden, dass der in der Schweiz sesshafte Kläger einer deutschen Handelsgesellschaft ein Blankodarlehen gewährt hat. Ein entsprechendes Missverhältnis ist jedoch weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt.\n\n3.\n\nWeitere Voraussetzung des Klageanspruchs ist die tatsächliche Zurverfügungstellung des Darlehensbetrags, die durch die unstreitige Valutierung des Darlehens erfüllt ist.\n\n4.\n\nDer Klageanspruch setzt sich aus dem Darlehensbetrag von drei Millionen Euro und den vereinbarten Darlehenszinsen zusammen. Letztere belaufen sich gemäß der Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 4 d. A.). auf einen Betrag in Höhe von 208.500,00 €, was insoweit unstreitig ist.\n\n5.\n\nDer Anspruch ist zur Auszahlung fällig. Die Parteien haben in § 1 Ziffer 5 des Darlehensvertrags als Laufzeitende den 25.11.2018 vereinbart. Damit ist die Laufzeit zwischenzeitlich abgelaufen.\n\na)\n\nDem klägerischen Anspruch können die Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Rückzahlungsverpflichtung sei mehrfach prolongiert worden. Als diejenigen die sich auf eine ihnen günstige Behauptung stützen, tragen die Beklagten nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast. Den Beklagten gelingt die Beweisführung durch die E-Mail vom 28.03.2019 und vom 07.06.2019 (Anlage B9) nicht. Denn diesen lässt sich nicht entnehmen, dass die Parteien übereinstimmend den Willen hatten, die bisherige Zahlungsfrist durch eine spätere zu ersetzen. Insofern lässt sich den E-Mails nur entnehmen, dass der Kläger mit einer Rückzahlung zu den in den E-Mails genannten Zeitpunkten einverstanden ist. Zu einer entsprechenden Mitteilung kann es indes auch deswegen gekommen sein, weil die Beklagten eine Rückzahlung zum ursprünglich bestimmten Termin nicht erbracht haben, und infolgedessen eine neue Zahlungsfrist bestimmt bzw. vereinbart worden ist. Hierfür spricht, dass die E-Mails weit nach Ablauf der Rückzahlungsfrist gewechselt worden sind. Dem Beweisangebot auf Parteivernehmung des Klägers (Bl. 21 d. A.) war nicht nachzugehen. Denn dies bezieht sich ersichtlich auf den Inhalt der E-Mails, der zwischen den Parteien aber gar nicht im Streit steht. Damit fehlt es an hinreichendem Vortrag dazu, wann, wie, bis wann und ob die Parteien eine Vereinbarung über eine die Fälligkeit hinausschiebende Prolongation getroffen haben mögen.\n\nb)\n\nDer Fälligkeit steht nicht entgegen, dass die Beklagten vortragen, die Wandlungsoption könne möglicherweise gezogen worden sein. Hierbei handelt es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung, für die die Beklagten die volle Darlegungs- und Beweislast tragen. Das bisherige Vorbringen ist nicht ausreichend. Insb. ist mit der Anforderung von betriebswirtschaftlichen Unterlagen keine Aussage in Bezug auf die Ausübung des Wandlungsrechts verbunden. Schließlich stehen dem Kläger entsprechende Unterlagen zur Evaluierung seines Investments nach dem Darlehensvertrag zu, § 4 des Darlehensvertrags.\n\n6.\n\nDer Kläger kann den eingeklagten Betrag gemäß § 1 Ziffer 8 von dem Beklagten zu 2 persönlich verlangen. Die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme liegen vor. Der Sicherungsfall ist aufgrund der Nichtleistung der Beklagten zu 1 eingetreten.\n\nII.\n\nDer Kläger kann die Beklagten auf Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 (analog) BGB in Anspruch nehmen. Einer vorherigen Mahnung bedurfte es aufgrund der kalendermäßigen Bestimmung des der Leistung nicht. Mit Ablauf des Rückzahlungsdatums am 25.11.2018 befand sich die Beklagte zu 1 in Verzug. Die Haftung des Beklagten zu 2 im Hinblick auf die Zinsen folgt aus § 1 Ziffer 8 des Darlehensvertrags.\n\nDem Kläger stehen Zinsen jedoch nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, § 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf weitergehende Zinsen unterliegt der Abweisung, weil es sich bei der Klageforderung nicht um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB handelt (Grüneberg in: Palandt, BGB, 79. Aufl., § 288 Rz. 8).\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung erweist sich als verhältnismäßig gering und hat keine höheren Kosten veranlasst.\n\nIV.\n\nVorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO.\n\nV.\n\nStreitwert: 3.000.000,00 €","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2020/21_O_225_19_Vorbehaltsurteil_20200710.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2020-07-10/21-o-225-19","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 592","ref_norm":"592","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 593","ref_norm":"593","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2020/21_O_225_19_Vorbehaltsurteil_20200710.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2020/21_O_225_19_Vorbehaltsurteil_20200710.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2020-07-10/21-o-225-19","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2020/21_O_225_19_Vorbehaltsurteil_20200710.html","retrieved":"2026-09-30 06:44:49.388390+00:00"}}