{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2019/12_O_63_19_Urteil_20191211","ecli":"ECLI:DE:LGD:2019:1211.12O63.19.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":"12. Zivilkammer","decided":"2019-12-11","aktenzeichen":"12 O 63/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen bei der Vermietung von Batterien an Verbraucher, die nachfolgende und/oder inhaltsgleiche Bestimmung zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung derartiger Verträge darauf zu berufen:\n\n„Im Falle der außerordentlichen Vertragsbeendigung infolge Kündigung wird die Vermieterin die Sperre der Wiederauflademöglichkeit der Batterie zunächst mit 14- tägiger Frist vorher ankündigen. Die Androhung kann auch zusammen mit der Kündigung erfolgen. Die Vermieterin ist in diesem Fall nach Ablauf der Ankündigungsfrist berechtigt, ihre Leistungspflicht einzustellen und die Wiederauflademöglichkeit der Batterie zu unterbinden. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs bleibt hiervon unberührt. “\n\n2.\n\nDer Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei Ordnungshaft zu vollstrecken ist an dem Generaldirektor der Beklagten.\n\n3.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.\n\n4.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der näher im Antrag bezeichneten Klausel, welche die Beklagte im Zusammenhang mit Verträgen über die Vermietung von Batterien an Verbraucher verwendet.\n\nDer Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrnehmung und der Schutz von Interessen und Rechten der Verbraucher gehören. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.\n\nDie Beklagte vertreibt als deutsche Niederlassung der französischen S diverse Finanzprodukte. Sie schließt im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs unter anderem unbefristete Mietverträge über Akkumulatoren für die Antriebseinheit (nachfolgend Batterien) von Renault Elektrofahrzeugen ab.\n\nDie von der Beklagten bei den von ihr geschlossenen Batterie-Mietverträgen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K3) enthalten auszugsweise folgende Regelungen:\n\n„Folgen der Beendigung der Leistungserbringung durch die Vermieterin\n\nIm Falle der außerordentlichen Vertragsbeendigung infolge Kündigung wird die Vermieterin die Sperre der Wiederauflademöglichkeit der Batterie zunächst mit 14- tägiger Frist vorher ankündigen. Die Androhung kann auch zusammen mit der Kündigung erfolgen. Die Vermieterin ist in diesem Fall nach Ablauf der Ankündigungsfrist berechtigt, ihre Leistungspflicht einzustellen und die Wiederauflademöglichkeit der Batterie zu unterbinden. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs bleibt hiervon unberührt. “\n\nWegen der Verwendung dieser sowie weiterer Klauseln hat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 30.01.2019 (Anlage K4) abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Erstattung von Kosten in Höhe von 200,00 EUR aufgefordert. Mit Schreiben vom 07.02.2019 (Anlage K5) hat die Beklagte sich zur Unterlassung wegen der übrigen vom Kläger abgemahnten Verstöße verpflichtet, bezüglich der streitgegenständlichen Klausel indes die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt.\n\nDer Kläger sieht in der im Antrag aufgeführten Klausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die er für unwirksam, zudem für wettbewerbsrechtlich unzulässig hält.\n\nDie Regelung weiche in erheblichem Maß vom gesetzlichen Leitbild ab. Nach §§ 854 ff. BGB sei unabhängig vom Bestehen eines Anspruchs auf Besitzeinräumung der Selbsthilfe gegen den Besitzer untersagt und der Berechtigte zur Ausübung der umfassenden Besitzrechte auf die Inanspruchnahme der Gerichte verwiesen. Die von der Beklagten verwendete Klausel legitimiere insoweit ein gesetzlich als verbotene Eigenmacht definiertes Vorgehen. Der Verwendungsgegner werde physisch an der ungestörten Besitzausübung gehindert. Ohne die Auflademöglichkeit sei eine Batterie ohne jeden Wert für ihren Besitzer. Gleichzeitig werde der Verwendungsgegner auch in der Nutzung des Fahrzeuges insgesamt gestört.\n\nDie Klausel sei auch nicht durch die Bedingung der vorherigen außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses angemessen. Dies sei für den Verwendungsgegner mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Schon aus den vertraglichen Vereinbarungen ergäben sich zahlreiche Möglichkeiten zur außerordentlichen Beendigung des Vertrages, daneben seien die gesetzlichen Vorschriften zur außerordentlichen Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses nicht ausgeschlossen.\n\nAuch die 14-tägige Androhungsfrist legitimiere die Besitzstörung nicht. Praktisch gebe die Frist dem Verwendungsgegner allenfalls die Möglichkeit, drohende Schäden zu verringern, nicht aber die ernsthafte Möglichkeit, die drohende Besitzstörung zu unterbinden.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an dem Generaldirektor der Beklagten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen bei der Vermietung von Batterien an Verbraucher, die nachfolgende und/oder inhaltsgleiche Bestimmung zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung derartiger Verträge darauf zu berufen:\n\n„Im Falle der außerordentlichen Vertragsbeendigung infolge Kündigung wird die Vermieterin die Sperre der Wiederauflademöglichkeit der Batterie zunächst mit 14- tägiger Frist vorher ankündigen. Die Androhung kann auch zusammen mit der Kündigung erfolgen. Die Vermieterin ist in diesem Fall nach Ablauf der Ankündigungsfrist berechtigt, ihre Leistungspflicht einzustellen und die Wiederauflademöglichkeit der Batterie zu unterbinden. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs bleibt hiervon unberührt. “\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte ist der Auffassung, die Klausel sei der Inhaltskontrolle nicht zugänglich, da gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB diese nur zur Anwendung komme, wenn durch die Regelungen von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hier liege keine Abweichung vom Gesetz vor, da keine verbotene Eigenmacht vertraglich vereinbart oder legitimiert werde.\n\nSie ist der Auffassung, eine Besitzstörung nach § 858 BGB erfordere entweder ein aktives Tun oder ein Unterlassen trotz Rechtspflicht. Für das in der Einstellung der Versorgungsmöglichkeit liegende Unterlassen bestehe nach Beendigung des Batteriemietvertrages keine Rechtspflicht der Beklagten zur Handlung.\n\nSelbst bei einer Einordnung des Einstellens der Versorgungsleistung als aktives Tun ergebe sich kein anderes Ergebnis, da zwischen dem Gebrauch der Mietsache und dem Besitz der Mietsache unterschieden werden müsse. Durch die Einstellung der Versorgungsmöglichkeit werde der Mieter im Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt, zu dem er nach Beendigung des Mietverhältnisses jedoch gar nicht mehr berechtigt sei. Der Besitz an der Mietsache werde dadurch nicht gestört. Bei der Unterbindung der Versorgungsmöglichkeit werde nicht in die tatsächliche Sachherrschaft eingegriffen.\n\nIn der beanstandeten Klausel gehe es nur um die Rechtsfolgen, nicht die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung der Batteriemiete.\n\nAuch im Hinblick auf das Elektrofahrzeug begründe die Einstellung der Wiederauflagemöglichkeit keine Besitzstörung. Die Batteriemiete sei nicht die einzige Möglichkeit, Energie zur Nutzung des Autos zu erhalten. Vielmehr bestehe auch die Möglichkeit, eine Batterie käuflich zu erwerben.\n\nDie Klausel sei auch weder intransparent noch überraschend.\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist in der Sache begründet.\n\nDie örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. Die Beklagte ist im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf ansässig, für den die Kammer in Sachen nach dem UKlaG zuständig ist.\n\nDie Prozessführungsbefugnis des Klägers ergibt sich aus §§ 4, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG. Der Kläger hat durch Anlage K1 seine Eintragung in das beim Bundesamt für Justiz geführte Register vorgelegt.\n\nDem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und §§ 858 Abs. 1, 854 Abs. 1 BGB zu. Durch das von der streitgegenständlichen Klausel geregelte Unterbinden der Wiederauflademöglichkeit einer gemieteten Batterie nach Vertragskündigung lässt sich die Beklagte ein Recht einräumen, das von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Leitbildes des Besitzschutzes abweicht und den Verbraucher unangemessen benachteiligt.\n\nDas durch die streitgegenständliche Klausel, bei der es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt, der Beklagten eingeräumte Recht stellt eine sonstige Beeinträchtigung oder Verhinderung der tatsächlichen Sachherrschaft im Sinne einer Besitzstörung gemäß § 858 Abs. 1 BGB dar, für die eine gesetzliche Gestattung nicht besteht.\n\nDabei ist die Auffassung der Beklagten, dass der Besitz nur die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache betrifft, im Ausgangspunkt zutreffend. Daraus folgt indes nicht, dass eine Besitzstörung nur bei einem Eingriff in die tatsächliche Sachherrschaft als solche zu bejahen wäre.\n\nStörung des Besitzes im Sinne von § 858 BGB ist jede Beeinträchtigung der Sachherrschaft und deren Ausübung, die nicht in einer Besitzentziehung besteht, und zwar in der Weise, dass ein ruhiger befriedeter Zustand in einen solchen der Rechtsunsicherheit verwandelt wird; zumeist handelt es sich darum, dass dem Besitzer Ausschnitte aus den Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeiten genommen werden (Lorenz in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 858 BGB Rn. 3). Diese Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeiten gewährt ihm der Besitz der Sache (Staudinger/Gutzeit [2018] BGB § 858, Rn. 14), so dass es hier auf die schuldrechtliche Pflicht zur Gebrauchsüberlassung nicht ankommt.\n\nDogmatische Bedenken dagegen, dass dieser im Ergebnis durchweg gebilligte recht weitgehende Störungsschutz über den Schutz des Besitzes als tatsächlicher Gewalt hinausgehe, sind unbegründet, da Besitz mehr bedeutet, als eine Sache festhalten und anderen vorenthalten zu können (Staudinger/Gutzeit aaO.). Vielmehr schlägt sich im Besitzbegriff mit Blick auf den Besitzschutz der Vorzug des Kontinuitätsinteresses nieder, das sich auch darauf richtet, im Gebrauch und der Nutzung einer Sache nicht gestört zu werden. Die Abwehrmöglichkeiten gegen Besitzstörung stellen ein Mittel dar, den verschiedensten eigenmächtigen Änderungen tatsächlicher Verhältnisse entgegenzutreten, vorausgesetzt, die Nutzung einer körperlichen Sache wird beeinträchtigt (Staudinger/Gutzeit aaO.).\n\nDas durch die Klausel vorbehaltene Unterbinden der Wiederauflagemöglichkeit stellt danach eine sonstige Beeinträchtigung oder Verhinderung der tatsächlichen Sachherrschaft im Sinne einer Besitzstörung dar, weil der Verwendungsgegner bei der Unterbindung der Wiederauflagemöglichkeit auf das bloße Innehaben der Sache beschränkt wird. Die einer Batterie innewohnende Funktion, Energie zu speichern und diese bei Bedarf wieder abzugeben, wird durch das Unterbinden vollständig vereitelt, und dem Verwendungsgegner damit jegliche Nutzungsmöglichkeit genommen. Dies manifestiert eine Besitzstörung, die unabhängig davon ist, ob dem Verwendungsgegner schuldrechtlich noch ein Recht zum Besitz oder ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zusteht. Durch die Klausel umgeht die Beklagte das gesetzliche Verbot der Selbstjustiz, indem sie den Besitz des Verwendungsgegners vollständig aushöhlt und ohne dass sie sich auf eine gesetzliche Gestattung zu einem solchen besitzentziehenden Verhalten berufen kann.\n\nDies beeinträchtigt die Interessen der betroffenen Verbraucher in unangemessener Weise, da wesentlicher Grundgedanke des gesetzlichen Leitbildes gerade ist, dass das Verbot eigenmächtiger Besitzentziehung unabhängig von der schuldrechtlichen Lage besteht, so dass es auf die von der Beklagten angeführte Ausweichmöglichkeit auf eine käuflich zu erwerbende Batterie ebenso wenig ankommt wie auf die Frage, ob der Beklagten ein Herausgabeanspruch zusteht. Dieser ist gegebenenfalls auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg durchzusetzen, nicht aber durch eine vorformulierte Vertragsklausel faktisch vorwegzunehmen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2019/12_O_63_19_Urteil_20191211.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2019-12-11/12-o-63-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 858","ref_norm":"858","n":5},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 854","ref_norm":"854","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2019/12_O_63_19_Urteil_20191211.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2019/12_O_63_19_Urteil_20191211.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2019-12-11/12-o-63-19","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2019/12_O_63_19_Urteil_20191211.html","retrieved":"2026-09-30 06:52:08.903942+00:00"}}