{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGD:2019:0612.34O5.19.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":"4. Kammer für Handelssachen","decided":"2019-06-12","aktenzeichen":"34 O 5/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI.\n\nIm Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet, dass die Antragsgegnerin es zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr mit einem Gutschein zu werben und/oder einen solchen Gutschein zu verteilen und/oder einzulösen, bei dessen Vorlage GKV-Versicherte ein Bleaching der Frontzähne im Oberkiefer im Rahmen einer Kontrolluntersuchung im Zeitraum von 2 Monaten ab Ausstellungsdatum des Gutscheins erhalten, geschehen wie folgt:\n\nDatei/Grafik nur in der Originalentscheidung enthalten\n\nDer Antragsgegnerin wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt wird, zu vollziehen an dem Geschäftsführer die G E GmbH.\n\nII.\n\nDer einstweilige Verfügungsbeschluss vom 13.02.2019 wird insoweit aufgehoben als angeordnet worden ist,\n\ndass die Antragsgegnerin es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr auf einem Werbeschild am Praxisbetrieb werblich mit »Zahnersatz zum 0,-Tarif« zu werben, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:\n\nDatei/Grafik nur in der Originalentscheidung enthalten.\n\nIII.\n\nIm übrigen bleibt der einstweilige Verfügungsbeschluss vom 13.02.2019 (34 O 5/19) aufrechterhalten.\n\nIV.\n\nVon den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 1/ und die Antragsgegnerin 2/3.\n\nStreitwert: 60.000,-- €\n\nTatbestand\n\nDie Antragstellerin ist eine in E niedergelassene Zahnärztin.\n\nDie Antragsgegnerin ist ein in E seit dem 01.01.2019 tätiges medizinisches Versorgungszentrum im Sinne von § 95 SGB V, das zahnärztliche Leistungen erbringt. Die G GmbH & Co KG mit Sitz in L ist ein Zusammenschluss von Zahnarztpraxen, zu denen seit Januar 2019 auch die Antragsgegnerin, eine eigene Gesellschaft, gehört.\n\nAn der Fassade der Zahnarztpraxis der Antragsgegnerin in E befindet sich zur I-Straße 0 hin ein Schild wie folgt:\n\nDatei/Grafik nur in der Originalentscheidung enthalten.\n\nAuf der Rückseite der Zahnarztpraxis der Antragsgegnerin befindet sich eine Parkfläche mit angemieteten Parkplätzen von festen Mietern. Der Eingang zur Zahnarztpraxis der Antragsgegnerin befindet sich auf der Vorderseite an der I_Straße 0. Auf der Rückseite des Gebäudes zum Parkplatz hin findet sich folgende Werbung:\n\nDatei/Grafik nur in der Originalentscheidung enthalten.\n\nDer Sternchenhinweis ist auf der Rückseite des Gebäudes nicht erläutert.\n\nAuf Antrag der Antragstellerin hat die 4. Kammer für Handelssachen im einstweiligen Verfügungsbeschluss vom 13.02.2019 der Antragsgegnerin unter Androhung der untersagt,\n\nim geschäftlichen Verkehr auf einem Werbeschild am Praxisbetrieb werblich mit »Zahnersatz zum 0,-Tarif« zu werben, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:\n\nDatei/Grafik nur in der Originalentscheidung enthalten.\n\nGegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.\n\nDas Gericht hat weiter beschlossen, über den weitergehenden Antrag der Antragstellerin erst nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden.\n\n              Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass auch die auf der Rückseite des Gebäudes angebrachte Werbung von der Antragsgegnerin gezielt angebracht worden sei, um die Bevölkerung mit der Aussage „Zahnersatz zum 0,-Tarif“ irreführend zu bewerben. Tatsächlich nehme ein Teil der Allgemeinheit diese Werbung auch wahr. Die Werbung sei irreführend, auch wenn es tatsächlich Fälle gebe, in denen innerhalb der Regelversorgung keine Zuzahlung des Patienten notwendig sei, ihm etwa statt mit einer Krone mit einer im Ausland hergestellten Brücke geholfen werden könne. Es handele sich um eine Werbung mit irreführendem Lockcharakter, weil der von der Werbung angesprochene Patient meine, dass  er innerhalb der Regelversorgung den in Deutschland allgemein üblichen Zahnersatz ohne Zuzahlung erhalte. Das sei jedoch nicht der Fall, weil eine Zuzahlung nur bei Patienten nicht notwendig sei, die einen doppeltem Festzuschuss erhielten und qualitativ Abstriche machten, etwa mit dem Einsatz einer Brücke statt einer Krone einverstanden seien.\n\nZu dem „Gutschein für ein Bleaching* 90,-- €“ vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dass für eine solche „Behandlung“ nach dem Heilmittelwerbegesetz keine Gutscheine ausgegeben werden dürften. Im übrigen sei der Gutschein irreführend, weil für die Patienten nicht erkennbar sei, dass es sich nur um einen Zuschuss iHv 90,-- € zum Bleaching der Frontzähne im Oberkiefer handele. In den meisten Fällen müssten die Patienten zuzahlen, wenn sie ein Bleaching der Frontzähne des Oberkiefers haben wollten.\n\n              Die Antragstellerin beantragt,\n\nden einstweiligen Verfügungsbeschluss vom 13.02.2019 aufrechtzuerhalten und zusätzlich der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,\n\nim geschäftlichen Verkehr mit einem Gutschein zu werben und/oder einen solchen Gutschein zu verteilen und/oder einzulösen, bei dessen Vorlage GKV-Versicherte ein Bleaching der Frontzähne im Oberkiefer im Rahmen einer Kontrolluntersuchung im Zeitraum von 2 Monaten ab Ausstellungsdatum des Gutscheins erhalten, geschehen wie folgt:\n\nDatei/Grafik nur in der Originalentscheidung enthalten.\n\n              Die Antragsgegnerin beantragt,\n\nden einstweiligen Verfügungsbeschluss vom 13.02.2019 aufzuheben und den gesamten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 04.02.2019 zurückzuweisen.\n\n              Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass auf der Rückseite des Gebäudes der Sternchenhinweis nicht erläutert werden müsse, weil ohnehin der angesprochene Verkehrskreis an der Vorderseite vorbeigehe, wo der Sternchenhinweis aufgelöst sei.\n\nZahnersatz sei in der Regelversorgung möglich ohne Zuzahlung durch den Patienten durch Beschaffung des Zahnersatzes aus dem Ausland. Dies hätten andere Zahnarztpraxen in dem Zusammenschluss „G“ in den letzten Jahren gezeigt.\n\nEin Bleaching der Frontzähne im Oberkiefer sei für 90,-- € möglich. Im übrigen erkenne jeder, dass es sich um einen Mindestwert von 90,-- € handele; der Gutschein verspreche eine Anrechnung. Die Gesundheitsrelevanz des Bleaching sei so gering, dass es sich um eine kosmetische Leistung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 ZHG handele. Bleaching sei auch Heilpraktikern und Kosmetikern gestattet.\n\nDas Gericht hat die Zeugin H angehört zu der Behauptung, Zahnersatz sei möglich, ohne dass der Patient etwas zuzahlen müsse.\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war begründet hinsichtlich der im Tenor zu Ziffer 1 wiedergegebenen Werbung mit dem „Bleaching-Gutschein“ und hinsichtlich der Werbung „Zahnersatz zum 0,-Tarif*“, ohne dass der Sternchenhinweis im Blickfang aufgelöst worden ist. Insoweit handelt es sich um irreführende Werbung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG und hinsichtlich der Abgabe des Gutscheins auch um einen Verstoß nach §§ 3a UWG iVm 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 HWG.\n\nIm übrigen war der einstweilige Verfügungsbeschluss vom 13.02.2019 hinsichtlich der Werbung „Zahnersatz zum 0,-Tarif* - *Zuzahlungsfrei im Rahmen der Regelversorgung bei Vorliegen der gesetzlichen und zahnmedizinischen Voraussetzungen“ aufzuheben.\n\nI.\n\nDie Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassung der Werbung\n\nDatei/Grafik nur in der Originalentscheidung enthalten.\n\nim Umfang des Tenors unter Ziffer I. gemäß §§ 12 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 3a UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 Heilmittelwerbegesetz verlangen.\n\n1.\n\nDie Parteien sind als niedergelassene Zahnärzte bzw. als medizinisches Versorgungszentrum im Sinne von § 95 SGB V, beide mit Sitz in E, unmittelbare Wettbewerber auf dem Markt der Erbringung zahnärztlicher Dienstleistungen.\n\n2.\n\nDie angegriffene Werbung ist für den angesprochenen Verkehrskreis aller Bürger, die gesetzlich krankenversichert sind und ein Bleaching in Anspruch nehmen könnten, also aller gesetzlich krankenversicherter Verbraucher, dahingehend zu verstehen, dass sie ein Bleaching im Werte von 90 € erhalten, also die Frontzähne im Oberkiefer für 90,-- € ohne Zuzahlung mit einem Bleaching behandelt werden.\n\nDieses Verständnis ergibt sich aus dem Zusammenhang von Vorderseite und Rückseite des überreichten Gutscheins. Aus dem klaren Wortlaut auf der Vorderseite „Gutschein für ein Bleaching 90 €“ wird zunächst die Erwartung geweckt, dass der Inhaber des Gutscheins ein Bleaching für 90 € erhält. Aus dem Sternchenhinweis auf der Rückseite „Bleaching der Frontzähne im Oberkiefer“ ergibt sich dann für den informierten und situationsbedingt aufmerksamen Verbraucher zusätzlich, dass der Gutschein im Wert von 90,- € für ein Bleaching der Frontzähne im Oberkiefer gilt. Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung ergibt sich auch für den informierten Verbraucher nirgendwo ein Hinweis darauf, dass es sich bei dem Gutschein in Höhe von 90,- € nur um einen Zuschuss in Höhe von 90,- € zu einem Bleaching handelt, das generell mehr als 90,-- € kostet. Im Gegenteil wird wegen der vier weiteren Einschränkungen, dass der Gutschein (1) nur für gesetzlich Krankenversicherte, (2) im Zeitraum von zwei Monaten ab Ausstellungsdatum, (3) im Rahmen einer Kontrolluntersuchung, (4) in einer Praxis von G gilt, für den angesprochenen Verkehrskreis der Eindruck verstärkt, dass die Frontzähne im Oberkiefer im Wert von 90,- € ein Bleaching erfahren.\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin besteht bei den Verbrauchern keine Kenntnis darüber, dass generell ein Bleaching der Frontzähne mehr als 90,-- € kostet. Vielmehr werden viele Verbraucher, die einen Gutschein erhalten, sich noch nie näher mit einem Bleaching beschäftigt haben und deshalb auch die Preise nicht kennen. Deshalb ist es für diese Verbraucher - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – nicht klar, dass 90,- € nur ein Zuschuss zu einem Bleaching der Frontzähne ist. Im übrigen wird auch dem informierten Verbraucher nicht klar sein, wie viele Zähne zu den „Fronzähnen im Oberkiefer“ gehören, zwei, vier oder sechs, so dass er keine Veranlassung hat, eine Kostenanalyse anzustellen.\n\n3.\n\nDie Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG der von dem Gutschein angesprochenen Verbraucher liegt darin, dass es sich bei dem Gutschein tatsächlich nur um einen Zuschuss in Höhe von 90,-- € zu einem Bleaching der Frontzähne des Oberkiefers handelt und in den meisten Fällen die Verbraucher bei Inanspruchnahme des Gutscheins zuzahlen müssen. Dies hat der Geschäftsführer der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Nur in den ganz unproblematischen Fällen mag es ein Bleaching der Frontzähne im Oberkiefer für insgesamt 90,-- € geben. In den meisten Fällen wird ein Bleaching mehr kosten.\n\n4.\n\nDie Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin zusätzlich Unterlassung der Ausgabe eines Gutscheins wie im Tenor unter Ziffer I. abgebildet gemäß §§ 8 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 Heilmittelwerbegesetz wegen Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregel verlangen.\n\nNach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.\n\nNach § 11 Abs. 1 Nr. 14 HWG darf außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren oder Behandlungen nicht geworben werden durch Gutscheine dafür.\n\na)\n\nDiese Regelung dient dem Schutz der Verbraucher vor Fehlentscheidungen beim Arzneimittelgebrauch oder bei der Inanspruchnahme von Behandlungen im Sinne des HWGes und vor wirtschaftlicher Übervorteilung. Daher handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG (vgl. nur Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 3a Rdn. 67 mzN).\n\nb)\n\nDie Werbung mittels Gutscheins für ein Bleaching in einer Zahnarztpraxis, dem eine zahnärztliche Kontrolluntersuchung vorausgehen muss, ist als Behandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG zu bewerten.\n\nDas Heilmittelwerbegesetz findet nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG Anwendung auf Werbung für Mittel und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Beseitigung oder Linderung von Körperschäden beim Menschen bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.\n\nDamit ist das Heilmittelwerbegesetz jedenfalls anwendbar auf Veränderungen am menschlichen Körper von einer gewissen Erheblichkeit. Eine solche Behandlung kann auch das professionelle Bleaching der Zähne sein, das in einer Zahnarztpraxis angeboten wird. Ob das Bleaching tatsächlich eine Behandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG ist, hängt entscheidend von der Art des professionellen Bleaching ab. So wird das sog. interne Bleichen, welches eine Eröffnung des Zahnes und eine Einlage innerhalb des geöffneten Zahnes mit anschließender Füllung erfordert, zweifellos eine zahnheilkundliche Tätigkeit und damit eine Behandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG sein. Demgegenüber mag das externe Bleichen mittels „white-strips“ oder mit konfektionierten „Schienen“ noch nicht als Behandlung im Sinne des § 1 HWG eingeordnet werden.\n\nDa auf dem Gutschein ein nicht näher eingeordnetes „Bleaching“ beworben wird, das jedoch eine vorausgehende Kontrolluntersuchung durch den Zahnarzt erfordert, ist zum Schutz der Verbraucher davon auszugehen, dass es sich um ein professionelles Bleaching im Sinne einer Behandlung im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG handelt. Es mag sein, dass ein Bleaching auch bei einer Kosmetikerin stattfinden kann und dann nicht in den Anwendungsbereich des HWG fällt. Ein solches Bleaching bewirbt die Antragsgegnerin jedoch nicht. Sie bewirbt ein Bleaching in einer Zahnarztpraxis, bei dem zuvor eine Kontrolluntersuchung durch den Zahnarzt stattfindet.\n\n5.\n\nNach § 11 Nr. 14 HWG darf außerhalb der Fachkreise, also gegenüber Verbrauchern nicht mit einem Gutschein für eine Behandlung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes geworben werden. Die Werbung mit dem Gutschein ist also unlauter nach § 3a UWG und damit gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu unterlassen.\n\nII.\n\nDer einstweilige Verfügungsbeschluss vom 13.02.2019 war insoweit aufzuheben als der Antragsgegnerin untersagt worden ist, auf der Vorderseite des Gebäudes mit der Aussage „Zahnersatz zum 0,-Tarif* - *Zuzahlungsfrei im Rahmen der Regelversorgung bei Vorliegen der gesetzlichen und zahnmedizinischen Voraussetzungen“ zu werben.\n\n1.\n\nDie Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin insoweit nicht Unterlassung wegen irreführender Werbung gemäß §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Nr. 2 UWG verlangen. Die Werbung täuscht den angesprochenen Verkehrskreis nicht über die Kosten des beworbenen Zahnersatzes.\n\na)\n\nDer angesprochene Verkehrskreis der Verbraucher, die gesetzlich krankenversichert sind, versteht die Werbung mit dem im Blickfang befindlichen Sternchenhinweis so, dass es im Rahmen der Regelversorgung die Möglichkeit gibt, Zahnersatz ohne Zuzahlung zu bekommen. Der Begriff der “Regelversorgung“ ist dem informierten Verbraucher, der gesetzlich krankenversichert ist, dahingehend bekannt, dass er den Zahnersatz erhält, der medizinisch notwendig ist.\n\nDieses Verkehrsverständnis entspricht der Realität und ist damit wahr.\n\nDie Antragstellerin selbst hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass auch sie in ihrer Zahnarztpraxis „Zahnersatz im Rahmen der Regelversorgung zum Nulltarif“ leisten könne. Voraussetzung sei, dass mit einem ausländischen Labor zusammengearbeitet werde und der Patient sich mit einer medizinisch im Rahmen der Regelversorgung ausreichenden, aber nicht idealen Lösung zufrieden gebe. Als Beispiel hat die Antragstellerin genannt, dass bei dem Patienten statt einer Krone eine Brücke eingesetzt werde.\n\nDamit hat die Antragstellerin schon selbst ausreichend glaubhaft, dass auch die Antragsgegnerin „im Rahmen der Regelversorgung Zahnersatz zum 0,-Tarif“ anbieten kann.\n\nZusätzlich hat die Zeugin I in der mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 zur Überzeugung des Gerichts bekundet, dass zwar bei der Antragsgegnerin in E noch kein Fall eines „Zahnersatzes zum Nulltarif“ abgerechnet worden sei. Aus ihrer Tätigkeit im Controlling der G GmbH & Co KG wisse sie jedoch, dass in der Zahnarztpraxis G in L im Jahr etwa 50 Fälle „Zahnersatz zum 0,-Tarif in der Regelversorgung“ abgerechnet würden. Die Angaben sind glaubhaft insoweit als es tatsächlich Fälle des Zahnersatzes zum Nulltarif in der Regelversorgung gibt. Ob dies 10, 20 oder 50 Fälle in einem Jahr in einer Zahnarztpraxis sind, ist nicht entscheidend. Denn der angesprochene Verkehrskreis versteht die angegriffene Werbung nicht dahingehend, dass alle in der Regelversorgung den Zahnersatz zum Nulltarif wählen, sondern dass er das generelle Angebot in der Regelversorgung wählen kann, auch in dieser Zahnarztpraxis der Antragsgegnerin erhält. Das hat die Zeugin I durch ihre neun Jahre dauernde Erfahrung in einer G-Zahnarztpraxis in L bestätigt.\n\nb)\n\nEntgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung ist die Werbung nicht deshalb irreführend, weil es sich um ein Lockvogel-Angebot handelt. Es mag sein, dass sich Patienten angezogen fühlen. Aber tatsächlich erhalten sie auch das, was ihnen versprochen wird, nämlich innerhalb der Regelversorgung den in Deutschland üblichen Zahnersatz ohne Zuzahlung. Es ist nicht unüblich, dass Zahnersatz in der Regelversorgung, der in Deutschland eingesetzt wird, im Ausland hergestellt wird. Und es ist in der Regelversorgung im Jahr 2019 in Deutschland auch nicht unüblich, Zahnersatz durch Einsatz einer Brücke statt einer Krone zu erhalten.\n\n2.\n\nDie Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin auch nicht Unterlassung der Werbung „Zahnersatz zum Nulltarif in der Regelversorgung“ wegen einer unlauteren Werbung mit einer Selbstverständlichkeit gemäß §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Nr. 1 UWG verlangen.\n\nDenn es handelt sich nicht um eine Selbstverständlichkeit, dass in jeder Zahnarztpraxis der Zahnersatz in der Regelversorgung ohne Zuzahlung gewährt wird.\n\nDass es sich nicht um eine Selbstverständlichkeit handelt, zeigt schon der einstweilige Verfügungsantrag der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend geäußert, dass sie einem Patienten eher nicht eine Brücke statt einer Krone zumuten würde. Sie könne Zahnersatz zum Nulltarif ermöglichen – tut es also nicht, weil sie den Zahnersatz nicht im Ausland kostengünstig herstellen lässt.\n\nDamit täuscht die Antragsgegnerin mit ihrer Werbung den angesprochenen Verkehrskreis nicht über eine Selbstverständlichkeit, nämlich in jeder Zahnarztpraxis für Kassenpatienten Zahnersatz ohne Zuzahlung zu erhalten.\n\nIII.\n\nDer einstweilige Verfügungsbeschluss vom 13.02.2019 war insoweit aufrecht zu erhalten als der Antragsgegnerin untersagt worden ist, auf der Rückseite des Gebäudes mit der Aussage „Zahnersatz zum 0,-Tarif*“ zu werben, ohne dass der Sternchenhinweis im Blickfang näher erklärt worden ist.\n\nDie Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin Unterlassung der Werbung\n\nDatei/Grafik nur in der Originalentscheidung enthalten.\n\nverlangen wegen Täuschung über den Preis nach §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG.\n\nDenn es entspricht nicht der Wahrheit und ist damit irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1, Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG, dass der angesprochene Verkehrskreis aller Zahnpatienten bei der Antragsgegnerin Zahnersatz ohne Zuzahlung erhält. Wie oben festgestellt, gilt dies nur für gesetzlich versicherte Patienten und nur im Rahmen der Regelversorgung. Die Werbung täuscht also über den Preis von Zahnersatz bei der Antragsgegnerin.\n\nDenn über die Einschränkung der Zuzahlungsfreiheit klärt die angegriffene Werbung auf der Rückseite des Gebäudes nicht auf. Der Sternchenhinweis, der auf der Vorderseite des Gebäudes aufgelöst wird, nimmt auf der Rückseite des Gebäudes nicht am Blickfang teil. Gerade wenn sich Mietparkplätze auf der Rückseite des Gebäudes befinden, hätte der Sternchenhinweis auch auf der Rückseite des Gebäudes aufgeklärt werden müssen.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2019-06-12/34-o-5-19","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":6},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2019-06-12/34-o-5-19","retrieved":"2026-10-28 16:08:45.547609+00:00"},"card":{"id":"lg-duesseldorf/2019-06-12/34-o-5-19","court":"LG Düsseldorf","court_id":"lg-duesseldorf","court_as_stated":"Landgericht Düsseldorf","panel":"4. 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