{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGD:2019:0213.37O10.19.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":"7. Kammer für Handelssachen","decided":"2019-02-13","aktenzeichen":"37 O 10/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung angeordnet:\n\nDer Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen\n\n„Malle ist nur einmal im Jahr“\n\nfür die Dienstleistungen:\n\n      eines Diskjockeys für Partys und Veranstaltungen zu besonderen Anlässen,\n\n      Durchführung von kulturellen Veranstaltungen,\n\n      Durchführung von Liveveranstaltungen,\n\n      Durchführung von Liveveranstaltungen zu Unterhaltungszwecken,\n\n      Organisation und Durchführung von Liveveranstaltungen,\n\n      Organisation von Partys,\n\n      Organisation von Partys (Unterhaltung),\n\n      Organisation von Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken,\n\n      Party Planung,\n\n      Party – Planung [Unterhaltung],\n\n      Planung und Durchführung von Partys (Unterhaltung),\n\n      Veranstaltungen von Konzerten,\n\n      Veranstaltungen von Musikfestivals\n\nin der Bundesrepublik Deutschland zu benutzen.\n\nDer Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:\n\ndie Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft\n\noder\n\ndie Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.\n\nDer Antrag zu 2. auf Freistellung wird zurück gewiesen.\n\nBei der Zustellung dieses Beschlusses soll eine Abschrift der Antragsschrift und des Schriftsatzes vom 7. Februar 2019 – jeweils nebst Anlagen – zur Information des Antragsgegners/der Antragsgegnerin mit übergeben werden.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.\n\nDer Verfahrenswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDer Freistellungsantrag war zurück zu weisen, da die Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes, der die Anordnung einer derartigen Leistungsverfügung im einstweiligen Verfügungsverfahren rechtfertigen könnte, nicht vorgetragen sind.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.\n\nDie Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 51 GKG, 3 ZPO.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie.\n\nDüsseldorf, 13.02.2019 7. 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