{"status":"available","doknr":"OLD464945","ecli":"ECLI:DE:LGD:2018:0403.19T192.17.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2018-04-03","aktenzeichen":"19 T 192/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 20.11.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 30.10.2017, Az. 63 M 667/17, aufgehoben.\n\nDie erforderliche Anordnung wird dem Gericht erster Instanz übertragen.\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Zurückweisung der Erinnerung vom 21.09.2017 durch den angefochtenen Beschluss war nicht rechtmäßig. Denn § 802l ZPO sieht eine 500-Euro-Wertgrenze nicht mehr vor (Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage, § 802l Rn. 5). Diese Vorschrift stellt indes im Vollstreckungsverfahren die maßgeblichen Voraussetzungen auf, unter denen der Gerichtsvollzieher die Drittauskunft einzuholen hat.\n\n3\n\nSoweit die Vorschrift des § 74a SGB X nach wie vor eine Wertgrenze vorsieht, ist dies ohne Belang. Denn die beiden Vorschriften stehen in keinem systematischen Verhältnis zueinander, aufgrund dessen diese Wertgrenze auch bei der maßgeblichen Norm des § 802l ZPO gälte. Die Maßnahmen der Gerichtsvollzieher im Vollstreckungsverfahren richten sich vielmehr grundsätzlich allein nach der Zivilprozessordnung.\n\n4\n\nÜberdies sei angemerkt, dass die Bestätigungspflicht des Gerichtsvollziehers in § 74a Abs. 2 Satz 3 SGB X sich lediglich auf die in § 74a Abs. 2 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen bezieht (so auch LG Bonn, Beschluss vom 31.08.2017, 4 T 309/17 – zitiert nach Juris).\n\n5\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage, § 573 Rn. 47).\n\n6\n\nDie Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/464945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2018-04-03/19-t-192-17","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802l","ref_norm":"802l","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/464945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/464945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2018-04-03/19-t-192-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/464945","retrieved":"2026-07-09 08:02:20.438495+00:00"}}