{"status":"available","doknr":"OLD465002","ecli":"ECLI:DE:LGD:2018:0328.12O222.17.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2018-03-28","aktenzeichen":"12 O 222/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken am Vorstand, zu unterlassen,\n\nim Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Internet für den Abschluss eines Kreditvertrages mit einem Zinssatz „ab 2,69%“ zu werben bzw. werben zu lassen und Angaben über den Nettokreditbetrag, den Sollzins, den Effektivzins, die Laufzeit und das repräsentative Beispiel lediglich in einer Fußnote aufzuführen, wenn dies geschieht wie in Anl. K1 abgebildet.\n\n2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\n3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben der Schutz und die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen gehören, richtet sich gegen eine Werbung auf der Internetseite der Beklagten, einem Kreditinstitut.\n\n3\n\nDie Beklagte warb auf der Internetseite X für einen „BestCredit“ mit der Angabe „schon ab 2,69 %“, wobei sich hinter dem Prozentzeichen die Fußnote „1“ befand, der Fußnotentext wiederum wurde am unteren Ende der darauffolgenden Seite in einer deutlich kleineren Schriftgröße dargestellt und beinhaltete Angaben über den Nettokreditbetrag, den Sollzins, den Effektivzins und die Laufzeit sowie ein repräsentatives Beispiel. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 verwiesen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 23.02.2017 (Anl. K 2) mahnte der Kläger die Beklagte im Hinblick auf diese Werbung ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.\n\n5\n\nDie Beklagte lehnte die Abgabe der Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 16.03.2017 ab (Anl. K3); auch eine erneute Aufforderung des Klägers vom 20.03.2017 (Anl. K4) blieb erfolglos. Die Werbung ist zwischenzeitlich nicht mehr über die Internetseite abrufbar.\n\n6\n\nDer Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständliche Darstellung der Kreditwerbung entspreche nicht den Formanforderungen des § 6 Abs. 2 PAngV, da die notwendigen Angaben nicht in auffallender Art und Weise dargestellt seien.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken am Vorstand, zu unterlassen,\n\n9\n\nim Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Internet für den Abschluss eines Kreditvertrages mit einem Zinssatz „ab 2,69 %“ zu werben bzw. werben zu lassen und Angaben über den Nettokreditbetrag, den Sollzins, den Effektivzins, die Laufzeit und das repräsentative Beispiel lediglich in einer Fußnote aufzuführen, wenn dies geschieht wie in Anl. K1 abgebildet.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen\n\n12\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, der Antrag sei unbestimmt. Zudem bestreitet sie mit Nichtwissen die Aktivlegitimation der Beklagten.\n\n13\n\nDarüber hinaus ist sie der Ansicht, die Anforderungen an die Form der Darstellung der erforderlichen Informationen seien durch die Ausführungen im Fußnotentext gewahrt, da gerade keine Hervorhebung der Angaben erforderlich sei. „Auffallend“ sei dabei nicht im Sinne von „hervorgehoben“ zu verstehen, was auch daran zu erkennen sei, dass in § 6a Abs. 5 PAngV ausdrücklich von hervorgehoben gesprochen werde und in § 6a Abs. 2 S. 2 PAngV geregelt sei, dass der effektive Jahreszins auch höher hervorgehoben werden könne.\n\n14\n\nLetztendlich belege auch der Vergleich mit „bedeutenderen bzw. vergleichbaren Angaben“, dass Ausführungen in dem Fußnotentext ausreichen würden.\n\n15\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 14.03.2018 Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n18\n\nI.\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n20\n\nDas angerufene Gericht ist gem. § 6 UklaG i. V. m. § 1 Nr. 1 Konzentrations-VO-UklaG NRW örtlich zuständig.\n\n21\n\nDer Klageantrag ist darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 8 Abs. 1 Nr. 2 UklaG hinreichend bestimmt, da der Kläger die konkret beanstandete Werbung der Beklagten in den Antrag mit aufgenommen hat.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDie Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 UklaG i.V.m. § 6a Abs. 2 bis 4 PAngV.\n\n24\n\n1.\n\n25\n\nDer Kläger ist nach §§ 4, 3 Abs. 1 Nr. 1 UklaG  klagebefugt, da es sich um eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UklaG handelt. Die Beklagte ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen (Anl. K 6). Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist insofern unbeachtlich.\n\n26\n\n2.\n\n27\n\nDie Werbung verstößt gegen die in § 6a Abs. 2, 3 und 3 PAngV geregelten Formvorschriften, da die unstreitig notwendigen Angaben, nämlich der Nettokreditbetrag, der Sollzins, der Effektivzins, die Laufzeit und das repräsentative Beispiel, nicht gemäß § 6a Abs. 2 S. 1 PAngV in „klarer, eindeutiger und auffallender Weise“ dargestellt wurden.\n\n28\n\nDie Darstellung der Angabe erfolgte in einem Fußnotentext auf der darauffolgenden Seite, was nicht der gesetzlich normierten Anforderung der „auffallenden“ Darstellung entspricht. Wird bei einer Kreditwerbung im Internet die Werbeanzeige über mehrere Seiten hinweg gestaltet, sind alle Pflichtangaben bereits auf der Einzelseite anzuführen, die erstmals Preise oder Preisbestandteile nennt; ausgeschlossen sind insofern auch Fußnoten oder Sternchenhinweise (Domke/Sperlich BB 2010, 2069, 2070; Torka WRP 2011, 1247, 1251;  Ohly/Sosnitza/Sosnitza PAngV § 6a Rn. 3-5, 7.Aufl.; Harte/Henning/Weidert § 6aPAngV Rdn. 18, 4.Aufl., zitiert nach beck-online).\n\n29\n\nAuffallend i.S.d. § 6a Abs. 2 S. 1 PAngV ist eine Information, wenn sie in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar hervorgehoben wird (BT-Drucks 16/11643, S. 143; Köhler/Bornkamm/Feddersen PAngV, 36. Aufl. 2018, § 6a Rn. 6-14).\n\n30\n\nDass unter der gesetzlich normierten „auffallenden“ Darstellung eine Hervorhebung zu verstehen ist, zeigen insbesondere die folgenden Erwägungen:\n\n31\n\n§ 6a PAngV dient der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinien. In der Richtlinie 2008/48/EG wird unter Nummer 18 der Erwägungsgründe ausgeführt, dass die notwendigen Informationen bei Verbraucherkreditverträgen „in klarer, prägnant gefasster Form an optisch hervorgehobener Stelle (..)“ darzustellen sind.\n\n32\n\nDarüber hinaus steht in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/11 643, Seite 143) , dass die Informationen “auffallend, also in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmungsfähig hervorgehoben“ darzustellen sind.\n\n33\n\nUnabhängig davon ist bereits dem Wortlaut zu entnehmen, dass eine hervorgehobene Darstellung erforderlich ist, da eine durchschnittliche Darstellung gerade nicht „auffallend“ ist.\n\n34\n\nGemessen an vorstehenden Maßstäben ist die Form nicht gewahrt, da eine auffällige Darstellung in Form der Hervorhebung nicht vorliegt. Die notwendigen Angaben sind im Fußnotentext angeführt, welcher in einer wesentlich kleineren Schriftgröße als die Angabe \"2,69%\" selbst dargestellt wird. Darüber hinaus befindet sich dieser Text nicht in der Näher der Fußnote, sondern auf der darauffolgenden Seite.\n\n35\n\nDas Vorbringen der Beklagten rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht.\n\n36\n\nAus der Systematik des § 6a PAngV ergibt sich, entgegen der Auffassung der Beklagten, kein anderes Verständnis. Der Umstand, dass in § 6a Abs. 2 S. 2 PAngV geregelt wird, dass der effektive Jahreszins auch höher hervorgehoben werden kann, führt nicht dazu, dass eine Hervorhebung der übrigen Angaben nicht erforderlich ist.  Insofern gibt es verschiedene Steigerungen des Hervorhebens.\n\n37\n\nAuch begründet der Wortlaut des § 6a Abs. 2 PAngV keine andere Beurteilung. Es ist bereits nicht nachvollziehbar inwieweit sich aus dem Wortlaut „klare, eindeutige und auffallende Weise“ ergeben soll, dass die notwendigen Informationen nur „nicht untergehen“ sollen. Worin sich dieses Wortverständnis begründen soll, führt die Beklagte nicht näher aus.\n\n38\n\nAuch kann aus dem Umstand, dass dem Wortlaut des § 6a Abs. 2 PAngV kein Fußnotenverbot zu entnehmen ist, nicht der Rückschluss gezogen werden, dass Ausführungen im Fußnotentext ausreichend sind, und zwar unabhängig von der Platzierung und Gestaltung der Fußnote.\n\n39\n\nLetztendlich belegen auch die von der Beklagten herangezogenen Vergleiche mit vermeintlich „bedeutenderen bzw. vergleichbaren Angaben“ keine andere Beurteilung.  Insofern mag in einem anderen Zusammenhang die Darstellung erforderlicher Informationen in Fußnoten ausreichend sein, dies ist jedoch für den konkret vorliegenden Fall, unter Berücksichtigung der Schriftgröße und der Platzierung dieses Textes, nicht maßgeblich.\n\n40\n\nSelbst unterstellt, unter der gesetzlich normierten „auffallenden“ Art sei, dem Verständnis der Beklagten folgend, zu verstehen, dass die Informationen nur nicht untergehen sollen, so läge ein Verstoß vor.\n\n41\n\nDurch die gewählte Art der Darstellungen der notwendigen Informationen als Fußnotentext in einer deutlich kleineren Schriftgröße, auf einer anderen Seite als die Werbung selbst, sind die Informationen bei Betrachtung der Werbung für einen durchschnittlichen Verbraucher gerade nicht direkt ersichtlich.\n\n42\n\n3.\n\n43\n\nDie Wiederholungsgefahr wird wegen des Erstverstoßes widerleglich vermutet und ist mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht ausgeräumt.\n\n44\n\nIII.\n\n45\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1  ZPO.\n\n46\n\nIV.\n\n47\n\nStreitwert: 15.000,00 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/465002","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2018-03-28/12-o-222-17","cited_norms":[{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/465002","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/465002","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2018-03-28/12-o-222-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/465002","retrieved":"2026-07-09 08:02:27.760868+00:00"}}