{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2017/34_O_42_17_Beschluss_20170518","ecli":"ECLI:DE:LGD:2017:0518.34O42.17.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":"4. Kammer für Handelssachen","decided":"2017-05-18","aktenzeichen":"34 O 42/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schuhe herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und / oder in der Werbung zu benutzen (auch im Internet), oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, die die folgenden Merkmale aufweisen:\n\n-              eine gewölbte Sohle mit einem erhöhten Außenrand, die im vorderen Fußbereich deutlich flacher ist und eine Schlangenhaut ähnliche Musterung aufweist mit einer von dem Rest der Sohle durch ihre glatte Seitenoberfläche abgesetzten dünnen Laufsohle;\n\n-              ein aus Kunstfell bestehender Riemen, der mit Satin-Schaumstoff gefüttert ist\n\ngem. nachfolgender Abbildungen:\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.\n\nDer Verfahrenswert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie am 22. April 2016 die ersten drei Modelle des Schuhs „A“ herausgebracht hat, der in den Farben Rosa und Schwarz vertrieben wird und folgendes Aussehen hat:\n\n.\n\nDie Antragstellerin hat weiter glaubhaft gemacht, dass der von ihr angebotene Schuh wettbewerbliche Eigenart aufweist, weil er durch die Kombination der festen gewölbten Sohle mit schlangenhautähnlicher Musterung und dem aus Kunstfell bestehenden Riemen als Produkt auf dem Markt der Badeschlappen und der Hausschuhe individualisierend herausgestellt ist.\n\nDie Antragstellerin hat am 03.05.2017 einen Testkauf in dem B Europe-Onlineshop veranlasst und sich zwei Paar der Schuhe der Antragsgegnerin nach Deutschland liefern lassen.\n\nDie Antragsgegnerin bietet die Schuhe in ihrem Onlineshop wie folgt an:\n\nDie Antragsgegnerin hat sowohl den Fellriemen des \"A\" als auch die Sohlenform-Oberfläche für das von ihr angebotene Produkt und damit die außergewöhnliche Kombination einer \"Badelatschen-Sohle\" mit einem \"Pantoffel-Riemen\" übernommen.\n\nII.\n\nDer Unterlassungsanspruch ist aus den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 3 a und b UWG für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begründet.\n\nEin angemessen aufmerksames und informiertes Mitglied des angesprochenen Verkehrskreises wird über die Herkunft des angegriffenen Verletzungsmodells getäuscht, weil das angegriffene Modell den Schuh \"A\" nachschaffend übernimmt.\n\nDarüber hinaus hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass das angegriffene Verletzermodell auch den durch die Werbung der Antragstellerin aufgebauten guten Ruf des Schuhs \"A\" ausbeutet.\n\nDie zum Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit ergibt sich daraus, dass der Antragstellerin nicht zugemutet werden kann, weitere Benutzungshandlungen der Antragsgegnerinnen in Deutschland zu dulden.\n\nDer den Erlass der einstweiligen Verfügung rechtfertigende Verfügungsgrund wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\nDie Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-05-18/34-o-42-17","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-05-18/34-o-42-17","retrieved":"2026-10-28 16:06:26.109212+00:00"},"card":{"id":"lg-duesseldorf/2017-05-18/34-o-42-17","court":"LG Düsseldorf","court_id":"lg-duesseldorf","court_as_stated":"Landgericht Düsseldorf","panel":"4. 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