{"status":"available","doknr":"OLD472381","ecli":"ECLI:DE:LGD:2017:0426.34O16.16.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2017-04-26","aktenzeichen":"34 O 16/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,\n\n1. wie nachstehend für die Produkte „BOLOGNESE GEWÜRZ“ und/oder „GERMAN ALLROUNDER“ und/oder „RÜHREI GEWÜRZ“ und/oder „BEEF CLASSIC“ und/oder „BRAT KARTOFFEL GEWÜRZ“ und/oder „ARRABIATA GEWÜRZ“ wiedergegeben, Gewürze bzw. Gewürzmischungen in den Verkehr zu bringen\n\na) ohne - wie in allen diesen Fällen - das Zutatenverzeichnis mit dem Wort „Zutaten“ zu versehen\n\nund/oder\n\nb) ohne - wie in allen diesen Fällen - das Mindesthaltbarkeitsdatum  mit den Worten „mindestens haltbar bis ...“ anzugeben\n\nund/oder\n\nc) ohne - wie im Fall des Produkts „BOLOGNESE GEWÜRZ“ und/oder „RÜHREI GEWÜRZ“ und/oder „GERMAN ALLROUNDER“ den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, anzugeben\n\nund/oder\n\nd) ohne - wie im Fall des Produkts „BEEF CLASSIC“ - eine Allergenkennzeichnung im Zutatenverzeichnis vorzunehmen, die sich deutlich vom Rest des Zutatenverzeichnisses abhebt\n\nund/oder\n\ne) - wie im Fall des Produkts „RÜHREI GEWÜRZ“ und/oder „BRAT KARTOFFEL GEWÜRZ“ eine Gewürzmischung als „Gewürz“ zu bezeichnen:\n\nund/oder\n\n2.\n\ngegenüber Verbrauchern Waren, wie nachstehend für das Produkt „PETERSILIE“ wiedergegeben, unter Preisangabe zu bewerben, ohne den Grundpreis anzugeben:\n\n3.\n\nIm übrigen wird die Klage hinsichtlich des weitergehenden Klagantrags zu Ziffer I.1.e) abgewiesen.\n\nII.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2016 zu zahlen.\n\nIII.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nIV.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 20.000,-- €\n\nStreitwert: 20.000,-- € (die Rücknahme des Klagantrags zu Ziffer I.1.e) hinsichtlich eines von drei Produkten hat keine Auswirkung auf den Streitwert)\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Kläger geht als Wettbewerbsverband gegen die Beklagte, die ein Lebensmittelunternehmen betreibt, wegen des Angebots der im Klagantrag abgebildeten Produkte vor. Der Kläger erwarb die Produkte am 07.03.2016 im A-Markt in der Dürener Straße in Köln.\n\n3\n\nDer Kläger vertritt die Auffassung, dass es sich bei den streitgegenständlichen Produkten um Lebensmittel handelt, so dass dem Zutatenverzeichnis das Wort „Zutaten“ voranzustellen ist, ein Mindesthaltbarkeitsdatum und der Name und die Anschrift des Lebensmittelunternehmens anzugeben ist, die Allergenkennzeichnung vom Zutatenverzeichnis getrennt zu erfolgen hat und salzhaltige Produkte nicht als „Gewürz“ bezeichnet werden dürfen. Weiter ist der Grundpreis bei der Bewerbung des Produkts anzugeben.\n\n4\n\n              Der Kläger beantragt\n\n5\n\n              wie tenoriert\n\n6\n\nund darüber hinaus hat der Kläger – bis zur Rücknahme in der mündlichen Verhandlung am 15.02.2017 – beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,\n\n7\n\n1.e) wie nachstehend für das Produkt „ARRABIATA GEWÜRZ“ wiedergegeben eine Gewürzmischung als „Gewürz“ zu bezeichnen.\n\n8\n\n              Die Beklagte beantragt,\n\n9\n\n              die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie vertritt die Auffassung, dass die Unterlassungsansprüche unter Ziffer I 1 a) bis d) des Tenors verjährt seien, weil die letzte Lieferung mit den streitgegenständlichen Etiketten am 03.04.2015 erfolgt sei und deshalb nicht mehr erwartet werden konnte, dass Lebensmittelgeschäfte die – falsch – etikettierten Produkte noch im Frühjahr 2016 vorhielten.\n\n11\n\nDer Unterlassungsanspruch unter Ziffer I.2 sei nicht begründet, weil sie, die Beklagte, immer die Grundpreise angebe; beim Ausdruck des Klägers vom 30.11.2015 fehle eine Zeile.\n\n12\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe\n\n14\n\nDie Klage ist begründet.\n\n15\n\nI.\n\n16\n\nDer Kläger kann von der Beklagten in dem tenorierten Umfang Unterlassung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens nach §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3a, 3 UWG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und in Verbindung mit § 2 PAngV verlangen.\n\n17\n\n1a) – d)\n\n18\n\nDer Kläger kann verlangen, dass die Beklagte das Zutatenverzeichnis mit dem Wort „Zutaten“ versieht, auf das Mindesthaltbarkeitsdatum mit „mindestens haltbar bis…“ hingewiesen wird, das vermarktende Lebensmittelunternehmen genannt wird und die Allergenkennzeichnung sich vom Rest des Zutatenverzeichnisses abhebt aus § 3a UWG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit b), f), h), c), 18 Abs. 1  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.\n\n19\n\nDem Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG steht insbesondere nicht die Einrede der Verjährung gemäß § 11 Abs. 1 UWG entgegen. Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass er die angegriffenen Produkte noch am 07.03.2016  im A-Markt in der Dürener Straße in Köln erworben hat. Diesen Vortrag bestreitet die Beklagte nicht substantiiert, wenn sie vorträgt, letztmalig am 03.04.2015 an A geliefert zu haben.\n\n20\n\n1.e)\n\n21\n\nDer Unterlassungsanspruch im Umfang des Tenors zu Ziffer I.1.e) ist begründet aus §§ 8 Abs.1, 3a UWG in Verbindung mit  Art. 9 Abs. 1 lit a), 17 Abs. 1  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Verbindung mit den Leitsätzen für Gewürze und andere würzende Zutaten (vom 27.05.1998, BAnz. Nr. 183a). Sobald sich Salz in Produkten befindet, darf das Produkt nicht mehr als „Gewürz“ oder „Gewürzmischung“ bezeichnet werden.\n\n22\n\n2.\n\n23\n\nDer Unterlassungsanspruch im Umfang des Tenors zu Ziffer I.2 ist begründet aus §§ 8 Abs.1, 3a UWG in Verbindung mit  § 2 PAngV. Danach muss der Grundpreis bezogen auf 100 Gramm angegeben werden.\n\n24\n\nDer Kläger hat durch Vorlage eine Screenshots vom 30.11.2011 substantiiert behauptet, dass die Beklagte bei Bewerbung des Produkts Petersilie am 30.11.2015  keinen Grundpreis bezogen auf 100g angegeben hatte. Dies hat die Beklagte durch Vorlage eines nicht datierten Abbildung nicht erheblich bestritten.\n\n25\n\nII.\n\n26\n\nDer Kläger kann die Abmahnkosten in Höhe von 246,10 € gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verlangen.\n\n27\n\nIII.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/472381","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-04-26/34-o-16-16","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/472381","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/472381","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-04-26/34-o-16-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/472381","retrieved":"2026-07-09 08:18:31.392527+00:00"}}