{"status":"available","doknr":"OLD474925","ecli":"ECLI:DE:LGD:2017:0116.25T107.16.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2017-01-16","aktenzeichen":"25 T 107/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 5. Oktober 2016 des Notars Dr. L.  in Düsseldorf abgeändert.\n\nIn der Rechnung sind  136,85 € zu viel erhoben worden.\n\nDer Gesamtbetrag der Rechnung Nr. wird auf 194,57 € festgesetzt.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beteiligte zu 1. und seine Ehefrau H. Q. waren Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft 1C, 1D, 1E in N. und zu je ½ Anteil Sondereigentümer der im Erdgeschoss links gelegenen Wohnung Nr. 6 nebst des Keller Nr. 6 verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an einer Terrasse und Gartenfläche.\n\n4\n\nDie Eintragung eines zugunsten der jeweiligen Sondereigentümer des Wohnungseigentums Nr. 6 eingeräumten Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz St3 unterblieb; vielmehr war dem Wohnungseigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten und im Erdgeschoß rechts gelegenen Wohnung Nr. 1  das Sondernutzungsrecht an den Stellplätzen St1 und St3 zugeordnet.\n\n5\n\nAm 7. Oktober 2015 wurde die Übertragung des Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz St3 von dem Wohnungseigentum Nr. 1 auf das Wohnungseigentum Nr. 6 beurkundet (UR-Nr.).\n\n6\n\nMit notariellem Kaufvertrag vom 14. Oktober 2015 (UR-Nr.: des Notars S. E. in N., Bl.  27ff GA) veräußerten der Beteiligte zu 1. und seine Ehefrau die Wohnung Nr. 6 zu einem Kaufpreis von 230.000,-- €.  Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass auf das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz 4.500,-- € entfallen.\n\n7\n\nDer Kostengläubiger erstellte unter dem 19. Oktober 2015 eine Kostenrechnung betreffend die Beurkundung vom 7. Oktober 2015 über 331,42 €, in der er der Berechnung der Gebühren einen Geschäftswert in Höhe von 15.000,00 € zugrunde legte.\n\n8\n\nIn Bezug auf diese Kostenrechnung hat der Beteiligte zu 1. eine Prüfung des Geschäftswertes für das Beurkundungsverfahren beantragt. Er ist der Auffassung, dass ein Wert von 4.500,-- € anzusetzen sei.\n\n9\n\nDer Präsident des Landgerichts hat unter dem 12. September 2016 und ergänzend unter dem 31. Oktober 2016 Stellung genommen.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 127 GNotKG statthaft und hat in der Sache Erfolg.\n\n12\n\nDer Beteiligte zu 2. hat die ursprüngliche Kostenrechnung vom 19. Oktober 2015  in zulässiger Weise berichtigt und durch die auf Blatt 25 der Akte befindliche Kostenrechnung vom 5. Oktober 2016 ersetzt, welche nunmehr Gegenstand dieses Verfahrens ist.\n\n13\n\nDer von dem Beteiligten zu 1. erhobene Einwand hinsichtlich der Höhe des Geschäftswertes ist begründet.\n\n14\n\nGemäß § 97 Abs. 1 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.\n\n15\n\nVorliegend ist die Übertragung eines Sondernutzungsrechts Beurkundungsgegenstand. Zur Übertragung des Sondernutzungsrechts ist nach herrschender Meinung nur eine Vereinbarung zwischen Käufer / Erwerber  und Verkäufer / Übertragenden erforderlich, wobei der Erwerber selbst Miteigentümer oder Teileigentümer sein muss (BGHZ 73, 145, 149; Bundesgerichtshof,  NZM 2008, 732).\n\n16\n\nUnter dem Sondernutzungsrecht für einen Wohnungs- oder Teileigentümer wird eine nach § 10 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG vereinbarte Nutzungsregelung verstanden, die einem bestimmten Wohnungseigentümer hinsichtlich eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums das ausschließliche Recht zum Gebrauch einräumt, den anderen Wohnungseigentümern also insoweit ihr Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG nimmt (vgl. nur OLG München, Beschluss vom 28. September 2015 – 34 Wx 84/14). Das Sondernutzungsrecht hat zwei Komponenten: dem Eigentümer einer bestimmten Wohnung wird (positiv) die Befugnis zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt, alle übrigen Eigentümer werden (negativ) von der ihnen als Miteigentümern zustehenden Befugnis zum Mitgebrauch ausgeschlossen (vgl. BayObLGZ 1985, 378).\n\n17\n\nDie Begründung von Sondernutzungsrechten, sofern sie auch gegenüber Sondernachfolgern wirksam sein sollen, setzt nach § 10 Abs. 3 WEG die Eintragung im Grundbuch voraus. Diese führt zu einer inhaltlichen Änderung des Sondereigentums aller Wohnungseigentümer.\n\n18\n\nDer Geschäftswert für die Übertragung des Sondernutzungsrechts bestimmt sich nach § 36 Abs. 1, 3 GNotKG.\n\n19\n\nNach § 36 Abs. 1 GNotKG ist der Geschäftswert, wenn es sich - wie hier - um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, nach billigem Ermessen zu bestimmen, soweit er sich nicht aus anderen Vorschriften des GNotKG ergibt und auch sonst nicht feststeht.\n\n20\n\nBestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5.000,-- € auszugehen, § 36 Abs. 3 GNotKG.\n\n21\n\nTatsächliche Anhaltspunkte für die nach § 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen vorzunehmende Bestimmung des Geschäftswerts ist der Wert des durch das Amtsgeschäft betroffenen Wirtschaftsgutes und das Ausmaß, in welchem dieses durch das Amtsgeschäft betroffen wird.\n\n22\n\nDer Bezugswert ist der Wert im wirtschaftlichen Verkehr, d.h. im Regelfall der Verkehrswert (§ 46 Abs. 1 GNotKG; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – I-15 W 169/16; Korintenberg-Bormann, GNotKG, 19. Aufl., § 36 Rn.15).\n\n23\n\nIn der Praxis wird der Wert nach § 36 Abs. 1 GNotKG grundsätzlich dadurch gebildet, dass von dem Bezugswert prozentuale Ab- oder Zuschläge vorgenommen werden. Als Ergebnis ist der Kostenberechnung dann ein Wert in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Bezugswertes zugrunde zu legen, dessen Maß sich nach der Einwirkung des Geschäfts auf das Wirtschaftsgut richtet. Ein Überschreiten des Bezugswertes ist allerdings nur bei Vorliegen besonderer Fallkonstellationen, wie z.B. bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zulässig (Korintenberg-Bormann, GNotKG, 19. Aufl., § 36 Rn.15).\n\n24\n\nVorliegend ist der Wert des Nutzungsrechts maßgebend für die Geschäftswertfestsetzung (vgl. OLG München, Beschluss vom 21. November 2011 – 34 Wx 357/11).\n\n25\n\nDas Sondernutzungsrecht wurde im notariellen Kaufvertrag vom 14. Oktober 2015 zu einem Kaufpreisanteil in Höhe von 4.500,-- € bei einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 230.000,-- €  veräußert.\n\n26\n\nVorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Verkehrswert des Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz Nr. 6 mit dem in dem notariellen Kaufvertrag vom 14. Oktober 2015 angesetzten Betrag in Höhe von 4.500,-- €  zu niedrig bemessen ist.\n\n27\n\nDer Beteiligte zu 2. hat lediglich unter dem 15. Oktober 2016 darauf hingewiesen, dass ihm kein anderer Anhaltspunkt vorliege und er dem Wert von 15.000,-- € nicht für unbillig halte.\n\n28\n\nEs sind keine Abschläge vorzunehmen, da die Übertragung des Sondernutzungsrechts selbst  Gegenstand des Amtsgeschäftes war.\n\n29\n\nDie Kostenberechnung ist daher wie folgt zu ändern:\n\n30\n\n \n \n\n \n \n\nGebührentatbestand\n\n \n \n \n\nWert (EUR)\n\n \n \n \n\nGebühr (EUR)\n\n \n \n \n\nEUR\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nKV 21100 Beurkundung: Vertrag\n\n \n\n(§ 36 Abs. 1 GNotKG)\n\n \n \n \n\n4.500,00\n\n \n \n \n\n90,00\n\n \n  \n \n\n \n\n \n \n\nKV22110, 22112, 22113 Vollzug: Vollzug eines Geschäfts\n\n \n\n(§ 112 GNotKG)\n\n \n \n \n\n4.500,00\n\n \n \n \n\n22,50\n\n \n  \n \n\n \n\n \n \n\nKV 32001 Auslagen: Dokumentenpauschale schwarz/weiß\n\n \n  \n \n \n\n10,50\n\n \n  \n \n\n \n\n \n \n\nKV 32002 Auslagen: Dateipauschale\n\n \n  \n \n \n\n4,50\n\n \n  \n \n\n \n\n \n \n\nKV 32005 Auslagen: Pauschale Post- und Telekommunikationsdienstleistungen\n\n \n  \n \n \n\n20,00\n\n \n  \n \n\n \n\n \n \n\nKV 32011 Auslagen: Abrufgebühren Registereinsichten\n\n \n  \n \n \n\n16,00\n\n \n  \n \n\n \n\n \n \n\nSumme netto\n\n \n  \n \n \n\n163,50\n\n \n  \n \n\n \n\n \n \n\nIhr Anteil\n\n \n  \n  \n \n \n\n163,50\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nKV 32014  19 %Umsatzsteuer\n\n \n  \n  \n \n \n\n31,07\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nRechnungsendbetrag\n\n \n  \n  \n \n \n\n194,57\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nGesamtsumme\n\n \n  \n  \n \n \n\n194,57\n\n \n \n\n \n\n31\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n32\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die bei dem Landgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung der Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses erfolgen, wobei der Eingang beim Landgericht entscheidend ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/474925","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-01-16/25-t-107-16","cited_norms":[{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":5},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/474925","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/474925","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2017-01-16/25-t-107-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/474925","retrieved":"2026-07-09 08:24:08.877368+00:00"}}