{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGD:2016:1221.25S63.16.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":"25. Zivilkammer","decided":"2016-12-21","aktenzeichen":"25 S 63/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 25. April 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal - 95b C 161/15 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nStreitgegenstand des Berufungsverfahrens: 14.500,-- €\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft D. deren Verwalterin die Beigeladene ist.\n\nIm vorliegenden Verfahren hat die Klägerin den Beschlusses zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 25. November 2015  (Protokoll Bl. 71ff GA):\n\n\"Die Verwaltungsabrechnung des abgelaufenen Wirtschaftsjahres für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 wird hiermit genehmigt. Dies gilt sowohl für die Einzelabrechnungen, deren Kosten-Verteilungsschlüssel als auch für die Jahresverkehrszahlen (Einnahmen/Ausgaben-Überschussrechnung für die gesamte WEG). Im übrigen wird der Vermögensstatus als Bestandteil der Jahresabrechnung genehmigt.\"\n\nangefochten.\n\nMit dem angegriffenen Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 25. April 2016 ist der Klage stattgegeben worden.\n\nAuf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.\n\nGegen das Urteil des Amtsgerichts richten sich die Beklagten mit ihrer Berufung.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\nunter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 25. April 2016 die Klage abzuweisen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\nII.\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.\n\nDie Beklagten rügen eine Rechtsverletzung des Amtsgerichts, die als zutreffend unterstellt rechtserheblich wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts entspreche der Beschluss zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 25. November 2015 ordnungsgemäßer Verwaltung.\n\nIII.\n\nDie Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\nDas Amtsgericht hat zu Recht den Beschluss zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 25. November 2015 für ungültig erklärt.\n\nEine Jahresgesamtabrechnung ist grundsätzlich in der Form einer einfachen Einnahmen- und Ausgabenüberschussrechnung allein bezogen auf das Wirtschaftsjahr darzustellen. Es sind nur die tatsächlichen, im Geschäftsjahr eingegangenen Gesamteinnahmen und die tatsächlich geleisteten Gesamtausgaben zu erfassen und gegenüberzustellen. In die Gesamtabrechnung sind auch solche Ausgaben einzustellen, die der Verwalter unberechtigterweise aus Mitteln der Gemeinschaft getätigt hat, da nur bei einer solchen Handhabung von einer vollständigen, lückenlosen und rechnerisch richtigen Abrechnung gesprochen werden kann (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. März 2011, - V  ZR  156/10, ZMR 2011, 366).  Die Jahresabrechnung muss vollständig, übersichtlich und verständlich gegliedert sein. Eigentümern muss es möglich sein, ihre Abrechnung auch ohne Beistand eines Fachmannes/Sachverständigen überprüfen, verstehen und nachvollziehen zu können. Sollpositionen haben in der Jahresabrechnung grundsätzlich keinen Platz (BayObLG NZM 2002, 531). Die Darstellung der Jahresabrechnung muss die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Sie müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind. Die Jahresabrechnung ist nicht zuletzt die Grundlage für die Festlegung der endgültigen Höhe der Beiträge (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Oktober 2013, - V ZR 271/12, MDR 2014, 143;  Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Dezember 2009, - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127; Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. März 2011, - V ZR 156/10,  ZWE 2011, 256; Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Mai 2012, -V ZB 282/11, NJW-RR 2012, 1103).\n\nDie vollständige Jahresabrechnung hat neben der Gesamt- und Einzelabrechnung auch den Stand und die Entwicklung der gemeinschaftlichen Konten auszuweisen. Werden die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in der Abrechnungsperiode nämlich vollständig in die Abrechnung aufgenommen, so stimmt deren Differenz mit der Differenz der Anfangs- und Endbestände der Bankkonten und ggf. der Barkasse überein, über die diese Umsätze getätigt werden. Die Kontenabstimmung ist daher erforderlich, um die rechnerische Schlüssigkeit der Gesamtabrechnung darzulegen.\n\n1)\n\nDie Bankkontenentwicklung ist vorliegend zutreffend aufgenommen worden.\n\n01.01.2014\n\n31.12.2014\n\nKasse\n\n0,00 €\n\n0,00 €\n\nE. Bank\n\n0,00 €\n\n31.571,04 €\n\nF. Bank\n\n80.210,65 €\n\n46.841,34 €\n\nzusammen:\n\n80.210,65 €\n\n78.412,38 €\n\n2)\n\nDie Schlüssigkeitsprüfung ist bezüglich der Gesamtabrechnung durchzuführen.\n\nNeben der geordneten Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben muss die Jahresabrechnung auch Angaben über die Kontostände auf den Gemeinschaftskonten am Anfang und am Ende des Abrechnungszeitraumes enthalten (HansOLG, ZMR 2007, 550, 552; Bärmann-Merle, WEG, 13. Aufl. § 28 Rn. 129; Jennißen, Die Verwalterabrechnung nach dem WEG, 7. Aufl., VII. Rn. 615). Denn die rechnerische Schlüssigkeit der Jahresabrechnung besteht nur dann, wenn der Saldo zwischen den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben mit dem Saldo der Kontenstände zum Jahresanfang und zum Jahresende übereinstimmt (OLG Hamm, ZWE 2001, 446, 448).  Die Darstellung der tatsächlichen Geldflüsse ermöglicht durch einen Abgleich mit den Gesamtkontoständen ohne Weiteres die Überprüfungder rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 2012, - V ZR 251/10, ZMR 2012, 372).\n\nGesamtabrechnung\n\nKontenstände\n\nGesamteinnahmen\n\n121.787,02 €\n\nGesamtausgaben\n\n123.585,29 €\n\nErgebnis\n\n1.798,27 €\n\nAB Konten\n\n80.210,65 €\n\nEB Konten\n\n78.412,38 €\n\nErgebnis\n\n1.798,27 €\n\n3)\n\nDie Darstellung der Instandhaltungsrücklage ist unvollständig.\n\nDie Soll-Rücklage ist der Betrag, der vorhanden wäre, wenn alle Wohnungseigentümer ordnungsgemäß ihrer Wohngeldverpflichtung nachgekommen sind. Die Angabe der Sollwerte ist erforderlich, um die Differenzen zu den tatsächlich auf die Rücklage gezahlten Beträgen abgleichen zu können.\n\nBei der Ist-Rücklage ist wiederum zwischen den tatsächlich von den Wohnungseigentümern auf die Rücklage gezahlten Wohngeldanteilen und den liquiditätsmäßig separierten Beträgen zu differenzieren.\n\nZur besseren Verständlichkeit ist letzteres als Bankkontenrücklage zu bezeichnen. Für die Instandhaltungsrücklage muss aber nicht zwingend ein separates Bankkonto angelegt werden.\n\nDaher decken sich die Beträge zwischen Ist-Rücklage und Bankkontenrücklage nicht stets.\n\nUm dem Rechnung zu tragen, müssen die Abweichungen in der Abrechnung verdeutlicht werden. Im Zweifel ist die Ist-Rücklage wie die Soll-Rücklage nur buchhalterisch feststellbar.\n\nIst die Instandhaltungsrücklage nicht vollständig auf einem Bankkonto separiert worden, entsteht eine Divergenz zwischen Soll-, Ist- und Bankkontenrücklage.\n\nDen Beklagten ist zuzugestehen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 2009 (AZ: V ZR 44/09, ZMR 2010, 300) eine Darstellung der Entwicklung der Rücklage erfordert hat, die sowohl die Zahlungen ausweist, die die Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage tatsächlich erbracht haben (Ist-Rücklage), als auch die Beträge, die sie schulden, aber noch nicht aufgebracht haben (Soll-Rücklage).\n\nDer Bundesgerichtshof hat jedoch auch herausgestellt, dass die Wohnungseigentümer durch die Jahresabrechnung in die Lage versetzt werden sollen, das Vorgehen der Verwaltung zu kontrollieren (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Mai 2012, - V ZB 282/11, NZM 2012, 812). Dazu ist auch erforderlich, dass die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft so dargestellt wird, dass die Wohnungseigentümer ohne Hinzuziehung von Sachverständigen erfassen können, in welchem Ausmaß die Instandhaltungsrücklage für andere Zwecke verwandt worden ist.\n\nDer Verwalter hat somit im Rahmen der Darstellung der Instandhaltungsrücklage anzugeben,  ob Mittel der Instandhaltungsrücklage für andere Zwecke, insbesondere aufgrund Liquiditätsengpässen zur Bestreitung laufender Ausgaben, verwandt worden sind.\n\nDie Darstellung der Instandhaltungsrücklage hat daher auch die Angabe zu umfassen, in welcher Höhe ihr zuzuordnende Gelder tatsächlich auf Konten vorhandenen sind (vgl. OLG Saarbrücken, NZM 2006, 228, 229).\n\nDie Darstellung der Instandhaltungsrücklage sollte vorliegend aufgrund der bereits im Vorjahr bzw. den Vorjahren erfolgten Entnahmen daher folgende Angaben enthalten:\n\nSoll-Rücklage in €\n\nIst-Rücklage in €\n\nseparierte Bankkonten-Rücklage in €\n\nVerringerung der Ist-Rücklage durch anderweitige Verwendung\n\nAB 01.01.2014:\n\n99.239,43\n\n98.753,13 (buchhalterisch)\n\n0,00\n\ntatsächlich auf Bankkonten vorhanden: 80.210,65 €\n\nZuführung\n\n14.000,00\n\n13.572,52\n\n(entspricht der Summe der Eingänge auf den Konten der E. Bank in Höhe von 1.862,60  € und der F. Bank in Höhe von 11.709,80 €, verbucht auf dem Buchhaltungskonto 0801100)\n\nZuführung aus NZ\n\n88,52 € (weicht um 0,12 € von dem Eingang auf der F. Bank in Höhe von 88,64 € ab  (Buchhaltungs-  konto 0801100)\n\nZinserträge netto\n\n148,71\n\n148,71 € (entspricht der Summe der Zinserträge auf der E. Bank (18,37 €) und der F. Bank (135,18 €) abzüglich der diesbezüglichen Ausgaben in Höhe von 4,84 €)\n\nAusgaben für Instandhaltung und Instand- setzung (aufge- schlüsselt, hier in einer Summe aufgenommen)\n\n22.600,11\n\n22.600,11\n\nEB 31.12.2014\n\n90.788,03\n\n89.962,77 (buchhalterisch)\n\n0,00\n\nEntnahme in Höhe von … aufgrund des Beschlusses der Wohnungseigentümer zu TOP 12.6 der Eigentümerversamm-\n\nlung vom  30.06.2008  bzw. Rückführung der im Jahre ... entnommenen Beträge in Höhe von  ....  um ...\n\n tatsächlich auf Bankkonten vorhanden: 78.412,38 €\n\nGrundsätzlich wäre – wie vorliegend – im Falle überjähriger Entnahmen zur Liquiditätssicherung bei der Ist-Rücklage dergestalt vorzugehen, dass unter Zuführungen auch die Rückführungen auf Entnahmen zur Bestreitung laufender Kosten wegen Liquiditätsengpässen aufzunehmen sind und unter Entnahmen solche  Abflüsse für Bewirtschaftungskosten (vgl.  Prof. Dr. Martin Häublein, „Die Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung“, ZWE 2011, 1, 5).\n\nDie angegebene Differenz zwischen der Soll- und der Ist-Rücklage in Höhe von 825,26 € wird in dem erstellten Vermögensstatus nachvollziehbar erläutert durch die Nichtzahlungen im Einzelnen aufgeführter Wohnungseigentümer unter Berücksichtigung von Rundungsdifferenzen.\n\nBereits zum 1. Januar 2014 bestand eine Differenz zwischen der auf Bankkonten vorhandenen Rücklage und der Ist-Rücklage. Auf Bankkonten waren allein 80.210,65 € vorhanden, die Ist-Rücklage belief sich auf 98.753,13 €. Mithin müssen 18.542,48 € zur Schließung von Liquiditätsengpässen überjährig entnommen worden sein.\n\nAm Ende des Jahres 2014 beläuft sich die Differenz auf 11.550,39 €.\n\n01.01.2014\n\n31.12.2014\n\nIst-Rücklage\n\n98.753,13 €\n\n89.962,77 €\n\nKontoguthaben\n\n80.210,65 €\n\n78.412,38 €\n\nDifferenz:\n\n18.542,48 €\n\n11.550,39 €\n\nDie von den Beklagten auf Blatt 89 GA vorgetragene Berechnung mag rechnerisch zutreffend sein; jedoch ersetzt diese Berechnung nicht die deutliche und verständliche Erläuterung, dass die Ist-Rücklage nur buchhalterisch eine Höhe von 89.962,77 € ausweist, tatsächlich aufgrund von Entnahmen des Verwalters zur Deckung von Liquiditätsengpässen aber nur in Höhe von 78.412,38 € auf Bankkonten vorhanden ist.\n\nInsoweit wird  seitens der Beklagten auf den in der Eigentümerversammlung vom 30. Juni 2008 zu TOP 12.6  (Protokoll in Auszügen Bl. 125ff GA) gefassten Beschluss verwiesen:\n\nDer Verwalter wird von der Verpflichtung entbunden, die dem Gemeinschaftskonto zufließenden Beträge für die Instandhaltungsrücklage unmittelbar der vorgesehenen Anlageform für die Instandhaltungsrücklage zuzuführen.\n\nUm Liquiditätsengpässe und damit Überziehungen des Gemeinschaftskontos zu vermeiden, kann der Verwalter diese Mittel vorübergehend aus der Instandhaltungsrücklage (bzw. dafür vorgesehene Beträge) für die Bewirtschaftung verwenden.\n\nAuf Bildung einer besonderen Liquiditätsrücklage wird ausdrücklich verzichtet.\n\nAbstimmungsergebnis, vom Versammlungsleiter verkündet: Antrag einstimmig angenommen.\n\nAufgrund dieses bestandskräftigen Beschlusses dürfte (Dr. Dr. Andrik Abramenko, „Die Finanzierung von laufenden Verwaltungskosten aus der Rücklage – wann ist sie pflichtwidrig?“, ZWE 2015, 72, 75, vertritt die Auffassung, dass ein Beschluss, der den Verwalter generell und nicht bezogen auf einen Einzelfall ermächtigt, bei Knappheit der vorhandenen Geldmittel zur Deckung laufender Verwaltungskosten auf die Instandhaltungsrücklage zurückzugreifen, nichtig ist.) damit zwar eine vorübergehende Verwendung durch den Verwalter gerechtfertigt sein; jedoch liegt die entscheidende Bedeutung auf „Vorübergehend“.\n\nDer Beschluss dürfte dahingehend auszulegen sein, dass der Verwalter allein zu unterjährigen Entnahmen ermächtigt wird, da ansonsten die Jahresabrechnung nicht mehr dem Zweck genügen könnte aufzuzeigen, und zwar auf einfache Art und Weise, ob die Einnahmen des Wirtschaftsjahres zur Deckung der Ausgaben ausgereicht haben (vgl. AG Brühl, Urteil vom 18. April 2011, - 23 C 583/10, ZMR 2011, 756).\n\nDurch die jahresübergreifend anderweitige Verwendung von Mitteln der Instandhaltungsrücklage zeigt die Abrechnung nicht ausreichend auf, ob die Ansätze des Wirtschaftsplans angemessen sind oder heraufgesetzt werden sollten.\n\nDer Darstellung der Instandhaltungsrücklage fehlt mithin die notwendige Transparenz. Es hätte der Erläuterung bedurft, um welchen Betrag die zuvor erfolgten Entnahmen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen zurückgeführt worden sind und in welchem Umfang weiterhin Entnahmen erfolgt sind.\n\nZudem ist in der Eigentümerversammlung vom 30. Juni 2010 zu TOP 5 folgender Beschluss gefasst worden (Protokoll in Ausschnitten Bl. 139 GA):\n\nUmwidmung eines Teils der Instandhaltungsrücklage als „Liquiditätsrücklage“\n\nGrundlage: BGH-Rechtsprechung V ZR 44/09 vom 04.12.2009\n\nBeschlussantrag:\n\n„In Ansehung der bereits zitierten BGH-Rechtsprechung V ZR 44/09 vom 4. Dezember 2009 wird zur Vermeidung einer Liquiditäts-Sonderumlage ein Teil der Rücklage, nämlich 20.000 €, umgewidmet. In dieser Höhe soll ab 01.01.210 eine Liquiditätsrücklage vorgehalten werden, aus der zukünftig eben unregelmäßige Verbindlichkeiten, z.B. bei Jahresbeginn fällige Vorauszahlungen oder noch nicht ausgeglichene Forderungen z.B. gegen einzelne Wohnungseigentümer, bedient werden können.\n\nHierfür ist, um der BGH-Rechtsprechung zu entsprechen, zwingend eine besondere Liquiditäts-Reserve vorsorglich erforderlich. Auf Sonderzahlungen zum Jahresanfang oder eine zusätzliche Sonderumlage wird ausdrücklich verzichtet.\n\nDie Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet sich dafür, dass sie einen Betrag in Höhe von 20.000 € als Liquiditätsreserve als Abgang aus der bisherigen Instandhaltungsrücklage einer anderen Zweckbestimmung zuführt und ab 01.01.2010 buchhalterisch als  Liquiditätsrücklage ausweist. Soweit bestehende Beschlüsse dem entgegenstehen, werden sie hiermit entsprechend modifiziert.“\n\nAbstimmungsergebnis, vom Versammlungsleiter verkündet: Antrag einstimmig angenommen.\n\nWäre dieser Beschluss von der Verwaltung unverzüglich umgesetzt worden, wozu sie  nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG verpflichtet war, hätte sie neben der Darstellung der Instandhaltungsrücklage eine solche der Liquiditätsrücklage als Bestandteil der Jahresabrechnung erstellen müssen (vgl. Bärmann-Becker, WEG, 13. Aufl. 2015, § 28 Rn. 153b).\n\n4)\n\nDie angeblich aus der Barkasse getätigten Ausgaben in Höhe von 1.193,57 € sind zu Unrecht in die Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen aufgenommen worden, da tatsächlich die Bar-Kasse immer einen Bestand in Höhe von 0,00 € auswies und erst im Jahre 2015 die von dem Hausmeister verauslagten Kosten an diesen erstattet wurden.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-12-21/25-s-63-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-12-21/25-s-63-16","retrieved":"2026-10-28 16:05:41.479742+00:00"},"card":{"id":"lg-duesseldorf/2016-12-21/25-s-63-16","court":"LG Düsseldorf","court_id":"lg-duesseldorf","court_as_stated":"Landgericht Düsseldorf","panel":"25. Zivilkammer","date":"2016-12-21","dockets":["25 S 63/16"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:LGD:2016:1221.25S63.16.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:LGD:2016:1221.25S63.16.00"},"cite_as":"LG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2016 – 25 S 63/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-12-21/25-s-63-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. April 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal - 95b C 161/15 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nStreitgegenstand des Berufungsverfahrens: 14.500,-- €","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/520","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"520","label":"§ 520 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/540","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"540","label":"§ 540 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/713","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"713","label":"§ 713 ZPO","mentions":1},{"id":"WoEigG/27","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"27","label":"§ 27 WoEigG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:05:41.479742+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}