{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2016/4a_O_56_15_Urteil_20160331","ecli":"ECLI:DE:LGD:2016:0331.4A.O56.15.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":"4 a. Zivilkammer","decided":"2016-03-31","aktenzeichen":"4a O 56/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 4.375,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2015 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) zu 2/3 und der Beklagte zu 2) zu 1/3.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDie Klägerin stellt her und vertreibt sog. Normalien, unter anderem auch sog. Prismenführungen mit Zwangsrückholung, die bei der Automobilproduktion zum Einsatz kommen.\n\nDie Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt unter anderem Produkte der türkischen Firma A , die wiederum ebenfalls Prismenführungen produziert.\n\nDie A teilte der Klägerin mit Email vom 17.10.2014 mit, dass in der Türkei am 17.01.2011 für ihre Prismenführung mit Zwangsrückholung eine Patentanmeldung erfolgt sei, und auch in Deutschland eine Anmeldung für das europäische Patent EP X laufe. Auf die Email vom 17.10.2014 (Anlage K 7) wird im Übrigen Bezug genommen.\n\nMit Email vom  10.03.2015 stellte Frau B von der Volkswagen AG (im Folgenden: VW AG) bei dem Beklagten zu 2) eine Frage im Hinblick auf eine Prismenführung und bezog sich dabei unter anderem auf das Produkt der Klägerin. Wegen des genauen Inhalts der Email wird auf diese Bezug genommen (Anlagenkonvolut K 1, Seite 4).\n\nDer Beklagte zu 2) antwortete hierauf in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und verfasste unter anderem den folgenden, mit der vorliegenden Klage angegriffenen Passus:\n\n„Es sollte ja bekannt sein, dass die Ausführung, wie wir es bei allen OEMs inzwischen mit den auswechselbaren Leisten anbieten, patentrechtlich vom Hersteller A s geschützt ist. C hatte die Firma D schon auf der Euroblech davor gewarnt, unser System nicht einfach zu kopieren. Inzwischen läuft auch schon eine Klage gegen die Firma D, das Verfahren läuft. Wir wollen Sie zumindest davon in Kenntnis setzen, dass wir nicht einfach tatenlos zuschauen werden, wie das Patent von C seitens D ignoriert wird.“\n\nWegen des weiteren Inhalts der Email wird auf diese Bezug genommen (Anlagenkonvolut K 1, Seite 3).\n\nTatsächlich war kein Klageverfahren der A gegen die Klägerin wegen etwaiger Patentverletzungen anhängig.\n\nBei einem Besuch der H in Ingolstadt, den ein Mitarbeiter der Klägerin vornahm, wurde dieser auf die „Patentsituation“ mit der Beklagten angesprochen.\n\nEin Mitarbeiter der VW AG, Herr E , setzte die Klägerin mit Email vom 27.04.2015 über den Inhalt der Email des Beklagten zu 2) an Frau B in Kenntnis (vgl. Anlagenkonvolut K 1, Seite 2), und bat um Rückantwort hinsichtlich der Patentsituation beziehungsweise hinsichtlich etwaiger Klagen der A gegen die Klägerin. Dies veranlasste die Klägerin – insbesondere auch wegen einer in der folgenden Woche anstehenden Sitzung aller Automobilhersteller, bei der die Prismenführung der Kläger freigegeben werden sollte, –  ihren Patentantwalt um Überprüfung der patentrechtlichen Situation zu bitten.\n\nMit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 30.04.2015 forderte die Klägerin die Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 04.05.2015 auf. Ein vorformulierter Entwurf für eine solche Erklärung war dem Schreiben beigefügt. Der Erklärungsentwurf enthielt neben der Unterlassungsverpflichtung auch eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung und zur Erstattung der durch den Patent- und Rechtsanwalt entstandenen Kosten sowie eine Anerkennung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach. Wegen des genauen Inhalts des Entwurfs und des Schreibens wird jeweils auf diese verwiesen (Anlagen K 3 und K 4).\n\nMit Telefax vom 04.05.2015 gaben die Beklagten eine auf die Unterlassungsverpflichtung beschränkte Erklärung ab, auf die wegen ihres Inhalts Bezug genommen wird (Anlage K 6). Zudem strichen die Beklagten den Passus, wonach sie verpflichtet sein sollten, zu behaupten, sie hätten die Klägerin auf der Messe „Euroblech“ davor gewarnt, das System der A einfach zu kopieren, was unzulässig sei. Ein Original der Erklärung ging der Klägerin in der Folgezeit nicht zu.\n\nAm 04.05.2015 erwirkte die Klägerin gegen die Beklagten im Hinblick auf die streitgegenständliche Äußerung im Wege einer Beschlussverfügung vor dem Landgericht Düsseldorf, Az.: 4a O 54/15, einstweilen ein Unterlassungsgebot (Anlage K 8).\n\nMit Schreiben ihres Patentanwaltes vom 08.05.2015 (Bl. 22 ff. GA) ließen die Beklagten mitteilen, dass ein Patent im Zusammenhang mit den in der Email vom 17.10.2014 erwähnten Patentanmeldeverfahren noch nicht erteilt worden sei.\n\nDer Kläger hat zunächst beantragt,\n\n \n\n \n\nI. die Beklagten zu verurteilen,\n\n \n\n \n\n \n\n1. ihr durch Vorlage eines geordneten, nach Ort, Zeit, Dauer, Gegenstand, Art und Weise sowie Namen und Anschriften der Adressaten und Zahl der Tathandlungen gegliederten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten im geschäftlichen Verkehr des Vertriebs von Prismenführungen mit Zwangsrückholung gegenüber Abnehmern, insbesondere gegenüber der Volkswagen AG und/oder der H behauptet und/oder verbreitet haben,\n\n \n\na)      dass die von der Beklagten zu 1. angebotenen, aus der Herstellung der Firma A s in der Türkei stammenden Prismenführungen mit Zwangsrückholung für die VW-Norm 39D 996 patentrechtlich geschützt seien;\n\nb)      dass das System der Firma A s nicht einfach kopiert werden dürfe und das C schon auf der Euroblech die Klägerin davor gewarnt habe;\n\nc)      dass inzwischen schon eine Klage gegen die Klägerin laufe, weil man nicht tatenlos zuschauen werde, wie das C -Patent von der Klägerin ignoriert werde,\n\nwenn dies geschehen ist, wie im nachfolgenden Zusammenhang wiedergegeben:\n\n„Es sollte ja bekannt sein, dass die Ausführung, wie wir es bei allen OEMs inzwischen mit den auswechselbaren Leisten anbieten, patentrechtlich vom Hersteller A s geschützt ist. C hatte die Firma D schon auf der Euroblech davor gewarnt, unser System nicht einfach zu kopieren. Inzwischen läuft auch schon eine Klage gegen die Firma D , das Verfahren läuft. Wir wollen Sie zumindest davon in Kenntnis setzen, dass wir nicht einfach tatenlos zuschauen werden, wie das Patent von C seitens D ignoriert wird.“\n\n \n\n \n\n2. an sie € 4.375,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2015 zu bezahlen;\n\n \n\nII. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die von den Beklagten begangenen, vorstehend unter Ziffer 1.1. bezeichneten Tathandlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.\n\nDie Beklagten haben in ihrem Klageerwiderungsschriftsatz die Ansprüche Ziff. I. 1. und Ziff. II  anerkannt, woraufhin am 01.07.2015 insoweit ein Teil-Anerkenntnisurteil (Bl. 31 – 33 GA) ergangen ist.\n\nDie Klägerin, die in der angegriffenen Passage aus der Email vom 13.03.2015 sowohl einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als auch eine unter dem Gesichtspunkt der Irreführung und Anschwärzung unlautere Wettbewerbshandlung erblickt, begehrt nunmehr noch die Erstattung der ihr durch das Abmahnschreiben vom 30.04.2015 und durch die Beauftragung ihres Patentanwalts in dem vorgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 4.375,50 €. Zu diesem Betrag gelangt die Klägerin unter Ansatz eines Gegenstandswertes von 500.000,00 €, der sich an dem zu erwartenden Umsatz mit den Prismenführungen mit Zwangsrückholung orientiert, und einer 1,3 Geschäftsgebühr jeweils für die patent- und rechtsanwaltlichen Tätigkeiten. Von dem so errechneten Betrag in Höhe von jeweils 4.176,90 € bringt die Klägerin  die Hälfte der in dem einstweiligen Verfügungsverfahren (fiktiv) entstandenen Verfahrensgebühren (in Höhe von 976,95 €) und der in diesem Verfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren (i. H. v. 1.032,20 €) in Ansatz, woraus sich ein erstattungsfähiger Betrag von 2.167,75 € zzgl. TK-Pauschale pro Anwalt/ Patentanwalt in Höhe von 20,00 € ergibt.\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr allein noch,\n\ndie Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie € 4.375,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2015 zu bezahlen.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagten halten den zur Bemessung der entstandenen Kosten angesetzten Gegenstandswert von 500.000,00 € für unangemessen.\n\nZudem habe es in der Bestellung eines Patentanwalts nicht bedurft, da es ohne weiteres auch den auf Patentrecht spezialisierten Anwälten möglich gewesen wäre,  den Status des Patentanmeldeverfahrens abzurufen.\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 10.03.2016 verwiesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie zulässige Klage ist, soweit über sie nach dem Teilanerkenntnisurteil noch zu entscheiden war, in vollem Umfang begründet.\n\nI.\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Patent- und Rechtsanwaltskosten in Höhe des geltend gemachten Betrags von 4.375,50 € gem. §§ 824 Abs.1, 249 BGB zu.\n\nGem. § 824 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, sonstige Nachteile für den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen herbeizuführen, wenn er die Unwahrheit kannte oder jedenfalls hätte kennen müssen.\n\nSo ist es vorliegend.\n\n1.\n\nDas Behaupten der Existenz eines (registrierten) patentrechtlichen Schutzrechtes, sowie das Behaupten, eine Warnung wegen eine patentverletzenden Handlung ausgesprochen zu haben und der Anhängigkeit eines Patentverletzungsverfahrens – wie sie sich jeweils aus der angegriffenen Äußerung ergeben – sind Zustände bzw. Vorgänge, die einer objektiven Überprüfung zugänglich sind, mithin Tatsachenbehauptungen.\n\nDiese stimmen mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht überein, sind mithin unwahr.\n\nDie Beklagte hat – entgegen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast – weder vorgetragen, inwieweit bereits ein Patent erteilt worden ist – Patentanmeldungen und deren Offenlegung allein führen noch zu keinem patentrechtlichen Schutz (BGH, GRUR 411 (412) – Offenend-Spinnmaschine) – noch hat die Beklagte dargelegt, dass zwischen der A und der Klägerin ein gerichtliches Verfahren wegen etwaiger Patentverletzungen anhängig ist. Stattdessen hat die Beklagte – was zugleich auf die Fahrlässigkeit ihres Verhaltens hindeutet – mit Schreiben ihres Patentanwaltes vom 08.05.2015 eingeräumt, dass den behaupteten Tatsachen ein Missverständnis zugrundliegen würde (vgl. Schreiben vom 08.05.2015, Seite 2, Bl. 24 GA).\n\nSofern die Beklagte jedenfalls vorprozessual vorgebracht hat, die Behauptung, dass die A eine Warnung ausgesprochen habe, entspreche den tatsächlichen Verhältnissen, kommt es darauf in Anbetracht der bereits festgestellten unwahren Tatsachenbehauptungen nicht mehr an. Denn angegriffen wird die Äußerung insgesamt.\n\nDie Schädigungseignung der behaupteten Tatsachen folgt daraus, dass durch die Äußerung der Eindruck entsteht, die Klägerin verhalte sich durch Herstellung und Vertrieb der Prismenführung patentrechtswidrig, so dass potenzielle Abnehmer der Klägerin rechtliche Konsequenzen, jedenfalls aber Unannehmlichkeiten (etwa in Form eines Rückrufs des Produkts), befürchten müssen, wenn sie das Produkt erwerben.\n\nDie Behauptung stellt sich auch als rechtswidrig dar. Insbesondere sind auf Seiten der Beklagten keine berechtigten Interessen erkennbar, die zur Zulässigkeit der angegriffenen Behauptungen führen.\n\nDie Beklagten handelten auch fahrlässig im Sinne von § 276 BGB.\n\nDer Beklagte zu 2), dessen Wissen der Beklagten zu 1) gem. § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist, hätte bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass die Behauptungen unwahr sind. In diesem Zusammenhang hätte es dem Beklagten zu 2) insbesondere oblegen, etwaige von dem Vertragspartner der Beklagten zu 1), der A , erhaltenen Informationen sorgfältig zu prüfen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass die Beklagten selbst die Äußerung auf ein Missverständnis zurückführen, offensichtlich nicht geschehen.\n\n2.\n\nDer Anspruch auf Kostenerstattung besteht in der mit 4.375,50 € geltend gemachten Höhe.\n\na)\n\nDie durch die Hinzuziehung des Rechts- und Patentanwalts entstandenen Kosten sind zu erstatten.\n\nKosten der Rechtsverfolgung stellen einen nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähigen Schaden dar, soweit die Hinzuziehung fachkundiger Personen erforderlich und zweckmäßig war (Grüneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage, 2015, § 249, Rn. 56 f.). Eines Patentanwalts bedarf es dabei insbesondere dann, wenn Tätigkeiten anfallen, die wie etwa Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage in das typische Arbeitsfeld des Patentanwalts gehören (OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2010, 127 (128)). Dabei kann insbesondere auch die Hinzuziehung eines Rechts- und Patentanwalts geboten sein, wenn die zu erörternden Probleme sowohl rechtlichen als auch technischen Sachverstand erfordern.\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor.\n\nDie Prüfung des Rechtsanwalts war auf die rechtliche Zulässigkeit der angegriffenen Äußerung sowie die Frage der Geltendmachung der Rechte der Klägerin für den Fall der Unzulässigkeit der Aussage konzentriert. Die Zulässigkeit der Aussage wiederum war auch davon abhängig, inwieweit diese wahre oder unwahre Tatsachen zum Gegenstand hatte. Für diese Beurteilung war die Inanspruchnahme patentanwaltlicher Hilfe zweckmäßig. Denn die Beklagten behaupteten die Existenz eines technischen Schutzrechts (Patent) sowie die Verletzung desselben durch die Prismenführung mit Zwangsrückholung der Klägerin. Selbst dann, wenn man – wie die Beklagten vortragen – davon ausgeht, dass die Frage der Existenz eines Schutzrechts durch den beauftragten, mit dem Bereich des Patentrechts vertrauten Rechtsanwalts hätte geklärt werden können, so war jedenfalls die Frage der Schutzrechtsverletzung technischer Natur. Zu beachten ist weiter, dass vor dem Hintergrund der anstehenden Freigabe des Produkts der Klägerin eine möglichst schnelle Prüfung der Patentsituation geboten war. Schließlich haben die Beklagten selbst offensichtlich im Rahmen der vorprozessualen Auseinandersetzung mit der Klägerin einen Patentanwalt zu Rate gezogen (vgl. Schreiben des Patentanwalts Lösch vom 08.05.2015) – worin ein weiteres Indiz für die Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit patentanwaltlicher Hilfe zu erblicken ist.\n\nb)\n\nDie Kosten sind auch in Höhe von 4.375,50 € zu erstatten.\n\naa)\n\nSowohl der von der Klägerin beauftragte Patentanwalt als auch ihr Rechtsanwalt haben jedenfalls jeweils einen Gebührenanspruch in Höhe von 2.167,75 € gegen die Klägerin, den diese als Schaden gegenüber den Beklagten geltend machen kann.\n\nDie den Anwälten zustehenden Gebühren für die im Rahmen des Abmahnverfahrens entstandenen Kosten sind nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit zu bestimmen, der gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 12 Abs. 1 GKG dem nach § 48 GKG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO zu bemessenden Streitwert eines gerichtlichen Hauptsachverfahrens entspricht.\n\nVorliegend hat die Klägerin vorprozessual gegen die Beklagten Unterlassungs-, Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sowie die Anerkennung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend gemacht.\n\nFür die Geltendmachung dieser Ansprüche erscheint der Ansatz eines Gesamtgegenstandswertes von 500.000,00 € angemessen.\n\nGem. §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 5 ZPO sind die Einzelstreitwerte mehrerer Ansprüche zusammenzurechnen. Einen wesentlichen Teil des Gesamtgegenstandswertes macht der Wert des Unterlassungsanspruchs aus, der vorliegend mit 375.000,00 € angemessen angesetzt ist.\n\nDer Gegenstandswert für das UnterlassunC egehren ist gem. §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Verletzten an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen, wobei das Interesse maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt wird (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.01.2014, Az.: I-20 W 40/13). Indizielle Bedeutung entfaltet dabei auch die klägerische Streitwertangabe, die gemacht wurde, bevor der Erfolg der Rechtsverfolgung abzusehen war (Büttner, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 40 Rz. 29).\n\nDas Unterlassungsinteresse der Klägerin ist durch das mit dem Vertrieb der Prismenführung mit Zwangsrückholung zu erwartende Auftrags- und Investitionsvolumen bestimmt. Vorliegend wird das Unterlassungsinteresse der Klägerin weiter dadurch geprägt, dass kurz nachdem die streitgegenständliche Äußerung getätigt wurde, die Freigabe des klägerischen Produkts erfolgen, mithin die Voraussetzung für den Vertrieb desselben, geschaffen werden sollten. Hierbei stellten sich als potenzielle Kunden der Klägerin auch die I und die H dar, weshalb ein nicht ganz unerhebliches Umsatzvolumen zu erwarten war. Bereits die Aufforderungen dieser Unternehmen an die Klägerin, zu den Vorwürfen einer patentrechtlichen Verletzungshandlung gegenüber der A Stellung zu nehmen, lassen ein grundsätzliches Interesse der Unternehmen an dem Produkt der Klägerin erkennen. Auf den streitigen Vortrag, ob die I und die H zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich Kunden der Klägerin wurden und die Umsatzerwartungen sich erfüllten, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Maßgeblich sind allein die Situation im Zeitpunkt des Abmahnschreibens und die sich daraus ergebende Gefährdung der Interessen der Klägerin.\n\nDie Kammer verkennt nicht, dass der Ansatz eines Gegenstandswertes von 375.000,00 € für das Unterlassungsinteresse den Wert, den die Klägerin im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens (LG Düsseldorf, Az.: 4a O 54/15) für die einstweilige Unterlassung mit 100.000,00 € angesetzt hat, selbst dann, wenn man einen üblichen Abschlag für das einstweilige Verfügungsverfahren von 1/3 –1/4 berücksichtigt (dazu Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. J., Rn. 125), deutlich übersteigt. Dies kann jedoch jedenfalls für den Hauptsachestreitwert, der dem Gericht grundsätzlich mit 375.000,00 € angemessen angesetzt erscheint, zu keiner anderen Bewertung führen.\n\nAusgehend von einem Wert von 375.000,00 € für das Unterlassungsinteresse spiegelt ein Wert von insgesamt 125.000,00 € das Interesse der Klägerin an Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie an der Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach hinreichend wider.\n\nEin Anspruch auf Auskunft/ Rechnungslegung ist mit dem Interesse des Gläubigers zu bemessen, welches dieser an der begehrten Auskunft/ Rechnungslegung hat (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. J., Rn. 103). Dabei ist der Streitwertanteil des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs regelmäßig höher zu bewerten als das Schadensersatzfeststellungsinteresse, welches ohne den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch wirtschaftlich regelmäßig wertlos wäre (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. J., Rn. 103). Nach dieser Maßgabe können das Interesse der Klägerin an der Auskunftserteilung und Rechnungslegung mit einem Wert von 93.750,00 € und das Interesse an der Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach mit 31.250,00 € bemessen werden.\n\nbb)\n\nDer Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr für die rechtsanwaltliche Tätigkeit ist angemessen. Er entspricht der sich aus §§ 13, 14 RVG i. V. m. Teil 3, Abschnitt 3, Nr. 2300 VV RVG ergebenden Regelgebühr. Eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann nach Teil 7 Nr. 7002 VV RVG in Ansatz gebracht werden.\n\nAusgehend von einem Gegenstandswert von 500.000,00 € und einer 1,3 Geschäftsgebühr ergibt sich dann folgende Berechnung:\n\n1,3 x 3.213,00 €              = 4.176,90 €\n\nTK-Pauschale              =      20,00 €\n\ngesamt                            = 4.196,90 €\n\nDie Gebühren des Patentanwalts gegen die eigene Partei sind ebenfalls nach dem RVG zu bemessen (Kaess, in: Busse, Patentgesetz, 7. Auflage, 2013, § 143, Rn. 126), sind mithin grundsätzlich auch in Höhe von 4.196,90 € zu erstatten.\n\nDie Klägerin hat ihre grundsätzlich in dieser Höhe bestehenden Forderungen durch Anrechnungen auf einen Betrag in Höhe von  jeweils 2.187,75 € reduziert.\n\n3.\n\nDie Beklagten haften gem. §§ 840 Abs. 1, 426 BGB als Gesamtschuldner.\n\nII.\n\nEin Anspruch auf Zinsen besteht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gem. § 288 Abs. 1 BGB.\n\nEine nach § 286 Abs. 1, Satz 1 BGB erforderliche Mahnung liegt in Form des Abmahnschreiben vom 30.04.2015 vor.\n\nAuch wenn die Klägerin in dem Schreiben vom 30.04.2015  lediglich zur Abgabe der Unterlassungserklärung bis zum 04.04.2015 aufforderte, so musste ein objektiver Erklärungsempfänger dies zugleich als Leistungsaufforderung hinsichtlich der Erstattung der Anwaltskosten begreifen. Denn die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung beinhaltete unter Ziff. 5. gerade auch die Aufforderung zur Zahlung der Anwaltskosten (unter Angabe des zugrundezulegenden Gegenstandswertes und der Geschäftsgebühr).\n\nAufgrund der Fristsetzung bis zum 04.04.2015 trat Verzug analog § 187 Abs. 1 BGB ab dem 05.05.2015 ein.\n\nGem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 2 ZPO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 1, 2 ZPO.\n\nIV.\n\nDer Streitwert wird wie folgt festgesetzt:\n\nbis zum 30.06.2015:              125.000,00 €               (wobei auf die Beklagte zu 1) 2/3 und auf den Beklagten zu 2) 1/3 entfallen)\n\nab dem 14.07.2015:              4.375,50 €","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-03-31/4a-o-56-15","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2016-03-31/4a-o-56-15","retrieved":"2026-10-28 16:04:02.553438+00:00"},"card":{"id":"lg-duesseldorf/2016-03-31/4a-o-56-15","court":"LG Düsseldorf","court_id":"lg-duesseldorf","court_as_stated":"Landgericht Düsseldorf","panel":"4 a. 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