{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGD:2015:1204.22S237.15.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":"22. Zivilkammer","decided":"2015-12-04","aktenzeichen":"22 S 237/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 02.06.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss (75 C 5030/14) wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nG r ü n d e :\n\nI.\n\nDie Kläger begehren mit der vorliegenden Klage eine Reisepreisminderung i. H. v. 5 % wegen einer fünfzehnstündigen Flugverspätung.\n\nHinsichtlich des der Klage zugrundeliegenden Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.\n\nEs haben sich folgende Änderungen bzw. Ergänzungen ergeben:\n\nDie Kläger verfolgten zugleich gegen die ausführende Fluggesellschaft X Ausgleichsansprüche nach der VO (EG) Nr. 261/2004. Diesbezüglich haben sie durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a. M. zwischenzeitlich jeweils 400 EUR als Ausgleichsleistung von der ausführenden Fluggesellschaft X zugesprochen erhalten.\n\nDas Amtsgericht hat der auf Zahlung i. H. v. 186,45 EUR nebst Zinsen und Nebenforderungen gerichteten Klage stattgegeben. Mit der vom Amtsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren nach Klageabweisung weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Berufung.\n\nDie Beklagte macht geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht der Klage stattgegeben.\n\nDie Entscheidung des BGH zu einer Rückflugkonstellation (NJW 2015, S. 553), wonach ein Ausgleichsanspruch nach der VO (EG) Nr. 261/2004 nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung auf einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises nach § 651d Abs. 1 S. 2, 346 ff. BGB wegen Flugverspätungen anzurechnen sei, sei auch auf die hier vorliegende Hinflugkonstellation übertragbar.\n\nAnders als das Amtsgericht meine, komme es nicht darauf an, dass sich ein verspäteter Hinflug anders als ein verspäteter Rückflug auch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Reiseleistungen vor Ort (z. B. Nutzung des Swimming-Pools, Strandbesuche, Ausflüge, Aktivitäten und Animateur-Programm, gemeinsames Essen) auswirke.\n\nDie Ausgleichsleistungen nach der VO (EG) Nr. 261/2004 dienten der Abgeltung sämtlicher Unannehmlichkeiten und Ärgernisse, welche Folge der Verspätung seien. Eine Differenzierung zwischen dem durch die Verspätung eintretenden Zeitverlust an sich und den weiteren Folgen der Verspätung sei daher nicht angezeigt.\n\nII.\n\nDie Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.\n\nIII.\n\nDie Berufung ist hingegen unbegründet.\n\n1.\n\nDas Amtsgericht hat den Klägern zu Recht einen Anspruch auf Reisepreisminderung i. H. v. 186,45 EUR gem. §§ 651d Abs. 1 S. 2, 638 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB zuerkannt.\n\na.\n\nDie Parteien sind durch einen Reisevertrag i. S. v. § 651a Abs. 1 BGB über eine Pauschalreise nach Antalya vom 15.09. bis zum 25.09.2014 inklusive Hin- und Rückflug und Unterbringung im Hotel „Z“ zu einem Gesamtreisepreis von 3.390 EUR verbunden.\n\nb.\n\nDie Reise war mangelhaft i. S. v. § 651c Abs. 1 BGB. Der Hinflug von Paderborn nach Antalya am 15.09.2014 hatte eine Verspätung von 15 Stunden.\n\nNach herrschender Auffassung sind Flugverspätungen bei einem Reisevertrag bis zu etwa vier Stunden grundsätzlich hinzunehmen. Abflugverzögerungen, welche über diese Grenze hinausgehen, begründen einen Reisemangel i. S. v. § 651c Abs. 1 BGB und berechtigten zur Minderung nach § 651d BGB. Hierbei wird überwiegend für jede weitere, über vier Stunden hinausgehende Verzögerungsstunde ein Minderungsbetrag von 5 % des rechnerischen Tagesreisepreises, maximal aber 20 % des Gesamtreisepreises veranschlagt (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 9 Rn. 12 m. w. N.).\n\nBei der Berechnung der Minderungsquote ist im vorliegenden Fall somit eine Verspätung von 11 Stunden zu berücksichtigen. Dies ergibt einen Minderungsbetrag i. H. d. Klageforderung von 186,45 EUR (Gesamtreisepreis: 3.390 EUR / 10 Reisetage x 0,05 x 11 Stunden).\n\n2.\n\nDieser Anspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die Beklagte auf die Anrechnung einer den Klägern von der ausführenden Fluggesellschaft X gewährten Ausgleichsentschädigung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 i. H. v. jeweils 400 EUR beruft.\n\na.\n\nDer BGH hat mit Urteil v. 30.09.2014 – X ZR 126/13, NJW 2015, S. 553 entschieden, dass sich die Passagiere eines verspäteten Rückflugs (Verspätung von 25 Stunden) eine ihnen von der ausführenden Fluggesellschaft gewährte Ausgleichsentschädigung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 gem. Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO i. V. m. den Grundsätzen zur Vorteilsausgleichung auf einen Reisepreisminderunganspruch nach den §§ 651d Abs. 1 S. 2, 638 Abs. 4, 346 ff. BGB anrechnen lassen müssen, wenn der Mangel der Reiseleistung allein in der Verspätung des Fluges besteht.\n\nDas Schrifttum ist der Entscheidung des BGH überwiegend gefolgt (vgl. Staudinger/Bauer, NJW 2015, S. 1485, 1486; Staudinger, RRa 2015, S. 62; Bergmann, VuR 2015, S. 323, 327; Schmid, NJW 2015, S. 513, 517; ablehnend hingegen Kulhanek, RRa 2015, S. 58).\n\nDer Minderungsanspruch nach §§ 651d Abs. 1 S. 2, 638 Abs. 4, 346 ff. BGB, so der BGH, sei nach der vorzunehmenden autonomen Auslegung ein „weitergehender Schadenersatzanspruch“ i. S. v. Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO. Entscheidend für den Begriff des weitergehenden Schadens sei, ob dem Fluggast mit dem Anspruch eine Kompensation für die durch die Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung, etwa durch eine große Verspätung, erlittenen Nachteile gewährt wird, wobei es sich dabei nicht nur um einen Vermögensschaden, sondern auch um einen immateriellen Schaden handeln könne, also insbesondere auch die dem Fluggast durch die Nichtbeförderung, Annullierung oder große Verspätung verursachten Unannehmlichkeiten (vgl. BGH, a. a. O.).\n\nNach den im deutschen Schadensersatzrecht bekannten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung seien dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen seien. Es solle ein gerechter Interessenausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden, indem der Geschädigte einerseits nicht besser gestellt werde, als er ohne das schädigende Ereignis stünde, ihm aber andererseits auch nur solche Vorteile auf den Schadensersatzanspruch angerechnet würden, deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar sei und den Schädiger nicht unangemessen entlaste (vgl. BGH, a. a. O.).\n\nBeruhe der Reisemangel i. S. v. § 651c Abs. 1 BGB ausschließlich auf der Flugverspätung, dann verfolgten sowohl die Ansprüche nach § 651d BGB als auch nach der VO (EG) Nr. 261/2004 den Zweck, den Fluggast für die aufgrund der Flugverspätung entstandenen Unannehmlichkeiten zu entschädigen. Würde man dies unberücksichtigt lassen, erhielte der Reisende eine „Überkompensation“ ohne dass dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt wäre (vgl. BGH, a. a. O.).\n\nb.\n\nDiese Rechtsprechung ist nach Auffassung der Kammer auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der vom BGH entschiedene Fall betraf einen verspäteten Rückflug. Im hier zu entscheidenden Fall war ein Hinflug um 15 Stunden verspätet. Bei einer geplanten Ankunft am 15.09.2014 um 23:35 Uhr in Antalya ergibt dies eine tatsächliche Ankunftszeit in Antalya um ca. 14:35 Uhr. Hierdurch ging den Klägern über die mit der Verspätung zusammenhängenden Unannehmlichkeiten und den Zeitverlust hinaus – anders als bei einem verspäteten Rückflug – also etwa ein halber Urlaubstag der zehntägigen Reise verloren. Während dieses halben Urlaubstages konnten sie die Reiseleistungen der Beklagten vor Ort (Hotelunterkunft, Freizeitattraktionen im Hotel, Verpflegung, Stadtbesichtigung etc.) nicht entgegennehmen. Hierdurch wurde das reisevertragliche Äquivalenzverhältnis empfindlich gestört. Die Hinflugverspätung führte daher nicht nur zu einem immateriellen Schaden, sondern zugleich zu einem messbaren Vermögensschaden.\n\nDer Berufung ist zuzugeben, dass das Minderungsrecht nach § 651d BGB nicht allein dem Ausgleich des „materiellen Äquivalenzverhältnisses“ von Leistung und Gegenleistung, sondern auch dem Ausgleich eines immateriellen Schadens dient, weil der Reiseveranstalter nicht allein die bloße Erbringung der Reiseleistungen schuldet, sondern eine bestimmte Gestaltung der Reise zu Erholungszwecken (vgl. hierzu Staudinger, RRa 2015, S. 62, 63 f.).\n\nAnders als bei einer Verzögerung des Rückfluges sind bei einer Hinflugverzögerung aber zugleich die vom Reiseveranstalter vor Ort zu erbringenden Reiseleistungen teilweise beeinträchtigt. Bei einer Verzögerung des Rückfluges hat der Reiseveranstalter bis auf die Rückbeförderung des Reisenden sämtliche Reiseleistungen bereits erbracht. Eine „Rückwirkung“ der verzögerten Rückbeförderung auf die bereits vom Reisenden in Anspruch genommenen Reiseleistungen ist daher im Grundsatz nicht möglich. Eine Ausnahme hat der BGH ausschließlich für besonders schwere und einschneidende Ereignisse gemacht, welche dazu führen können, dass eine bereits vom Reiseveranstalter mangelfrei erbrachte Reise nachträglich vollständig entwertet wird (vgl. BGH, NJW 2008, S. 2775 – Beinahe-Absturz). Ein solcher Fall lag in dem vom BGH entschiedenen Fall (NJW 2015, S. 553: Verspätung des Rückflugs um 25 Stunden) nicht vor. Eine (auch erhebliche) Verspätung ist mit einem Beinahe-Absturz nicht vergleichbar.\n\nDieser bei einer Hinflugverspätung durch die Störung des Äquivalenzverhältnisses eintretene zusätzliche Mangelunwert geht über den bloßen Zeitverlust und die dadurch verursachten immateriellen Folgen für die private Lebensführung (z. B. verpasste Termine, verpasste Urlaubszeit, verpasste Hochzeits- oder Geburtstagsfeier etc.) hinaus und schlägt sich im Vermögen des Reisenden unmittelbar nieder.\n\nc.\n\nLiegt aber auch ein materieller Vermögensschaden vor, dann kommt es, anders als in der vom BGH entschiedenen Rückflugkonstellation (NJW 2015, S. 553) auf die Frage an, ob die Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung einen pauschalen Ausgleich nicht nur für immaterielle Schäden (Zeitverlust und Unannehmlichkeiten), sondern auch für sämtliche materiellen Vermögensschäden bereit halten soll.\n\nDie Kammer ist der Auffassung, dass eine Anrechnung der Ausgleichsentschädigung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 auch auf sämtliche materiellen Vermögensschäden nicht gerechtfertigt ist. Für diese Auffassung spricht, dass der EuGH in seinem Urteil vom 23.10.2012 - C-581/10, C-629/10, BeckRS 2012 hervorgehoben hat, dass der Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung in erster Linie der pauschalen Abgeltung des irreversiblen Zeitverlusts des Fluggast dient, welchen dieser durch eine Annullierung, Nichtbeförderung oder große Verspätung erleidet.\n\nDer BGH hat diese nicht abschließend geklärte Frage zwar dem EuGH mit Vorlagebeschluss vom 30.07.2013 – X ZR 113/12, BeckRS 2013, 14699 vorgelegt.\n\nDie Rechtssache wurde aber aufgrund des Beschlusses des Präsidenten vom 21.05.2014 wieder im Register des EuGH gestrichen (AZ. C-476/13).\n\nIV.\n\nDie Nebenforderungen folgen aus §§ 651f Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.\n\nV.\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nVI.\n\nDie Revision war gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob die zu einer Rückflugkonstellation ergangene Entscheidung des BGH zur Anrechnung einer Ausgleichsleistung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 auf einen reisevertraglichen Minderungsanspruch (NJW 2015, S. 553) auch auf einen verspäteten Hinflug übertragbar ist, welcher dazu führt, dass der Reisende Leistungen des Reiseveranstalters vor Ort nicht wahrnehmen kann und hierdurch über den reinen Zeitverlust und die immateriellen Unannehmlichkeiten hinaus auch eine Störung des Äquivalenzverhältnisses des Reisevertrages eintritt. Hierzu bestehen unterschiedliche Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 186,45 EUR festgesetzt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2015-12-04/22-s-237-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651d","ref_norm":"651d","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651c","ref_norm":"651c","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651a","ref_norm":"651a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2015-12-04/22-s-237-15","retrieved":"2026-10-28 16:03:43.201885+00:00"},"card":{"id":"lg-duesseldorf/2015-12-04/22-s-237-15","court":"LG Düsseldorf","court_id":"lg-duesseldorf","court_as_stated":"Landgericht Düsseldorf","panel":"22. 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