{"status":"available","doknr":"OLD164375","ecli":"ECLI:DE:LGD:2015:0702.11O209.12.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2015-07-02","aktenzeichen":"11 O 209/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n           Die Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Neuss, Az.: 79 H 52/10.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Kaufvertrag.\n\n3\n\nDer Kläger erwarb bei der Beklagten am 25.02.2010 ein 5-Gang-Schaltgetriebe, VW Touran, 2,0 l Benzin, 80 kw. Das von der Beklagten erworbene Getriebe wurde von dieser an den Kfz-Meisterbetrieb xxx Garage nach Baunatal geliefert und dort in das Fahrzeug VW Touran des Klägers eingebaut.\n\n4\n\nDer Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21.08.2010 unter Fristsetzung zum 31.08.2010 dazu auf, ein Austauschgetriebe an Jupp’s Garage zu liefern (Bl. 8 GA). Da eine derartige Nacherfüllung nicht erfolgte, beauftragte der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten. Diese forderten die Beklagte unter dem 01.09.2010 nochmals unter Fristsetzung zum 10.09.2010 zur Mängelbeseitigung durch Lieferung eines neuen mangelfreien Getriebes, ebenfalls an xxx Garage, auf (Bl. 9 f. GA). Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 08.09.2010 (Bl. 11 GA). In diesem wurde auf ein Schreiben vom 23.08.2010 verwiesen, welches der Kläger jedoch nicht erhalten hatte. Im Übrigen erklärte die Beklagte, sie erwarte „entsprechende Unterlagen, um die Gewährleistung überhaupt bearbeiten zu können“. Ferner wurde mitgeteilt, dass die Beklagte das Schreiben als gegenstandslos betrachte.\n\n5\n\nNach Ablauf der Frist ließ der Kläger das Getriebe am 10.09.2010 durch ein neues Getriebe austauschen. Dem Verkäufer überließ er das alte Getriebe und erhielt hierfür eine Gutschrift auf die Rechnung in Höhe von 595,00 € (Bl. 105 GA) Mit Antrag vom 08.10.2010 leitete der Kläger ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen 79 H 52/10 ein.\n\n6\n\nMit der Klage macht der Kläger die Kosten für ein neues Getriebe (3.403,58 €), die Kosten des Ausbaus des defekten und Einbau des neuen Getriebes (240,98 €), eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer von 5 Tagen zu je 43,00 € (insgesamt: 215,00 €) und die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens (186,24 €, 65,00 € und 1.010,61 €) geltend, mithin insgesamt 5.121,41 €.\n\n7\n\nDer Kläger behauptet, er habe im August 2010 festgestellt, dass das Getriebe offensichtlich mangelbehaftet sei und ein Getriebeschaden vorgelegen habe. Der Getriebeschaden habe bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorgelegen. Die Kosten für das erworbene Getriebe seien zu ersetzen, bei diesem handele es sich ebenfalls um ein Austauschgetriebe. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Ein- und Ausbaukosten sowie auf den Nutzungsausfall. Der Kläger habe das Fahrzeug auch mindestens 5 Tage nicht nutzen können.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.121,41 € nebst Zinsen aus 4.000,80 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.01.2002 und aus weiteren 1.121,61 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\n              die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDer Beklagte behauptet, dass das Getriebe nicht mangelhaft gewesen sei. Ferner seien die geltend gemachten Kosten der Höhe nach auch nicht angemessen, da der Kläger keinesfalls Ersatz für ein Originalgetriebe verlangen könne, sondern allenfalls für ein gebrauchtes, generalüberholtes Getriebe. Auch die Kosten für den Ein- und Ausbau seien nicht geschuldet und auch der Höhe nach nicht angemessen. Auch ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bestehe nicht.\n\n13\n\nZudem sei die Beklagte ohnehin nicht ordnungsgemäß zur Nacherfüllung aufgefordert worden. Unabhängig hiervon habe der Kläger für das an ihn verkaufte Getriebe Wertersatz zu leisten, da ihm die Herausgabe durch die Veräußerung unmöglich ist. Mit dem Anspruch auf Wertersatz hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt.\n\n14\n\nDie Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er behauptet, es sei eine Verjährungsfrist von 2 Jahren vereinbart worden.\n\n15\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen (Bl. 87 ff. GA) und (Bl. 88 GA). Die Akte des Amtsgerichts Neuss zum Az.: 79 H 52/10 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n18\n\nI.\n\n19\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 5.121,41 € nebst Zinsen.\n\n20\n\n1.\n\n21\n\nEin Anspruch auf Zahlung von 5.121,41 € besteht insbesondere nicht gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280, 281 BGB.\n\n22\n\na.\n\n23\n\nDenn es liegt weder eine wirksame Fristsetzung zur Nacherfüllung noch eine endgültige Verweigerung der Nacherfüllung vor.\n\n24\n\nDer Kläger forderte die Beklagte durch Schreiben vom 21.08.2010 und 01.09.2010 (Bl. 9 GA) jeweils unter Fristsetzung dazu auf, ein mangelfreies Getriebe zu liefern. Hierdurch wurde der Beklagten bereits die Wahlmöglichkeit des § 439 BGB genommen, sodass aus diesem Grunde keine wirksame Fristsetzung anzunehmen ist.\n\n25\n\nDes Weiteren scheitert eine wirksame Fristsetzung auch daran, dass als Erfüllungsort die Werkstatt in Baunatal genannt wurde und nicht Neuss als Sitz der Beklagten.\n\n26\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Nacherfüllungsverlangen auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Auch ist der Verkäufer nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Hieran fehlt es vorliegend bereits. Zum anderen setzt dies eine Zurverfügungstellung am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus. Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB maßgebend mit der Folge, dass bei einem – hier gegebenen – Fehlen vertraglicher Vereinbarungen über den Erfüllungsort auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen ist und dass dann, wenn sich hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen, der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln ist, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung seinen Wohnsitz (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte. (BGH NJW 13, 1074 m.w.N.)\n\n27\n\nNach den vorgenannten Grundsätzen ist mithin auch vorliegend der Erfüllungsort der Sitz des Schuldners und damit der Sitz der Beklagten in Neuss. Dem steht auch nicht entgegen, dass das erste Getriebe an xxx Garage geliefert wurde. Denn es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass die Parteien diesen Ort generell als Erfüllungsort bestimmen wollten.\n\n28\n\nAuch eine eindeutige und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung i.S.d. § 281 Abs. 2 BGB liegt nicht vor. Denn aus dem Schreiben der Beklagten vom 08.09.2010 (Bl. 11 GA) ergibt sich gerade nicht, dass diese die Nacherfüllung endgültig verweigern wollte. Zwar bezeichnete sie dort das Aufforderungsschreiben der Klägerseite als „gegenstandslos“. Jedoch erklärte sie zudem, dass sie weitere Unterlagen erwarte, „um die Gewährleistung überhaupt bearbeiten zu können“. Dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass die Beklagte jedenfalls mögliche Ansprüche weiter prüfen wollte, bevor solche gegebenenfalls erfüllt oder abgelehnt würden.\n\n29\n\nb.\n\n30\n\nDa der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, kann offenbleiben, ob die einzelnen Positionen der Höhe nach gerechtfertigt wären.\n\n31\n\n2.\n\n32\n\nWeitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.\n\n33\n\n3.\n\n34\n\nMangels Bestehens des Hauptsacheanspruchs besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.\n\n35\n\nII.\n\n36\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n37\n\nIII.\n\n38\n\nDer Streitwert wird auf 5.121,41 € festgesetzt.\n\n39\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n40\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n41\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n42\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.\n\n43\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\n44\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.\n\n45\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n46\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/164375","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2015-07-02/11-o-209-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/164375","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/164375","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2015-07-02/11-o-209-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/164375","retrieved":"2026-07-09 00:37:44.412243+00:00"}}