{"status":"available","doknr":"OLD164475","ecli":"ECLI:DE:LGD:2015:0629.017QS19.15.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2015-06-29","aktenzeichen":"017 Qs 19/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Beschuldigten vom 29. Oktober 2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4. August 2014 (Az.: 151 Gs 1038/14) aufgehoben.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.\n\n1\n\n017 Qs 19/15\n\n151 Gs 1038/14\n\nAmtsgericht Düsseldorf\n\nLandgericht Düsseldorf\n\nBeschluss\n\n2\n\nIn dem Ermittlungsverfahren\n\n3\n\ngegen              XY,\n\n4\n\n              geboren am 00.00.00,\n\n5\n\n              wohnhaft …str. .., …… Köln\n\n6\n\n              Verteidiger:               Rechtsanwalt YX,              … Straße…, ….. Berlin,\n\n7\n\nwegen              des Verdachts der Steuerhinterziehung\n\n8\n\nhat die 17. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf\n\n9\n\ndurch die Vorsitzende Richterin am Landgericht A, den Richter am Landgericht B und die Richterin am Landgericht C\n\n10\n\nam 29.06.2015\n\n11\n\nbeschlossen:\n\n12\n\nAuf die Beschwerde des Beschuldigten vom 29. Oktober 2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4. August 2014 (Az.: 151 Gs 1038/14) aufgehoben.\n\n13\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.\n\n14\n\nGründe:\n\n15\n\nI.\n\n16\n\nMit Beschluss vom 4. August 2014 hat das Amtsgericht Düsseldorf die Durchsuchung der Wohnräume (….straße … in Köln) und Geschäftsräume (Räumlichkeiten der …… GmbH, ….straße ….. in Düsseldorf) des Beschwerdeführers und die Beschlagnahme von im Rahmen der noch durchzuführenden Durchsuchung sichergestellter Beweismittel wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung angeordnet.\n\n17\n\nAm 23. September 2014 wurden die Räumlichkeiten durchsucht. Über die im Beschluss des Amtsgerichts hinaus genannten Räumlichkeiten wurde die Durchsuchung durch die Steuerfahndung auch auf das Objekt ….straße … in Düsseldorf, das der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Geschäftspartner nutzt, erstreckt. Die Sichtung der sichergestellten Gegenstände zur Klärung der Frage ihrer Beweiseignung – insbesondere eine Durchsicht der ausgelesenen EDV-Daten – ist noch nicht vollständig abgeschlossen.\n\n18\n\nMit Schreiben vom 29. Oktober 2014 hat der Beschwerdeführer beantragt, festzustellen, dass die Anordnung der Durchsuchung der Räume des Beschwerdeführers vom 4. August 2014 rechtswidrig war, und zugleich entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2  StPO beantragt, die Beschlagnahme der Geschäftsführerunterlagen der …… GmbH aufzuheben und deren Herausgabe anzuordnen. Mit Schreiben vom 30. Januar 2015 hat er seine nun als solche bezeichnete „Beschwerde“ näher begründet. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet.\n\n21\n\nDie Kammer ist über die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Durchsuchung hinausgegangen, weil die Durchsuchung nur scheinbar beendet ist, tatsächlich aber fortdauert, da die Sichtung der sichergestellten Gegenstände noch nicht abgeschlossen ist. Damit beschwert der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer noch heute und war daher aufzuheben.\n\n22\n\nDie Anordnung der Durchsuchung war in der Sache rechtswidrig, weil der nach § 102 StPO erforderliche Anfangsverdacht im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Beschlussfassung nicht vorlag. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die in Rede stehende Steuerhinterziehung bestanden hätten.\n\n23\n\nDie Kammer kann insoweit die grundsätzliche Frage dahinstehen lassen, ob sich allgemein aus einem Vergleich der wirtschaftlichen Kennzahlen des Unternehmens des Beschwerdeführers mit den Daten aus dem Fortschreibungsgutachten der Firma …… über die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes in Düsseldorf von November 2013 bei ausreichenden Abweichungen der Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung begründen lässt. Denn hierfür wären jedenfalls signifikante Abweichungen von den Kennzahlen des Gutachtens erforderlich; solche liegen indes nicht vor.\n\n24\n\nDie Kammer hat hinsichtlich der einzelnen in Rede stehenden Parameter eigene Berechnungen vorgenommen und ihre Ergebnisse ins Verhältnis zu den entsprechenden Werten aus dem Gutachten gesetzt. Dabei hat sie nach Möglichkeit versucht, als Vergleichswerte aus dem Gutachten diejenigen Werte heranzuziehen, die sich auf einen Betrieb der Größe des Beschwerdeführers (sechs Fahrzeuge; daher Vergleichsgruppe im Gutachten: vier bis acht Fahrzeuge) sowie auf dasselbe oder ein zeitnahes Kalenderjahr beziehen. Die Berechnungen der Kammer weichen dabei mitunter exorbitant von den nicht zutreffenden Berechnungen im angefochtenen Beschluss ab:\n\n25\n\n26\n\nDie Laufleistung der Taxen des Betriebes des Beschwerdeführers lag im Jahr 2011 bei 82 % und im Jahr 2012, für das im Gutachten keine Werte vorliegen, bei 115 % der nach dem Gutachten für 2011 zu erwartenden Werte.\n\n27\n\n28\n\nDer Personalkostenaufwand lag 2011 bei 84 % und 2012 bei 80 % der für 2011 zu erwartenden Werte.\n\n29\n\n30\n\nDer Umsatz pro Fahrzeug lag bei einem Vergleich mit den Zahlen aus dem Gutachten für 2011 bei 86 % (2011), 96 % (2012), 79 % (2013) bzw. 85 % (2014); bei einem Vergleich mit dem Mittel der Werte aus dem Gutachten für die dort näher untersuchten Jahre 2009 bis 2011 sind die Abweichungen noch geringer.\n\n31\n\nDie sich konkret ergebenden Abweichungen von den Durchschnittswerten aus dem Gutachten, die durchweg ein Viertel nicht überschreiten, sind nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht ausreichend signifikant, um einen Anfangsverdacht für eine Steuerhinterziehung zu begründen, zumal in ihre Berechnung teils auch Schätzungen einfließen. Gleiches gilt für den vom Amtsgericht ergänzend angestellten Vergleich des durch das Amtsgericht berechneten Lohnanteils der Bruttoeinnahmen mit den Erfahrungswerten der Steuerfahndung.\n\n32\n\nIm Übrigen fällt die Entscheidung über das Begehren des Beschwerdeführers in die Zuständigkeit des Amtsgerichts: Da die im angefochtenen Beschluss angeordnete Beschlagnahme die Beweismittel noch nicht konkret bezeichnet, handelt es sich nur um eine allgemeine Beschlagnahmegestattung, gegen die – wie auch der Beschwerdeführer zutreffend meint – nicht die Beschwerde, sondern der Antrag nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO statthaft ist (Greven, in KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 98 Rn. 2). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die nicht richterlich angeordnete Durchsuchung des Objekts Münsterstraße 330 in Düsseldorf richtet, handelt es sich ebenfalls um einem vom Amtsgericht zu bescheidenden Antrag entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO (Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 105 Rn. 16).\n\n33\n\nIII.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.\n\n35\n\nA                                                                      B                                                                      C\n\n36\n\nAusgefertigt:\n\n37\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/164475","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2015-06-29/017-qs-19-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/164475","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/164475","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2015-06-29/017-qs-19-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/164475","retrieved":"2026-07-09 00:37:51.442216+00:00"}}