{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2014/2a_O_276_13_Urteil_20140917","ecli":"ECLI:DE:LGD:2014:0917.2A.O276.13.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":"2 a. Zivilkammer","decided":"2014-09-17","aktenzeichen":"2a O 276/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Der Beklagte wird verurteilt,\n\n1. es ab sofort zu unterlassen, sich in der Bundesrepublik Deutschland, im geschäftlichen Verkehr, zur Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs in dem Bereich des Einzelhandels mit Bekleidungsstücken und Modeaccessoires der Bezeichnung\n\nASOS\n\noder\n\nasos\n\nzu bedienen,\n\ninsbesondere, wenn dies erfolgt, indem auf der Website www.asos-shop.de Bekleidungsstücke und Modeaccessoires deutschen Verbrauchern angeboten und an diese vertrieben werden, oder\n\nwenn dies erfolgt, indem auf der Website www.amazon.de ein Amazon-Händlershop, in dem Bekleidungsstücke und Modeaccessoires angeboten und/oder vertrieben werden,  unter dem Zeichen\n\nASOS\n\noder\n\nAsos\n\nbetrieben wird;\n\n2. es ab sofort zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland, im geschäftlichen Verkehr, „Dienstleistungen des Einzelhandels mit Bekleidungsstücken und Modeaccessoires“ unter dem Zeichen\n\nASOS\n\noder\n\nasos\n\nzu erbringen,\n\ninsbesondere, wenn dies erfolgt, indem auf der Website www.asos-shop.de Bekleidungsstücke und Modeaccessoires deutschen Verbrauchern angeboten und an diese vertrieben werden, oder\n\nwenn dies erfolgt, indem auf der Website www.amazon.de ein Amazon-Händlershop, in dem Bekleidungsstücke und Modeaccessoires angeboten und/oder vertrieben werden,  unter dem Zeichen\n\nASOS\n\noder\n\nAsos\n\nbetrieben wird;\n\n3. es ab sofort zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland, im geschäftlichen Verkehr, „Bekleidungsstücke“, die mit dem Zeichen\n\nASOS\n\noder\n\nasos\n\ninsbesondere wie nachfolgend\n\ngekennzeichnet sind, anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen.\n\nII. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den W-Weg der Waren gemäß Ziffer I.3., insbesondere über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Waren sowie über Preise, die für die Waren bezahlt wurden.\n\nIII. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der in Ziffer I. beschriebenen Handlungen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Waren und Dienstleistungen nach Ziffer I. erzielten Umsätze und Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, sowie Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet, ergeben.\n\nIV. Der Beklagte wird verurteilt, die gemäß Ziffer I.3. gekennzeichneten Waren, die sich in seinem Besitz befinden und/oder in seinem Eigentum stehen, ebenso wie die ihm gehörenden Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Kennzeichnung der Waren gemäß Ziffer I.3. gedient haben, zu vernichten.\n\nV. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der dieser durch die Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist, oder noch entstehen wird, zu erstatten.\n\nVI. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.616,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. September 2013 zu zahlen.\n\nVII. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.\n\nVIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziffer I.1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 €, hinsichtlich Ziffer I.2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 €, hinsichtlich Ziffer I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 €, hinsichtlich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 €, hinsichtlich Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 €, hinsichtlich Ziffer IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und im Übrigen (Ziffer VI. und Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus Kennzeichenverletzung geltend.\n\nDie Klägerin ist eine im Jahre 2000 gegründete Gesellschaft mit Sitz in Großbritannien, die ausschließlich über das Internet, vor allem über ihre Internetseiten www.asos.com, Bekleidung, Modeaccessoires und Beauty-Produkte verschiedener Hersteller anbietet und vertreibt. Seit dem Jahre 2003 vertreibt die Klägerin ihre Waren auch nach Deutschland, wobei der Umfang der Lieferungen nach Deutschland zwischen den Parteien streitig ist. Im Februar 2010 warb die Klägerin auf ihren Internetseiten mit dem Werbebanner „asos.com LIEFERUNG NACH DEUTSCHLAND? NUR € 6. PAUSCHALE UND. EINFACH“, welcher Gegenstand der einstweiligen Verfügungsverfahren war, welche seinerzeit vor dem Landgericht Düsseldorf und vor dem Landgericht Hamburg geführt wurden (vgl. Anlage K47). Seit Oktober 2010 ist das Angebot der Klägerin auch in deutscher Sprache über die Domain www.asos.de abrufbar.\n\nDer Beklagte betreibt seit September 2010 unter dem Zeichen „ASOS“ einen Online-Bekleidungsversand für Mode verschiedener Hersteller, wobei zwischen den Parteien streitig ist, in welchem Umfang und mit welcher Regelmäßigkeit dort Bekleidungsstücke zum Verkauf angeboten werden und inwieweit diese verfügbar sind. Seit dem Jahre 2010 bis vor kurzem war der Online-Shop des Beklagten unter der Domain www.asos-shop.de, dessen Inhaberin die B L2 ist, zu erreichen. Seit kurzem betreibt der Beklagte seinen als „ASOS OUTLET STORE“ bezeichneten Online-Shop auf der Internetplattform www.amazon.de. Auf diesen leitet nunmehr auch die Domain www.asos-shop.de weiter. Hinsichtlich der Einzelheiten des von dem Beklagten betriebenen Online-Shops wird auf die Anlagen K19 bis K24 Bezug genommen.\n\nDer Beklagte ist Inhaber der deutschen Wortmarke „ASOS“ Nr. 302009062862 mit Priorität vom 29.12.2000, die Schutz für die folgenden Dienstleistungen der Klasse 35 beansprucht:\n\n„Geschäftsführung; Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren und/oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen“.\n\nDer Beklagte erwarb diese Marke am 20.08.2010 als Strohmann für die B L2 mit dem Ziel, aus dieser Marke gegen die Klägerin in Amts- und Gerichtsverfahren vorzugehen. Die streitgegenständliche Marke ist aus einer Teilung der ursprünglichen Marke „ASOS“ Nr. 30094472 der Frau T hervorgegangen, die für die folgenden Dienstleistungen der Klasse 35 Schutz beanspruchte: „Büroarbeiten, insbesondere Schreibarbeiten; Geschäftsführung; Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren und/oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen“. Die Teilübertragung aus der Stammeintragung Nr. 30094472 auf den Beklagten wurde am 05.11.2011 in Markenregister veröffentlicht.\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 19.09.2013 (Anlage K25) mahnte die Klägerin den Beklagten wegen Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens ab und forderte ihn erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.\n\nZwischen den Parteien sind noch weitere Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf anhängig, unter anderem eine Löschungsklage der hiesigen Klägerin gegen den hiesigen Beklagten (Az.: 2a O 275/13) und eine Verletzungsklage des hiesigen Beklagten gegen die hiesige Klägerin (Az.: 2a O 252/13).\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, spätestens seit dem Jahre 2003 Inhaberin eines inländischen Unternehmenskennzeichens „ASOS“ zu sein. Hierzu behauptet sie unter Vorlage von Verkaufszahlen, Screenshots und weiterer Unterlagen, zumindest seit dem Jahre 2003 unter dem Zeichen „ASOS“ in relevantem Umfang Bekleidungsstücke und Modeaccessoires über ihren Online-Versandhandel nach Deutschland zu vertreiben. Sie behauptet insbesondere, unter anderem die in Anlage K35 aufgelisteten Paketsendungen über 2 L2 über die Firma Q ab dem Jahr 2003 nach Deutschland versandt zu haben. Die Klägerin ist zudem der Ansicht, dass es sich hierbei um ein bekanntes Unternehmenskennzeichen handele, wozu sie unter Vorlage zahlreicher Unterlagen näher vorträgt.\n\nDie Klägerin hat ihre Klage im Hinblick auf die unter Ziffer VI. geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 624,00 Euro zurückgenommen und beantragt,\n\nzu erkennen wie geschehen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr ist der Ansicht, eine Kennzeichenverletzung sei nicht gegeben, da ihm aufgrund seiner Marke und seines Unternehmenskennzeichens prioritätsältere Rechte an dem Zeichen „ASOS“ zustünden. Ein Unternehmenskennzeichen „ASOS“ zugunsten der Klägerin könne allenfalls durch die Inbetriebnahme der deutschen Homepage ab Oktober 2010 entstanden sein, da die Klägerin zuvor nur in einem Umfang nach Deutschland geliefert habe, der für die Entstehung eines Unternehmenskennzeichens nicht ausreiche. Zu diesem Zeitpunkt sei er unter dem Zeichen „ASOS“ bereits tätig gewesen. Insoweit sei er selbst Inhaber eines Unternehmenskennzeichens „ASOS“.\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\nI.\n\nDer Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs- und Folgeansprüche gegen den Beklagten zu.\n\n1.\n\nDie geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten ergeben sich aus §§ 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.\n\nNach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, eine einem anderen zustehende geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.\n\nBei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls im Wesentlichen auf drei Faktoren an, nämlich die Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung, die Zeichenähnlichkeit sowie den wirtschaftlichen Abstand der beiderseitigen Tätigkeitsgebiete, die sogenannte „Branchennähe“, wobei diese drei Faktoren dergestalt in Wechselwirkung zueinander stehen, dass ein hochgradiges Vorliegen eines Faktors dazu führen kann, dass Verwechslungsgefahr auch bei einem geringeren Grad der Verwirklichung eines anderen Faktors zu bejahen ist (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 15 Rn. 70 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH).\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen gegeben. Die Kammer geht hierbei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens der Klägerin aus. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Kennzeichnungskraft, wie von der Klägerin geltend gemacht, durch intensive Benutzung erhöht ist. Auch bei Unterstellung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft liegt Verwechslungsgefahr vor.\n\na.\n\nDie Klägerin ist Inhaberin eines Unternehmenskennzeichens „ASOS“ in Deutschland.\n\nEin Unternehmenskennzeichen entsteht durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 5 Rn. 57). Auch ausländische Unternehmen können Inhaber inländischer geschäftlicher Bezeichnungen sein Ingerl/Rohnke aaO, § 5 Rn. 62).  Erforderlich ist eine Benutzungsaufnahme im Inland, die auf eine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung schließen lässt; besondere quantitative Anforderungen sind an die Benutzung im Inland nicht zu stellen (BGH GRUR 2008, 1099 Rn. 16 – afilias.de).\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Klägerin zumindest seit Februar 2010 Inhaberin eines inländischen Unternehmenskennzeichens „ASOS“. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt weist der von der Klägerin unter www.asos.com betriebene Online-Shop den von der Rechtsprechung geforderten wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug (vgl. OLG München, Urteil vom 16. Juni 2005, 29 U #####/#### – 800-FLOWERS, juris Rn. 50 ff. unter Hinweis auf BGH GRUR 2005, 431, 432 f. – HOTEL MARITIME m.w.N.) auf, da sich das in dem Online-Shop verwendete und in deutscher Sprache verfasste Werbebanner „asos.com LIEFERUNG NACH DEUTSCHLAND? NUR € 6. PAUSCHALE UND. EINFACH“, welches Gegenstand der einstweiligen Verfügungsverfahren vor den Landgerichten Hamburg und Düsseldorf war, ausdrücklich an deutsche Abnehmer richtet und der Lieferpreis in Euro angegeben ist. Die Werbung der Klägerin für eine Lieferung ihrer Waren nach Deutschland lässt auch auf eine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung in Deutschland schließen.\n\nb.\n\nZwischen dem Unternehmenskennzeichen „ASOS“ der Klägerin und den angegriffenen Benutzungen „ASOS“ und „asos“ durch den Beklagten besteht Zeichenidentität.\n\nc.\n\nAuch die für die Verwechslungsgefahr erforderliche Branchennähe ist gegeben.\n\nFür die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien sind. Anhaltspunkte für eine Branchennähe können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein.\n\nVorliegend sind sowohl die Klägerin als auch der Beklagte im Bereich des Online-Handels mit Bekleidung tätig.\n\nd.\n\nDer Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf prioritätsältere Rechte an dem Zeichen „ASOS“ berufen, § 6 Abs. 1, 3 MarkenG.\n\naa.\n\nAufgrund seiner deutschen Wortmarke „ASOS“ Nr. 302009062862 mit Priorität vom 29.12.2000 steht dem Beklagten kein prioritätsälteres Recht zu.\n\nDie Voraussetzungen für ein „Zusammentreffen“ von Kennzeichenrechten im Sinne des § 6 MarkenG richten sich nach der für das jeweils ältere Recht geltenden Kollisionsnorm, vorliegend also § 14 MarkenG. Eine Verwechslungsgefahr mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin ist bereits aufgrund der fehlenden Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit nicht gegeben.\n\nDie Marke des Beklagten genießt Schutz für die Dienstleistungen „Geschäftsführung; Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren und/oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen“ (Klasse 35). Die Klägerin betreibt einen Online-Versandhandel mit Bekleidung, Modeaccessoires und Beauty-Produkten.\n\nDurch den Verkauf von Bekleidung etc. über das Internet werden „Verträge über den An- und Verkauf von Waren“ weder vermittelt noch abgeschlossen oder abgewickelt. Soweit die Klägerin mit den Kunden ihres Online-Shops Verträge über den Kauf von Bekleidungsstücken etc. schließt, erbringt sie keine Dienstleistungen für Dritte. W handelt es sich dabei um den Abschluss eigener Verträge, der nach Ansicht der Kammer nicht als Dienstleistung für Dritte zu qualifizieren ist. Hierbei sind auch die erläuternden Anmerkungen der Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 MarkenV („Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen mit erläuternden Anmerkungen“; vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage, Anhang 1, Seite 2362) zu berücksichtigen, wonach die Klasse 35 unter anderem „im Wesentlichen Dienstleistungen, die von Personen und Organisationen erbracht werden, deren Haupttätigkeit die Hilfe beim Betrieb oder der Leitung eines Handelsunternehmens, oder die Hilfe bei der Durchführung von Geschäften oder Handelsverrichtungen eines Industrie- oder Handelsunternehmens ist“ umfasst. Es geht bei den vom Schutzbereich der Marke des Beklagten erfassten Dienstleistungen also gerade um die Unterstützung Dritter bei der Durchführung von Geschäften, also um die Vermittlertätigkeit eines Unternehmens gegenüber dritten Unternehmen, nicht um die Abwicklung eigener Geschäfte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die vom Schutzbereich der Marke des Beklagten erfassten Dienstleistungen „Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen […]“ im Gesamtzusammenhang zu lesen sind. Die Vermittlung eines Vertrages kann sich denknotwendig nur auf einen Vertrag zwischen zwei Dritten beziehen. Dasselbe muss auch für den Abschluss und die Abwicklung eines Vertrages gelten.\n\nDer Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Dienstleistungsverzeichnis seiner Marke umfasse auch Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Accessoires. Die vom Schutzbereich der Marke des Beklagten erfasste Dienstleistung „Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren“ stellt, wie oben ausgeführt,  eine Dienstleistung im Hinblick auf Verträge zwischen zwei Dritten dar. Einzelhandelsdienstleistungen sind davon nicht erfasst. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Korrespondenz zwischen Frau T und dem Deutschen Patent- und Markenamt im Rahmen des Anmeldeverfahrens der angegriffenen Marke (Anlagen K52 bis K56), in dem Frau T seinerzeit um Aufnahme der Dienstleistung „Warenhandel“ gebeten hatte. Soweit in dem Schreiben des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12.04.2002 (Anlage K55) die Formulierung „Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren und/oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen“ genannt wird, handelt es sich um einen bloßen Formulierungsvorschlag der Markenstelle, der für die Auslegung des Dienstleistungsverzeichnisses der Marke des Beklagten nicht maßgeblich ist.\n\nbb.\n\nDem Beklagten steht auch kein prioritätsälteres Recht an dem Zeichen „ASOS“ aufgrund eines Unternehmenskennzeichens zu, § 6 Abs. 1, 3 MarkenG. Insoweit kann dahinstehen, ob und seit wann der Beklagte seinerseits Inhaber eines Unternehmenskennzeichens „ASOS“ ist. Nach seinem eigenen Vortrag betreibt er seit September 2010 unter dem Zeichen „ASOS“ einen Online-Bekleidungsversand für Mode verschiedener Hersteller. Die Klägerin ist hingegen, wie oben dargelegt, zumindest seit Februar 2010 Inhaberin eines Unternehmenskennzeichens „ASOS“ in Deutschland.\n\ncc.\n\nNach alledem bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Klägerin bereits seit dem Jahre 2003 Inhaberin eines Unternehmenskennzeichens „ASOS“ in Deutschland ist, und ob die als Anlage K35 vorgelegte Auflistung der Paketsendungen nach Deutschland über die Firma Q inhaltlich korrekt ist.\n\n2.\n\nDie Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche der Klägerin folgen aus § 19 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 5, § 14 Abs. 6 MarkenG in Verbindung mit § 242 BGB.\n\n3.\n\nDer Anspruch der Klägerin auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Beklagten befindlichen Waren ist aus § 18 Abs. 1 MarkenG begründet.\n\n4.\n\nDer Schadensersatzfeststellungsanspruch der Klägerin folgt aus § 15 Abs. 5, § 14 Abs. 6 MarkenG. Der Beklagte hat die Kennzeichenrechte der Klägerin schuldhaft verletzt; ihm ist zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Er hätte, um eine Haftung wegen Fahrlässigkeit auszuschließen, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachten, mithin die Rechtslage gründlich prüfen müssen. Dass er dies getan hat, etwa durch eine Recherche nach älteren Rechten der Klägerin, hat der Beklagte nicht vorgetragen.\n\n5.\n\nWeiterhin kann die Klägerin Erstattung der Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB verlangen, da die Abmahnung – wie ausgeführt – berechtigt war. Sie erfolgte auch im Interesse des Beklagten, da diesem die Gelegenheit gegeben wurde, einer kostenintensiveren gerichtlichen Auseinandersetzung entgegenzuwirken.\n\nNachdem die Klägerin den weitergehenden Betrag zurückgenommen hat, stehen ihr jedenfalls die von ihr geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 2.616,90 Euro zu, die sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr errechnen.\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.\n\nIII.\n\nDer Streitwert wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.\n\nKlageantrag zu Ziffer I.1:              80.000,00 €\n\nKlageantrag zu Ziffer I.2.:              60.000,00 €\n\nKlageantrag zu Ziffer I.3.:              60.000,00 €\n\nKlageantrag zu Ziffer II.:              2.500,00 €\n\nKlageantrag zu Ziffer III.:              2.500,00 €\n\nKlageantrag zu Ziffer IV.:              5.000,00 €\n\nKlageantrag zu Ziffer V.:              40.000,00 €","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2014-09-17/2a-o-276-13","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"MarkenV 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2014-09-17/2a-o-276-13","retrieved":"2026-10-28 16:02:25.833718+00:00"},"card":{"id":"lg-duesseldorf/2014-09-17/2a-o-276-13","court":"LG Düsseldorf","court_id":"lg-duesseldorf","court_as_stated":"Landgericht Düsseldorf","panel":"2 a. 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Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den W-Weg der Waren gemäß Ziffer I.3., insbesondere über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Waren sowie über Preise, die für die Waren bezahlt wurden.\n\nIII. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der in Ziffer I. beschriebenen Handlungen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Waren und Dienstleistungen nach Ziffer I. erzielten Umsätze und Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, sowie Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet, ergeben.\n\nIV. Der Beklagte wird verurteilt, die gemäß Ziffer I.3. gekennzeichneten Waren, die sich in seinem Besitz befinden und/oder in seinem Eigentum stehen, ebenso wie die ihm gehörenden Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Kennzeichnung der Waren gemäß Ziffer I.3. gedient haben, zu vernichten.\n\nV. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der dieser durch die Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist, oder noch entstehen wird, zu erstatten.\n\nVI. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.616,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. September 2013 zu zahlen.\n\nVII. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.\n\nVIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziffer I.1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 €, hinsichtlich Ziffer I.2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 €, hinsichtlich Ziffer I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 €, hinsichtlich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 €, hinsichtlich Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 €, hinsichtlich Ziffer IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und im Übrigen (Ziffer VI. und Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"MarkenG/14","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"14","label":"§ 14 MarkenG","mentions":3},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/286","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"286","label":"§ 286 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/288","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"288","label":"§ 288 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/670","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"670","label":"§ 670 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/677","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"677","label":"§ 677 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/683","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"683","label":"§ 683 BGB","mentions":1},{"id":"MarkenG/5","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"5","label":"§ 5 MarkenG","mentions":1},{"id":"MarkenG/6","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"6","label":"§ 6 MarkenG","mentions":1},{"id":"MarkenG/15","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"15","label":"§ 15 MarkenG","mentions":1},{"id":"MarkenG/18","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"18","label":"§ 18 MarkenG","mentions":1},{"id":"MarkenV 2004/19","law":"MarkenV 2004","abbreviation":"MarkenV 2004","ref":"19","label":"§ 19 MarkenV 2004","mentions":1},{"id":"ZPO/269","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"269","label":"§ 269 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/709","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"709","label":"§ 709 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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