{"status":"available","doknr":"OLD197434","ecli":"ECLI:DE:LGD:2013:0423.38O148.10B.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2013-04-23","aktenzeichen":"38 O 148/10 B.","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Schuldnerin wird zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,00 € verurteilt. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDurch Urteil der Kammer vom 15. April 2011 ist die Beklagte zu 1) und jetzige\n\n4\n\nSchuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel u.a. verurteilt\n\n5\n\nworden zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für entgeltliche Einträge in ein\n\n6\n\nFirmenregister mit einem Formular zu werben und/oder werben zu lassen, wenn\n\n7\n\ndies geschieht wie in der Anlage K 1 zur Klageschrift. Wegen der Gestaltung des\n\n8\n\nFormulars K 1 wird auf die Anlage zur Klageschrift verwiesen.\n\n9\n\nDie gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das\n\n10\n\nOberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 14. Februar 2012 zurückgewiesen.\n\n11\n\nDie zur Abwendung der Vollstreckung zu leistende Sicherheit hat die Beklagte am\n\n12\n\n15. Mai 2012 erbracht.\n\n13\n\nDurch Beschluss vom 6. Februar 2013 hat der Bundesgerichtshof die\n\n14\n\nNichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen.\n\n15\n\nDer Gläubiger macht geltend, die Schuldnerin habe im März und April 2012 in\n\n16\n\nmehreren hundert Einzelfällen sowie im Februar und März 2013 bundesweit und\n\n17\n\nflächendeckend gegen das Unterlassungsgebot verstoßen.\n\n18\n\nDer Gläubiger beantragt,\n\n19\n\n              gegen die Schuldnerin wegen des Verstoßes gegen\n\n20\n\n              das Verbot der Kammer vom 15.04.2011 ein\n\n21\n\n              empfindliches Ordnungsgeld, dessen Höhe in das\n\n22\n\n              Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu verhängen.\n\n23\n\nDie Schuldnerin beantragt,\n\n24\n\n              den Ordnungsgeldantrag zurückzuweisen.\n\n25\n\nSie hat zunächst darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine\n\n26\n\nVollstreckung nicht erfüllt seien. Im Übrigen entsprächen die Formulare nicht\n\n27\n\ndemjenigen, das Gegenstand der Verurteilung gewesen sei. Die Schuldnerin\n\n28\n\nhabe das Formular an verschiedenen Stellen geändert und überarbeitet.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\n\n30\n\nder gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n31\n\n                              II.\n\n32\n\nDer Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels ist zulässig. Das Urteil der\n\n33\n\nKammer war vorläufig vollstreckbar. Im Februar und März 2012 war von der\n\n34\n\nAbwendungsmöglichkeit einer Vollstreckung noch kein Gebrauch gemacht worden.\n\n35\n\nSeit dem 6. Februar 2013 ist das Urteil – endgültig – rechtskräftig. Der Gläubiger hat\n\n36\n\nsein Vollstreckungsbegehren auf die Zeitpunkte beschränkt, in denen das Urteil zu\n\n37\n\nbeachten war.\n\n38\n\nGemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Schuldnerin zu einem Ordnungsgeld zu\n\n39\n\nverurteilen. Sie hat in dem vom Gläubiger geltend gemachten Fällen gegen das\n\n40\n\nUnterlassungsgebot aus dem Urteil der Kammer vom 15. April 2011 verstoßen.\n\n41\n\nEs besteht kein Streit darüber, dass zu den angegebenen Zeiten und Gelegenheiten\n\n42\n\nvon der Schuldnerin die in Rede stehenden und in Ablichtung vorgelegten Formular-\n\n43\n\nschreiben verschickt worden sind. Diese Formulare sind zwar nicht völlig identisch\n\n44\n\nmit demjenigen, das als Anlage K 1 vorgelegt und dessen Verwendung im Urteils-\n\n45\n\ntenor als zu unterlassen bezeichnet wurde. Die von der Schuldnerin vorgenommenen\n\n46\n\nÄnderungen betreffen jedoch nur unwesentliche Details, ohne dass der\n\n47\n\nGesamteindruck sich ändert. Soweit sich überhaupt Unterschiede ergeben, fallen\n\n48\n\ndiese nur bei direktem Vergleich der Formulare auf.\n\n49\n\nDie als Änderung 1.1 behauptete Abweichung ist schon nicht feststellbar.\n\n50\n\nEntsprechendes gilt für die unter 1.2 behauptete Abweichung. Die Präzisierung 1.3\n\n51\n\nbetrifft lediglich die Angabe einer Handelsregisterblattnummer. Der zu 1.4\n\n52\n\nbehauptete Fettdruck ist nicht erkennbar. Der Text „rechte Spalte unten, letzter\n\n53\n\nAbsatz und der Fußzeile“ (1.5) entspricht dem Formulartext K 1. Etwaige\n\n54\n\nÄnderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1.6 sind nicht geeignet, den\n\n55\n\nGesamteindruck des Formularschreibens zu beeinflussen.\n\n56\n\nSoweit die Schuldnerin eine Änderung hinsichtlich des Marketingbeitrages in der\n\n57\n\nWeise vorgenommen hat, dass nunmehr statt eines Monatsbetrages ein Jahres-\n\n58\n\nbetrag aufgeführt ist, betrifft dies allein die Unterlassungspflicht zu 1.a des Urteils,\n\n59\n\nnicht jedoch die Verpflichtung zu 1. b.\n\n60\n\nDa das Formular damit in seinen wesentlichen Elementen der Täuschung darüber,\n\n61\n\ndass es sich um ein werbliches Angebot handelt, erhalten geblieben ist, ist das\n\n62\n\nVerbot in seinem Kernbereich verletzt.\n\n63\n\nDie Verletzungen erfolgten schuldhaft. Es ist offensichtlich, dass die „Änderungen“\n\n64\n\nder Formulargestaltung nicht geeignet sind, aus dem Verbotsbereich\n\n65\n\nherauszuführen.\n\n66\n\nBei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes ist zu berücksichtigen, dass die\n\n67\n\nSchuldnerin ihr Verhalten unbeeindruckt in einer großen Zahl von Fällen fortgesetzt\n\n68\n\nhat. Da andererseits erstmals ein Ordnungsgeld zu verhängen ist, erscheint ein\n\n69\n\nsolches in Höhe von 50.000,00 € gerade noch ausreichend und angemessen.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 891 und 91 ZPO.\n\n71\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss\n\n72\n\n10. Januar 2013, Aktenzeichen 20 W 137/12).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/197434","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2013-04-23/38-o-148-10-b","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/197434","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/197434","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2013-04-23/38-o-148-10-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/197434","retrieved":"2026-07-09 01:14:11.751513+00:00"}}