{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGD:2013:0129.9O4.12.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":"9. Zivilkammer","decided":"2013-01-29","aktenzeichen":"9 O 4/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 103.266,18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. November 2012 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDer Streithelfer hat die Kosten der Streithilfe zu tragen. Die Beklagte hat die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nDieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils aus dem Urteil beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger führte einen Umbau und eine Erweiterung des Altenheims X in X durch. Der Kläger beauftragte den Streithelfer mit Architektenleistungen. Bezüglich der Erweiterungsmaßnahme schlossen die Parteien unter dem 31. Oktober/23. November 2001 eine Projektbesteuerungsvertrag. Nach Ziffer 1 des Vertrags war Gegenstand „Leistungen der Projektsteuerung gem. § 31 HOAI, im Übrigen gem. Ziffer 3 dieses Vertrages ….“.\n\nZiffer 3 sah unter „Leistungen des Auftragnehmers“ vor, dass der Kläger der Beklagten Bauherrenfunktionen überträgt, soweit diese nach dem Projektsteuerungsvertrag delegiert sind. Im Einzelnen hießt es dazu:\n\n„3\n\nLeistungen des Auftragnehmers\n\n……\n\nProjektsteuerung, dazu gehören im wesentlichen:\n\nBegleitung der Maßnahmen, die für die Realisierung des Vorhabens im Rahmen der Qualitäts-, Kosten- und Terminvorstellungen des Auftraggebers notwendig sind\n\nRechtzeitige Mitwirkung zur Durchsetzung aller Maßnahmen zur Lösung qualitäts-, kosten- und terminrelevanter Probleme und Zielkonflikte\n\n3.1\n\nOrganisation, Information, Koordination, Dokumentation, dazu gehören im wesentlichen:\n\nVorbereitung/Mitwirkung beim Festlegen der Projektorganisation und deren Fortschreibung,\n\nKoordination der gemäß Organigramm Fachlich Beteiligten\n\nAufstellung und Fortschreibung des Projekthandbuches, Dokumentation von Vorgaben und Ergebnissen\n\nRegelmäßigen Informationen des Auftraggebers über die Projektabwicklung und rechtzeitiges Herbeiführen von Entscheidungen\n\n3.2\n\nQualität, dazu gehören im wesentlichen:\n\nSicherung der erstellten Qualitätsstandards\n\nÜberwachung der Leistungsschnittstellen und deren Dokumentation\n\nPrüfung und Bewertung von Qualitätsänderungen\n\nTeilnahme an der Übergabe der Vorhaben\n\n3.3\n\nKosten, dazu gehören im wesentlichen:\n\nMitwirkung bei der Festlegung der Projektkostenstruktur und Zahlungspläne\n\nLaufende Kostenüberwachung sowie ggf. Votum für erforderliche Anpassungsmaßnahmen\n\nKoordinierung und Kontrolle von Finanzierungs- und Förderungsverfahren\n\n3.4\n\nTermine, dazu gehören im wesentlichen:\n\nPrüfung von Ablaufstrukturen\n\nPrüfung von Grob- bzw. Detailablaufterminplänen\n\nTerminliche Koordination der Projektbeteiligten und Durchführung von Ablaufbesprechungen\n\nMitwirkung bei der Festlegung von Vertragsterminen und deren Überprüfung\n\nKontrolle des Projektfortschrittes und der Ablaufsteuerung sowie Votum zu erforderlichen Anpassungsmaßnahmen.“\n\nMit Bescheid vom 18. Dezember 2001 bewilligte der dem Kläger eine Zuwendung von 4.247.701,00 DM für den Umbau und die Erweiterung des Altenheims. Unter anderem hieß es in dem Bescheid, dass bei Verstößen gegen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und die Verdingungsordnung für Leistungen, ausgenommen Bauleistungen, (VOL) der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden könne. Der Bescheid nahm Bezug auf die Anlagen:\n\nAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)\n\nVerwendungsnachweisvordruck\n\nBaufachliche Stellungnahme.\n\nDie ANBest-P bestimmten in Ziffer 3.1, dass bei einem Gesamtbetrag der Zuwendung von mehr als 100.000,00 € Abschnitt 1 der VOB anzuwenden ist. Nach Ziffer 7.1 hatte der Zuwendungsempfänger die Unterlagen für die Prüfung der Verwendung bereitzuhalten.\n\n.\n\nEine baufachliche Prüfung nach Aktenlage erfolgte unter dem 23. Januar 2012. Es wurden Vergabeverstöße und schwere Vergabeverstöße festgestellt: Hinsichtlich des Gewerks Kunststofffenster mit einem Bruttowert von mehr als 114.000,00 € wurde das Unterlassen öffentlicher Ausschreibung sowie das Fehlen des Submissionsprotokolls bemängelt. Bei etlichen weiteren Gewerken das Fehlen von Submissionsprotokollen und Vergabevermerken bemängelt. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K8 verwiesen.\n\nMit Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 3. Mai 2012 (Anlage K 10, Anlagenband) widerrief der den Zuwendungsbescheid vom 18. Dezember 2001 teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von insgesamt 499.194,48 Euro. In Höhe von 27.674,20 Euro beruhte das auf Minderausgaben. Im Übrigen beruhte der Widerruf darauf, dass nach den Ausführungen des baufachlichen Prüfberichts in fast allen Gewerken Verstöße bzw. schwere Verstöße gegen die VOB festgestellt worden seien. Allein die Lose, die nicht nach den Vorstellungen der VOB öffentlich ausgeschrieben worden seien (Kunststofffenster) und bei denen aus nicht dokumentierten Gründen der Mindestbieter nicht den Auftrag erhalten habe (Dachdecker, Malerarbeiter, Sanitär, Zimmerarbeiten), umfassten schon 1.250.000,00 Euro, was zu einem umfassenden Förderausschluss führen würde. Unter Bezugnahme auf eine sogenannte Härtefallregelung beschränkte der x den Widerruf auf 23 Prozent der geleisteten Zuwendung, die als Darlehen gewährt worden war. Unter Berücksichtigung eines aufgrund eines Widerrufsbescheids vom 28. Oktober 2010 geleisteten Betrags von 69.106,29 € ergab sich ein Rückforderungsbetrag von 430.088,19 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.\n\nUnter dem 26 Juli 2012 zahlte der Kläger 430.088,19 € an den X. Mit Bescheid vom 31. Juli 2012 (Anlage K 10, Bl. 154 GA) verlangte der Landschaftsverband Rheinland vom Kläger unter Bezugnahme auf § 50 Abs. 2a SGB X die Zahlung von Zinsen in Höhe von 103.266,18 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids verwiesen. Der Kläger bezahlte diesen Betrag am 19. September 2012.\n\nMit der Klage erstrebt der Kläger die Erstattung des zuletzt genannten Betrags.\n\nDer Kläger meint, dass die Beklagte gegen ihre sich aus dem Projektsteuerungsvertrag ergebenden Pflichten verstoßen habe. Sie  habe jedenfalls auf die nicht ordnungsgemäße und die Förderung daher gefährdende Ausschreibung einzelner Leistungen hinweisen müssen. Darüber hinaus sei die Beklagte ihren Dokumentationspflichten nicht nachgekommen, weshalb er, der Kläger, die Gründe, aus welchen bei einzelnen Gewerken nicht der günstigste Anbieter genommen worden sei, nicht nachweisen könne.\n\nDer Kläger beantragt zuletzt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 103.266,18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2012 zu zahlen.\n\nDer Beklagte und ihr Streithelfer beantragen,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nHinsichtlich des Gewerks Kunststofffenster vertritt die Beklagte die Ansicht, dass dieses habe freihändig vergeben werden dürfen. Der Streithelfer behauptet dazu, dass die Vergabe nur habe ad hoc kleckerweise vorgenommen werden können, da die Entscheidung zu Kunststofffenstern erst im Laufe der Realisierung des Objekts jeweils bezüglich einzelner Gebäudeteile getroffen worden sei. Es sei immer nur um kleinere Aufträge gegangen. Die Beklagte meint, dass sie eine Pflicht zur Vergabedokumentation nicht getroffen habe. Auch habe sie nicht sicherstellen müssen, dass die Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids eingehalten werden. Der Streithelfer behauptet, dass der Kläger die Submissionsprotokolle zu den Gewerken Rohbau, Zimmerer und Sanitär erhalten habe. Es sei regelmäßig der günstigste Anbieter genommen worden.\n\nDen Kläger treffe, so meint die Beklagte ein Mitverschuldensvorwurf: Der Rückforderungsbescheid sei in seiner Begründung nicht ausreichend bestimmt, auch lasse er eine fehlerfreie Ermessensausübung nicht erkennen. Deshalb hätte der Kläger gerichtlich gegen die Rückforderung vorgehen müssen.\n\nSchließlich meint die Beklagte, dass ihr ein Zurückbehaltungsrecht zustehe und sie zur Zahlung nur gegen Abtretung der Ersatzansprüche der Klägerin gegen den Streithelfer verpflichtet sei.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDer zuerkannte Anspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift ist anwendbar, da es sich um einen Dienstvertrag handelt, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Geschuldet ist kein bestimmter Erfolg, sondern die Übernahme von Aufgaben, die der Kläger als Bauherr sonst selbst zu erledigen gehabt hätte.\n\nZunächst steht als für die Rückforderung durch den X bedeutsamer Umstand fest, dass bei der freihändigen Vergabe des Gewerks Kunststofffenster gegen Ziffer 3.1.1. ANBest-P (Anlage K 11, Bl. 158 GA) verstoßen wurde. Der Gesamtbetrag der Zuwendung betrug mehr als 100.000,00 €, weshalb bei der Vergabe die VOB/A anzuwenden war.\n\nEs kann dahin stehen, in welcher Fassung die VOB/A Anwendung zu finden hatte. VOB/A sah in ihren Fassungen 1992, 2000 und 2002 in § 3 Ziffer 2 jeweils das Erfordernis öffentlicher Ausschreibung als Grundsatz vor. Freihändige Ausschreibung – darauf beruft sich die Beklagte – durfte stattfinden, wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht eindeutig und erschöpfend festgelegt werden konnte. Das legt die Beklagte, die mit ihrer Berufung auf den Ausnahmetatbestand insoweit vortragspflichtig ist, nicht ausreichend dar. Sie gibt an, die Anzahl der austauschpflichtigen Fenster im Altbau habe nicht von vornherein festgestellt werden können. Vielmehr hätten die Aufträge – so der Streithelfer – ad hoch „kleckerweise“ vergeben werden müssen.\n\nDer Kammer ist das  nicht nachvollziehbar: Sämtliche der Kunststofffenster wurden durch ein- und dasselbe Subunternehmen, nämlich die X, geliefert und eingebaut, was bei lebensnaher Betrachtung für das Vorliegen eines einzelnen Gewerks spricht.. Zudem wird nach § 3 VOB/A sinngemäß unter Formulierung eines objektiven Maßstabs verlangt, dass die eindeutige und erschöpfende Festlegung von der Vergabe unmöglich ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Bauherr nicht festlegen möchte, sondern darauf, ob sich bestimmte Erfordernisse ihrer Natur nach erst im Zuge der Bauarbeiten offenbaren können und deshalb zuvor die genaue Formulierung des Auftragsinhalts nicht möglich ist. Eine andere Betrachtung – wenn es also dem Bauherrn bzw. dem Architekten überlassen bliebe, einzelne Gewerke künstlich aufzuteilen – führte zur Aushöhlung der Notwendigkeit öffentlicher Ausschreibung. Im Streitfall trat der Zustand der Fenster indessen, da es sich bei diesen nicht um verborgene Bauteile handelt, vor Auftragsvergabe offen zutage.\n\nEs kommt daher auch nicht darauf an, ob die Klägerin, wie das von der Beklagten und dem Streithelfer in der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden ist, ihre Wünsche zu den Fenstern häufig änderte. Die Beklagte war hier in der Pflicht, auf eine Vergabe in einem Auftrag hinzuwirken und darauf hinzuweisen, dass eine unter Anlegung des geschilderten objektiven Maßstabs für die Förderungsbehörde nicht nachvollziehbare Zerstückelung der Vergabe als den Vergabevorgaben widersprechend eingestuft werden könnte mit den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten im Förderungsverfahren.\n\nWeiterhin ist der Bescheid vom 3. Mai 2012 darauf gestützt, dass hinsichtlich der Gewerke Dachdecker, Malerarbeiten, Sanitär, Zimmererarbeiten nicht dokumentiert ist, warum nicht der jeweilige Mindestbieter den Zuschlag erhielt. In der Sache stützt sich der Bescheid danach auf § 30 VOB/A 1992, wonach ein anzufertigender Vermerk die Begründung der einzelnen Vergabeentscheidungen enthalten muss und den Umstand, dass die Vermerke von der Klägerin nicht vorgelegt werden können.\n\nDie vorgenannten Umstände hat im Verhältnis der Parteien untereinander die Beklagte zu verantworten.\n\nNach Ziffer 3.3 des Projektsteuerungsvertrags traf die Beklagte unter anderem die Pflicht zur Koordinierung und Kontrolle von Finanzierungs- und Förderungsverfahren. Nach Ziffer 3.1 hatte die Beklagte Dokumentationspflichten.  Die Reichweite der nach dem Verständnis der Kammer nur exemplarisch bezeichneten Pflichten lässt sich nicht abstrakt-generell, sondern nur auf den Einzelfall bezogen im Lichte der der Beklagten erkennbaren Interessenlage des jeweiligen Auftraggebers bewerten. Hier gilt zunächst, dass es sich bei dem klagenden Auftraggeber um eine Klostergemeinschaft handelt, der besondere baufachliche und vergaberechtliche Kenntnisse nicht unterstellt werden können, was wiederum gerade der Grund für die Delegation von Bauherrenaufgaben auf die Beklagte war. Ferner gilt, dass den Kläger als Bauherrn mit dem Bewilligungsbescheid die Einhaltung vergaberechtlicher Bestimmungen aufgegeben wurde, der Kläger selbst jedoch als Laie in dieser Hinsicht schon nicht in der Lage war, im Einzelnen zu erkennen, welche Anforderungen das Vergabeverfahren stellt und erst recht nicht zur Durchführung und Überwachung dieses Verfahrens in eigener Person im Stande war, woraus sich die Notwendigkeit der Delegation auf einen Projektsteuerer ergab. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte aufgrund ihrer Aufgabe Kenntnis von der Finanzierung des Vorhabens verschafft hatte und daher aufgrund der öffentlich-rechtlichen Förderung um die Notwendigkeit der Einhaltung der Vergabevorschriften wusste. Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte an seiner Stelle im Rahmen ihrer Kenntnisse und Möglichkeiten einen reibungslosen Ablauf des Förderungsverfahrens gewährleistet und das dafür Erforderliche unternimmt. Dazu zählte die Vermeidung solcher Vergabefehler, die unweigerlich den Widerruf der Förderung zur Folge haben mussten. Dass die freihändige Vergabe von mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufträgen zu Schwierigkeiten führen kann, liegt auf der Hand. Was die unter anderem nach § 30 VOB/A 1992 erforderliche Dokumentation und die nach § 22 VOB/A erforderliche Aufbewahrung angeht, so ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Förderung Bestandteil des Projekts war und daher erst der Abschluss dieses Verfahrens mit der Prüfung nach Beendigung der eigentlichen Baumaßnahme als Projektende angesehen werden kann, daher die Beklagte auch die sich für die Nachprüfung durch den Subventionsgeber  ergebenden Erfordernisse zu beachten und auf deren Einhaltung hinzuwirken hatte. Dem entsprechend hatte sie die erforderlichen Protokolle und Nachweise bis zum Abschluss des Förderungsverfahrens aufzubewahren. Wollte sie sich statt dessen der Aufbewahrung durch Übergabe an den Kläger entledigen, so musste sie diesem, um seine Mitverantwortung herbeiführen zu können, unmissverständlich klar machen, dass die sorgfältige Verwahrung für das Förderungsverfahren unabdingbar war; sie konnte sich nicht darauf verlassen, dass dem Kläger als vergaberechtlichen Laien diese Notwendigkeit bewusst war.\n\nEs kann daher dahin stehen, ob dem Kläger Submissionsprotokolle und Vergabevermerke ausgehändigt wurden. Die Beklagte legt – insoweit trifft sie jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast – nicht dar, dass zum einen alle Vergaben ausreichend dokumentiert waren und sie den Kläger zum anderen auf das Erfordernis der Aufbewahrung hingewiesen hätte.\n\nEs ist auch unerheblich, ob im Nachgang zu dem Rückforderungsbescheid beim Streithelfer noch verschiedene Submissionsprotokolle und Angebote aufgefunden worden. Diese ändern nichts an der Bestandskraft des Bescheids.\n\nHätte die Beklagte ihre Pflichten ausreichend beachtet, so wäre es zur Rückforderung mit dem sich daraus ergebenden Schaden für den Kläger nicht gekommen.\n\nDem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, dass er die Rückforderung nicht verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterzogen hat. Auf einen Prozess mit höchst zweifelhaften Erfolgsaussichten muss sich ein Geschädigter nicht einlassen. So liegt es hier aber: In dem Zuwendungsbescheid heißt es ausdrücklich, dass bei Verstößen gegen die VOB der Zuwendungsbescheid widerrufen werden und die Zuwendung zurückgefordert werden kann. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen der Zinsforderung nach § 50 Abs. 2a SGB X nicht erfüllt sind. Zu beachten ist überdies, dass von einer erheblichen Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgegangen werden kann und das Risiko bestand, dass während des Verfahrens weitere Zinsen auf den vom Kläger geschuldeten Betrag auflaufen und sich der Schaden dadurch vergrößert. Nach Bestätigung des Bescheids im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wäre dem Kläger dann mutmaßlich vorgeworfen worden, dass er den Schaden nicht durch alsbaldige Zahlung nach Erlass des Rückforderungsbescheids gering gehalten hat.\n\nDer Schaden liegt in der Belastung des Klägers mit der Zinsforderung von 103.266,18 €. Wäre die Vergabe ordnungsgemäß erfolgt bzw. könnte die ordnungsgemäße Vergabe durch ausreichende Dokumentation nachgewiesen werden, so wäre es zur in Rede stehenden Zinsforderung nicht gekommen.\n\nDer Kläger kann nur Prozesszinsen beanspruchen. Er hat nicht dargelegt, woraus er einen Zinsanspruch für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Zahlungsantrags herleitet.\n\nEin aus § 255 BGB ableitbares Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Die Voraussetzungen – Verlust einer Sache oder eines Rechts – sind nicht erfüllt. Vielmehr besteht der Schaden des Klägers darin, dass er einem Rückforderungsanspruch ausgesetzt ist.\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.\n\nDer Streitwert wird auf 103.266,18 € festgesetzt. Der Wert des zunächst anhängig gemachten Feststellungsantrags kann nach Kenntnis des Schadensumfangs nicht höher festgesetzt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2013-01-29/9-o-4-12","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2013-01-29/9-o-4-12","retrieved":"2026-10-28 16:00:55.770843+00:00"},"card":{"id":"lg-duesseldorf/2013-01-29/9-o-4-12","court":"LG Düsseldorf","court_id":"lg-duesseldorf","court_as_stated":"Landgericht Düsseldorf","panel":"9. 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