{"status":"available","doknr":"OLD214501","ecli":"ECLI:DE:LGD:2012:0112.4O413.95.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2012-01-12","aktenzeichen":"4 O 413/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI.\n\nDie Beklagte wird verurteilt,\n\n1.\n\nes bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand¬lung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,\n\nSchwenkvorrichtungen für Handhabungseinrichtungen, z.B. für Industrieroboter, mit einem in einem Gehäu¬se drehbar gelagerten Ritzel, das durch mindestens einen durch Druckmitteldruck beaufschlagten, in dem Gehäuse längsverschieblich und dichtend geführten Arbeitskolben drehangetrieben ist, wobei die Kolben mit einer kolbenstangenförmigen, gezahnten Verlänge¬rung mit dem Ritzel kämmen, und mit einem dem Ritzel zugeordneten hin- und herschwenkbaren Kupplungsteil\n\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzu¬führen oder zu besitzen,\n\n \n\n- 3 -\n\nbei denen die Druckmitteleinspeisung über einen Ge¬häuseansatz und die Druckmittelabnahme durch einen an seinem gehäuseseitigen Ende von dem Gehäuseansatz umschlossenen, mit dem hin- und herschwenkbaren Kupplungsteil drehfest verbundenen Stab erfolgt,\n\ninsbesondere wenn an dem Gehäuseansatz mehrere Druckmittelanschlußöffnungen vorgesehen sind, die jeweils in getrennten Kanälen ausmünden, die ihrer¬seits mit Ringkanälen an der Peripherie des Gehäu¬seansatzes druckmittelleitend in Verbindung stehen, an die von der Gegenseite jeweils mindestens ein Ka¬nal druckmittelleitend angeschlossen ist, der durch den mit dem hin- und herschwenkbaren Ritzel verbun¬denen Stab verläuft und an dessen in der Ebene des flanschförmigen Kupplungsteils liegender Stirnfläche ausmündet;\n\n2.\n\ndem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Um¬fang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. März 1983 begangen hat, und zwar unter Angabe\n\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,\n\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typen-bezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,\n\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbe-zeichnungen sowie den Namen und Anschriften der An-gebotsempfänger,\n\n \n\n- 4 -\n\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeit¬raum und Verbreitungsgebiet,\n\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Ge¬winns,\n\nwobei\n\nsich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für\n\ndie Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem\n\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum\n\n2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;\n\ndie Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 11. August 1985 und\n\ndie Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen sind.\n\nII.\n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet\n\nist,\n\n1.\n\ndem Kläger für die zu I.l bezeichneten, in der Zeit vom 24. März 1983 bis zum 10. August 1985 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;\n\n2.\n\ndem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I.l. bezeichneten, seit dem 11. August 1985 begangenen Handlungen entstanden ist und noch ent¬stehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Scha¬densersatz für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf\n\n \n\n- 5 -\n\nHandlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch¬land in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.\n\nIII.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.\n\nIV.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Kläger ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents X. Er nimmt die Beklagte wegen Verletzung dieses Patents auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz sowie Entschädigung in Anspruch.\n\n 3\n\nDas Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 24. Februar 1983, die am 30. August 1984 offengelegt worden ist. Die beiden Ansprüche des am 11. Juli 1985 veröffentlichten Patents lauten wie folgt:\n\n 4\n\n1.\n\n 5\n\nSchwenkvorrichtung für Handhabungseinrichtungen, z. B. für Industrieroboter, mit einem in einem Gehäuse drehbar gelagerten Ritzel, das durch mindestens einen durch Druckmitteldruck","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/214501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-01-12/4-o-413-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/214501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/214501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2012-01-12/4-o-413-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/214501","retrieved":"2026-07-09 01:32:45.030220+00:00"}}