{"status":"available","doknr":"OLD214760","ecli":"ECLI:DE:LGD:2011:1230.16S30.10.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2011-12-30","aktenzeichen":"16 S 30/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden den Beklagten \n\nauferlegt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nDie Parteien bilden die eingangs bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft. In \n\n 4\n\nder Eigentümerversammlung vom 19. November 2009 fassten die Wohnungseigen-\n\n 5\n\ntümer zu Tagesordnungspunkt 5 den Beschluss, die Firma A. ab \n\n 6\n\ndem 1. Januar 2010 zum Verwalter zu bestellen. Diesen Beschluss hat die Klägerin\n\n 7\n\nangefochten und insoweit geltend gemacht, die Laufzeit des Vertrages sei nicht be-\n\n 8\n\nkannt gewesen, auch hätten keinerlei Vertragskonditionen vorgelegen, die Höhe der\n\n 9\n\nVerwaltervergütung sei unklar. Vor dem Amtsgericht hat die Klägerin beantragt, den\n\n 10\n\ngenannten Beschluss für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Klage \n\n 11\n\nabgewiesen und hierzu u.a. ausgeführt, der Beschluss über die Verwalterbestellung \n\n 12\n\nwiderspreche nicht deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, weil die Einzelheiten des \n\n 13\n\nVerwaltervertrages nicht bereits mit dem Bestellungsbeschlussgeregelt worden \n\n 14\n\nseien.\n\n 15\n\nNachdem die Wohnungseigentümer ebenfalls ab dem 28. Januar 2010 den Ver-\n\n 16\n\nwalter neuerlich – nunmehr bestandskräftig – bestellt haben, haben die Parteien \n\n 17\n\nden Rechtsstreit mit wechselseitigen Kostenanträgen übereinstimmend für erle-\n\n 18\n\ndigt erklärt.\n\n 19\n\nII.\n\n 20\n\nDie Kosten des Rechtsstreits waren den Beklagten gemäß § 91 a ZPO aufzuerlegen,\n\n 21\n\nda es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Er-\n\n 22\n\nmessen entspricht, ihnen die Kosten des Rechtsstreites erster und zweiter Instanz\n\n 23\n\naufzuerlegen.\n\n 24\n\nDenn der Beschluss über die Bestellung des Verwalters B. in der Eigen-\n\n 25\n\ntümerversammlung vom 19. November 2009 widerspricht ordnungsgemäßer Ver-\n\n 26\n\nwaltung und war daher entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes für ungültig\n\n 27\n\nzu erklären. Insoweit beruhte die Entscheidung des Amtsgerichtes auf einem Rechts-\n\n 28\n\nfehler im Sinne von § 546 ZPO und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tat-\n\n 29\n\nsachen hätten eine abweichende Entscheidung im Sinne des Berufungsangriffes\n\n 30\n\ngerechtfertigt. Denn entgegen der von dem Amtsgericht vertretenen Auffassung \n\n 31\n\nwiderspricht ein Beschluss auch unter Berücksichtigung der Trennungstheorie dann\n\n 32\n\nordnungsgemäßer Verwaltung, wenn hinsichtlich der Verwalterbestellung wenig-\n\n 33\n\nstens die wichtigsten Vertragselemente wie Vertragslaufzeit und Vergütung nicht\n\n 34\n\nfestgelegt sind. Insoweit folgt die Kammer ausdrücklich der Auffassung des Ober-\n\n 35\n\nlandesgerichts Hamm (NZM 2003, 486, 487)in der auch im amtsgerichtlichen Urteil \n\n 36\n\nzitierten Entscheidung.\n\n 37\n\nNur wenn diese Eckdaten festliegen, kann der Beschluss ordnungsgemäßer \n\n 38\n\nVerwaltung entsprechen. Denn nur dann wird der Bestellungsakt dem Maßstab einer \n\n 39\n\nam Interesse aller Wohnungseigentümer ausgerichteten Verwaltung gerecht werden, \n\n 40\n\nwenn er die Grundstrukturen der Bindung von Verwalter einerseits und der \n\n 41\n\nWohnungseigentümer andererseits festlegt. Die Trennung von Bestellung des \n\n 42\n\nVerwalters und Abschluss des Verwaltervertrages gebietet \n\n 43\n\nkeine abweichende Beurteilung ( vgl. dazu OLG Hamm, a.a.O., so wohl auch Merle \n\n 44\n\nin Bärmann, WEG. 11. Aufl. § 26 Rn 43 dort Sätze 3 und 4). Denn insbesondere \n\n 45\n\ndie Festlegung der Vergütung, aber auch eine Bestimmung über die Dauer der \n\n 46\n\nBestellung und deren Verknüpfung mit der Laufzeit des Verwaltervertrages sind von \n\n 47\n\ngrundlegender Bedeutung für die Wohnungseigentümer. Daher muss jedenfalls über \n\n 48\n\ndiese Eckpunkte im Rahmen der Bestellung Beschluss gefasst werden (so auch\n\n 49\n\nAbramenko in Riecke/Schmid, WEG, 2. Auflage, § 26 Rn 14, a.A. Jennißen, WEG, 2. \n\n 50\n\nAuflage, § 26 Rn 34). Damit wird jedenfalls auch Streit über die \"übliche Vergütung\" \n\n 51\n\nvermieden, die bei mangelnder Einigung hierüber von der \n\n 52\n\nWohnungseigentümergemeinschaft geschuldet wird (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).\n\n 53\n\nDer Streitwert wird auf 4.392,- € bis zum 3.11.2010 und danach auf die bis dahin \n\n 54\n\nentstandenen Kosten des Rechtsstreits festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/214760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2011-12-30/16-s-30-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/214760","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/214760","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2011-12-30/16-s-30-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/214760","retrieved":"2026-07-09 01:33:04.340037+00:00"}}