{"status":"available","doknr":"OLD219311","ecli":"ECLI:DE:LGD:2011:0920.38O58.09.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2011-09-20","aktenzeichen":"38 O 58/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss vom 15. Juni 2009 bleibt aufrecht erhalten.\n\nDer Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDie Parteien vertreiben gewerblich Schuhe an Endverbraucher über das Internet.\n\n 3\n\nDer Antragsgegner hat Markenschuhe mit Preisangaben beworben, bei denen es beispielsweise heißt: Statt 99,95 € nur 89,95 €, wobei die Angabe statt 99,95 € durchgestrichen ist. Wegen der Einzelheiten der Darstellung wird auf die Anlagen H 1 bis H 5 zur Antragsschrift verwiesen.\n\n 4\n\nDer Antragsteller hält die Werbung für irreführend, weil nicht erkennbar sei, um welche Preise es sich bei den mit statt gekennzeichneten Preisen handele. In Betracht komme neben einem früher erlangten Preis jedenfalls bei Markenartikeln u.a. auch eine Herstellerempfehlung oder der Preis von Mitbewerbern. \n\n 5\n\nAuf Antrag des Antragstellers hat die Kammer durch Beschluss vom 15. Juni 2009 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,\n\n 6\n\nzu Wettbewerbszwecken über die Domain \"A\" Markenschuhe zum Erwerb anzubieten und dabei unter der Angabe von Preisen mit der Gegenüberstellung höherer durchgestrichener \"Statt\"- Preise zu werben, ohne klarzustellen, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen \"Statt\"-Preis handelt,\n\n 7\n\nwie geschehen im Zusammenhang mit der nachfolgend dargestellten Werbung auf der Website unter der Domain \"A\" gemäß Anlage H 1 und Anlage H 2 zur Antragsschrift.\n\n 8\n\nGegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt. \n\n 9\n\nEr ist der Auffassung, ausgehend von dem heutigen Verbraucherleitbild sei für jeden Verbraucher angesichts der durchgestrichenen Preisangabe klar, dass es um den früher vom Antragsgegner verlangten Preis handele, so dass eine Irreführung ausgeschlossen sei.\n\n 10\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n 11\n\nden Beschluss vom 15. Juni 2009 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.\n\n 12\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n 13\n\nden Beschluss vom 15. Juni 2009 aufrechtzuerhalten.\n\n 14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.\n\n 15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 16\n\nDer Beschluss vom 15. Juni 2009 ist aufrechtzuerhalten. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Unterlassung der im Beschlusstenor beschriebenen Verhaltensweise gemäß den §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG.\n\n 17\n\nZwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Der Antragsgegner hat geschäftlich unlautere Handlungen vorgenommen, die geeignet sind, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, § 3 Abs. 1 UWG.\n\n 18\n\nDie Preisangaben der Internetwerbung sind als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG anzusehen.\n\n 19\n\nDer Antragsgegner nimmt Bezug auf jeweils einen anderen Preis, der durchgestrichen und mit dem \"statt\" gekennzeichnet wurde. Die Bezugnahme auf einen anderen Preis muss stets klar und bestimmt sein. Insbesondere muss deutlich sein, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm Randnummer 7.87 zu § 5 UWG mit Rechtsprechungsnachweisen).\n\n 20\n\nSolche Angaben fehlen hier. Gerade auch ein durchschnittlich aufmerksamer und informierter Verbraucher wird vor dem Hintergrund teilweise ganz erheblicher Differenzen zwischen den Preisen überlegen müssen, welchen Hintergrund solche Preisunterschiede haben. Bei Markenartikeln legen zumeist schon die Hersteller erheblichen Wert auf eine einheitliche Preisgestaltung. Der Verbraucher weiß, dass Hersteller Preisempfehlungen aussprechen. Zudem kann sich ein üblicher Marktpreis gebildet haben oder eine Einführungsaktion mit Sonderpreisen stattfinden. Der Umstand, dass die mit \"statt\" gekennzeichnete Preisangabe durchgestrichen ist, hat auf die Frage der Bezugnahme keinen Einfluss. Ein durchgestrichener Preis soll verdeutlichen, dass dieser Preis nicht verlangt wird. Ein entscheidender Hinweis darauf, dass es sich um einen vom Verkäufer früher verlangten Preis handelt, lässt sich dem nicht ohne weiteres entnehmen. Eine in dieser Hinsicht entscheidende Änderung der Auffassung in der Rechtsprechung lässt sich nicht feststellen. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof noch im Jahr 2005 ausdrücklich auf die Eignung zur Irreführung bei sogenannten Stattpreisen verwiesen (BGH GRUR 2005, 692 ff. – 694 -). Der Hinweis auf eine geänderte Sachlage (Hefermehl/Köhler/Bornkamm Randnummer 7.132 zu § 5 UWG) mag für den Umgang mit empfohlenen Herstellerpreisen gelten. Vorliegend sind jedoch weitere Möglichkeiten der Preisgestaltung nicht von vornherein auszuschließen. Die konkrete Darstellung der Preisgegenüberstellung ohne klare Hinweise darauf, dass es sich bei dem in Bezug genommenen Preis um einen früher verlangten Preis handelt, ist daher als zur Irreführung geeignete Angabe über Preisvorteile anzusehen. \n\n 21\n\nDie zum Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet.\n\n 22\n\nDer Beschluss vom 15. Juni 2009 ist daher insgesamt aufrecht zu erhalten.\n\n 23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\n 24\n\nEine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht. \n\n 25\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/219311","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2011-09-20/38-o-58-09","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/219311","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/219311","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2011-09-20/38-o-58-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/219311","retrieved":"2026-07-09 01:38:11.615952+00:00"}}