{"status":"available","doknr":"OLD219574","ecli":"ECLI:DE:LGD:2011:0908.10O342.11.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2011-09-08","aktenzeichen":"10 O 342/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nWegen eines Anspruchs des Antragstellers in Höhe von 40.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5  %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2010 und Kosten in Höhe von 1.200,00 Euro wird der dingliche Arrest gegen die Antragsgegnerin angeordnet.\n\nDurch Hinterlegung von 43.200,00 Euro wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und die Antragsgegnerin berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen, § 923 ZPO.\n\nDie Sicherheit kann auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft erbracht werden, und zwar eines deutschen Kreditinstitutes.\n\nIn Vollziehung des Arrestes werden Forderungen der Antragsgegnerin gegen die Sparkasse I auf Auszahlung ihres Guthabens auf den Konten der Antragsgegnerin bei der Sparkasse I, Konto-Nr. xxx sowie Konto Nr. xxx bis zum Höchstbetrag von 43.200,00 EUR gepfändet. Die Antragsgegnerin hat sich jeder Verfügung über die gepfändeten Forderungen zu enthalten. Die Sparkasse I als Drittschuldnerin darf an die Antragsgegnerin nicht mehr leisten.\n\nIm Übrigen wird der Antrag auf Anordnung des dinglichen Arrests zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.\n\nDer Verfahrenswert wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Anordnung des Arrestes gemäß §§ 916 ff. ZPO ist gerechtfertigt.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat durch Vorlage von Urkunden\n\n4\n\nglaubhaft gemacht, dass ein Anspruch auf Zahlung von 40.000,00 Euro nebst Zinsen und Kosten gegen die gegnerische Partei besteht.\n\n5\n\nEr hat auch den Arrestgrund (§ 917 ZPO) glaubhaft dargelegt. Es besteht die Besorgnis, dass ohne Verhängung des Arrestes die Vollstreckung eines zu erwartenden Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde.\n\n6\n\nNach dem Vortrag des Antragstellers wurde glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin über die Vermögenswerte verfügen könnte, um sich einer Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger zu entziehen.\n\n7\n\nDie Anordnung der Abwendungsbefugnis beruht auf § 923 ZPO.\n\n8\n\nSoweit der Antragsteller die Vollziehung des Arrests in Bezug auf „etwaige, sonstige, bislang nicht mit Ziffern bezeichnete Konten\" beantragt hat, war dieser Antrag mangels eines vollstreckungsfähigen Inhalts zurückzuweisen. Da der Antrag insoweit keine besonderen Kosten verursacht hat, scheidet eine Kostenbeteiligung zu Lasten des Antragstellers aus.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/219574","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2011-09-08/10-o-342-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 923","ref_norm":"923","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 916","ref_norm":"916","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/219574","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/219574","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2011-09-08/10-o-342-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/219574","retrieved":"2026-07-09 01:38:32.522919+00:00"}}