{"status":"available","doknr":"OLD220817","ecli":"ECLI:DE:LGD:2011:0714.022NS3.11.01","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2011-07-14","aktenzeichen":"022 Ns 3/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. März 2010 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum Betrug freigesprochen. Hiergegen hat die\nStaatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie eine Verurteilung des Angeklagten wegen\nBeihilfe zum Betrug erstrebt. Die Berufung hat keinen Erfolg.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie erneute Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:\n\n6\n\n1.)\n\n7\n\nDer Angeklagte ist als Rechtsanwalt in Berlin tätig. Er ist unbestraft.\n\n8\n\n2.)\n\n9\n\nDer zunächst Mitangeklagte A.- das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wurde in der Hauptverhandlung nach §\n154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt - hatte in der Vergangenheit mehrere Einzelfirmen betrieben, u.a. die B.. Er gab\nvor, mit dieser Firma J. verkaufen zu wollen. Es kam dabei zu Betrugstaten, die zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe\nführten. Sodann gründete der frühere Mitangeklagte A. eine weitere Firma, nämlich die C.. Auch hierbei\nkam es zu Betrugstaten, weswegen er durch Urteil des Amtsgerichts Borken vom 29.08.2007 zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und zehn Monaten verurteilt wurde, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachfolgend gründete der Angeklagte A.\ndie sogenannte C. GmbH, in der er als faktischer Geschäftsführer tätig war. Über diese gab er vor,\nElektroartikel zu vertreiben. Tatsächlich beging er auch hier Betrugstaten, wegen der er durch das Landgericht\nMünster am 06.11.2008 unter Einbeziehung des vorangegangenen Urteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Im Hinblick auf diese Strafe erfolgte die Einstellung gemäß §\n154 Abs. 2 StPO. Diese Strafe verbüßt der frühere Mitangeklagte derzeit.\n\n10\n\nDer frühere Mitangeklagte A. beabsichtigte nunmehr, eine neue Firma zu gründen. Da er jedoch erkannte, dass\nsein Name im Internethandel durch die vorangegangenen Straftaten und Verurteilungen &quot;verbrannt&quot; war, suchte\ner im Internet nach Verkaufsangeboten von Firmenmänteln als sogenanntes Gesamtpaket. Hierbei stieß er auf das\n Angebot einer sogenannten &quot;D. GmbH&quot; im März 2007. Über diese GmbH wurde der Verkauf einer nach\n britischem Recht gegründeten Gesellschaft, einer sogenannten Limited, für 5.950,-- € inklusive\n Geschäftsführer als sogenanntes Gesamtpaket angeboten. Auf dieses Angebot ging der frühere Mitangeklagte A.\n ein und reiste nach Berlin, wo die D. GmbH ihren Sitz hatte. Dort trat er in unmittelbaren Kontakt mit den Herren E. und F.\n der D. GmbH, mit denen er die Einzelheiten aushandelte. Daraufhin wurde die G.Ltd. mit angeblichem Sitz in Berlin, aber\n tatsächlichem Betriebssitz in Düsseldorf gegründet. \n\n11\n\nDer Angeklagte H. sollte als sogenannter &quot;Treuhanddirektor&quot; zur Verfügung stehen. Insoweit wurde\neine Vereinbarung über treuhänderische Geschäftsführung vom 04.05.2007 sowohl von dem früheren\nMitangeklagten A. als auch vom Angeklagten unterzeichnet. Zuvor hatte der Mitangeklagte A. den handelnden Personen der\nD. GmbH, den Herren E. und F., zu erkennen gegeben, dass er einen sogenannten Strohmann - Geschäftsführer deswegen\nbräuchte, weil sein eigener Name im Internet verbrannt sei. Nähere Einzelheiten teilte er jedoch nicht mit. Die\nVereinbarung über die treuhänderische Geschäftsführung hatte folgenden Wortlaut:\n\n12\n\nVEREINBARUNG ÜBER TREUHÄNDERISCHE GESCHÄFTSFÜHRUNG\n\n13\n\nZwischen\n\n14\n\nXXXXXXX\n\n15\n\n-Director-\n\n16\n\nund\n\n17\n\nXXXXXXX\n\n18\n\n-Faktischer Geschäftsführer-\n\n19\n\nwird folgende Vereinbarung über die Geschäftsführung der\n\n20\n\nI.Limited\n\n21\n\ngeschlossen.\n\n22\n\n§ 1\n\n23\n\n(Stellung des Directors)\n\n24\n\nHerr H. ist als Strohmann-Director der oben bezeichneten Limited im englischen und deutschen Handelsregister\neingetragen. Er besitzt in der bezeichneten Limited keinerlei Zuständigkeiten. Er ist insbesondere weder für den\nBereich &quot;Personal / Sozialversicherung&quot; noch den Bereich &quot;Steuer / laufende Buchführung /\nAbgabe der Steuererklärungen&quot; zuständig. Der Faktische Geschäftsführer hat ihm gegenüber\nerklärt, dass er - der Faktische Geschäftsführer - sämtliche organschaftlichen Verpflichtungen wahrnehmen\nwird. Insbesondere wird er, der Faktische Geschäftsführer, den Finanz- und sonstigen Behörden gegenüber\nsämtliche Verpflichtungen erfüllen, die das Gesetz dem Organ der Kapitalgesellschaften gegenüber\nstatuiert. \n\n25\n\n§ 2\n\n26\n\n(Stellung des Faktischen Geschäftsführers, Haftung)\n\n27\n\nHerr A. ist der Faktische Geschäftsführer der bezeichneten Limited. Der Faktische Geschäftsführer\nwird es unterlassen, den Director persönlich zu verpflichten. Der Faktische Geschäftsführer wird den Director\nin sämtlichen Streitfällen, Rechtsstreitigkeiten, Verfahren, Klagen oder Forderungen, die unmittelbar oder\nmittelbar gegen den Director vorgebracht werden, freistellen. Der Faktische Geschäftsführer hat dem Director\nsämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem aufgrund seiner Stellung als Director entstehen. Auf ein Verschulden\noder einen Verursachungsbeitrag des Faktischen Geschäftsführers kommt es weder bei dem Freistellungs- noch bei\ndem Schadensersatzanspruch an.\n\n28\n\n§ 3\n\n29\n\n(Beendigung des Treuhandvertrages)\n\n30\n\nDer Vertrag kann vom Faktischen Geschäftsführer ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Dadurch\nkann er sich der in § 2 geregelten Ansprüche des Directors nicht entziehen. Der Director kann den Vertrag erstmals\nzum 15.04.2008 kündigen, soweit kein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt.\n\n31\n\nEin außerordentlicher Kündigungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn der Director durch ein Handeln des\nFaktischen Geschäftsführers oder einer dritten Person selbst persönlich verpflichtet oder in Anspruch genommen\nwird bzw. wenn der Generalbevollmächtigte oder eine andere Person unter dem Namen des Geschäftsführers handelt\noder auftritt, und zwar bereits beim ersten derartigen Vorfall. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt auch\ndann vor, wenn der Faktische Geschäftsführer einer seiner Offenlegungs- bzw. Zahlungspflichten (§ 4) nicht\nnachkommt; der Director soll dem Faktischen Geschäftsführer in diesem Fall eine Frist von einer Woche setzen, in\nder dieser seiner Verpflichtung nachkommen soll, um die fristlose Kündigung zu vermeiden.\n\n32\n\nIm Falle der Kündigung ist die Generalvollmacht unverzüglich herauszugeben. Die persönliche Übergabe\nkann durch Postzustellung ersetzt werden. Wird die Vollmacht nicht unverzüglich herausgegeben, wird eine Vertragsstrafe\nvon 1.500,00 EUR sofort fällig. Spätestens 5 Tage nach Zugang der Kündigung wird der Director gerichtliche\nSchritte einleiten, die weitere erhebliche Kosten nach sich ziehen. Der Generalbevollmächtigte stimmt schon jetzt zu,\ndass die Vertragsstrafe und ein angemessener Vorschuss für das Gerichtsverfahren von dem Geschäftskonto abgebucht\nwerden.\n\n33\n\n§ 4\n\n34\n\n(Offenbarungs- und Zahlungspflichten)\n\n35\n\nDer Faktische Geschäftsführer hat auf Nachfrage dem Director sämtliche, das Geschäft der Limited\nbetreffende Unterlagen, Verträge, Korrespondenzen etc. offen zu legen und zu übersenden. Dies gilt insbesondere\nfür die laufende Buchführung und die Jahressteuererklärungen. Der Director hat Anspruch auf Auskunft über\ndas Zustandekommen der Verträge und sonstige Umstände. Der Director darf sich bei der Überprüfung\nprofessioneller Hilfe, insbesondere von Rechtsanwälten und Steuerberatern seines Vertrauens, bedienen. Das entstehende\nHonorar ist vom Faktischen Geschäftsführer zu erstatten. Der Director kann einen angemessenen Vorschuss\nfordern.\n\n36\n\n§ 5\n\n37\n\n(Vertraulichkeit)\n\n38\n\nDer Director und der Faktische Geschäftsführer werden dieses Treuhandverhältnis geheim halten, soweit\nsie nicht kraft Gesetzes zur Offenlegung verpflichtet sind.\n\n39\n\n§ 6\n\n40\n\n(Schlussbestimmungen)\n\n41\n\nÄnderungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform (Wirksamkeitserfordernis).\n\n42\n\nSollten eine Regelung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, sollen die anderen Regelung ihre Gültigkeit\nbehalten.\n\n43\n\nGerichtsstand ist Berlin. Deutsches Recht ist maßgeblich.\n\n44\n\nBerlin, den 4.5.2007\n\n45\n\ngez.: XXXXXXXX\n\n46\n\nals Director\n\n47\n\ngez.:XXXXX.\n\n48\n\nals Faktischer Geschäftsführer\n\n49\n\nDie Vereinbarung wurde von A. und dem Angeklagten unterschrieben.\n\n50\n\nFür die Zurverfügungstellung seines Namens erhielt der Angeklagte absprachegemäß eine einmalige\nZahlung von 500,-- €. Weitere Forderungen sollten dem Angeklagten aus dem Vertragsverhältnis gegenüber\ndem früheren Mitangeklagten A. nicht zustehen. Nachdem der frühere Mitangeklagte A. die G.Ltd. erworben hatte,\nlöste er die J. GmbH in K. auf und gründete die neue Limited zunächst mit Verkaufssitz unter der Adresse\nL.in M.. Etwa Mitte Mai 2007 nahm er den Geschäftsbetrieb auf. Er erstellte einen Internetshop und bot vor allem\nElektrogeräte an. Hierfür eruierte er zunächst im Internet die für die Elektrowaren angebotenen Preise\nund bot dann diese Elektrowaren billiger als alle andern bzw. billiger als der Durchschnitt gegen Vorkasse an. Hierdurch\nentwickelte sich eine rasch ansteigende Geschäftstätigkeit der Limited, die zum Einen dazu führte, dass der\nMitangeklagte A. mehr Personal einstellte, zum Andern Mitte Juli 2007 in größere Verkaufsräumlichkeiten auf\nder N.in O.umzog. Dort hatte er zeitweilig 14 Mitarbeiter. Der Umsatz auf dem Konto der Limited betrug im Juli rund\n500.000,-- €. Der frühere Mitangeklagte A. hielt die angebotenen Elektroartikel nur zu einem sehr geringen\nTeil vor. Er beabsichtigte, von den eingehenden Vorkasse-Bestellungen die Waren zu erwerben und dann auszuliefern. Dabei\nstellte sich für ihn sehr bald heraus, dass er die Waren nicht so günstig erwerben konnte, wie er sie den Kunden\nangeboten hatte. Teile der Ware kaufte er bei P. sehr viel teurer ein, als er sie selbst angeboten und verkauft hatte.\nSpätestens im Juni 2007 war dem früheren Mitangeklagten A. klar, dass er nicht alle Kundenwünsche würde\nbefriedigen können. \n\n51\n\nDer Angeklagte hatte auf seinen Namen ein Firmenkonto eröffnet, auf dem die Vorauszahlungen eingingen. Der\nMitangeklagte A. hatte Vollmacht über dieses Konto. Der Angeklagte war auch in einem Internetauftritt des Unternehmens\nals Geschäftsführer benannt worden.\n\n52\n\nEnde Juni 2007 sperrte der Angeklagte das Konto, weil das Guthaben auf dem Konto nicht ausreichte, um die erforderlichen\nUmsatzsteuervorauszahlungen zu erbringen. Daraufhin sicherte der frühere Mitangeklagte A. dem Angeklagten zu, in Zukunft\nfür eine ausreichende Deckung des Kontos zur Abführung der Umsatzsteuervorauszahlungen zu sorgen. Eine solche\nDeckung war auch in den zukünftigen Monaten vorhanden. Nach dieser Zusicherung gab der Angeklagte das Konto wieder\nfrei.\n\n53\n\nAb Juli 2007 häuften sich die Beschwerden der Kunden, insbesondere nach dem Umzug der Firma zur Q. in O. in der\nzweiten Hälfte des Monats Juli. Diese Beschwerden erreichten auch den Angeklagten, der diese dann telefonisch oder\nper E-Mail an die Mitarbeiter der G.Ltd. weiterleitete und die Mitarbeiter dabei aufforderte, für eine\nordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte, also entweder Lieferung der Ware oder Rückerstattung des\nGeldes, zu sorgen. Dies wurde ihm von den Mitarbeitern, die die telefonischen bzw. elektronischen Beschwerden weiterleiteten,\nzugesichert. Die Mitarbeiter gaben diese Beschwerden auch a n den früheren Mitangeklagten A. weiter undkümmerten\nsich auch selbst um die Abarbeitung dieser Beschwerden. In Einzelfällen zahlte der Angeklagte auch selbst den\nvorausbezahlten Betrag zurück.\n\n54\n\nDem Angeklagten war das Geschäftskonzept durch den Mitangeklagten A. nicht mitgeteilt worden. Er erhielt auch\nspäter weder durch A. noch von einem anderen Mitarbeiter der G.Ltd. Auskunft über die Geschäftszahlen und\nerhielt auch insofern keine Unterlagen. \n\n55\n\nAm 18. August 2007 wurde der frühere Mitangeklagte A. in anderer Sache verhaftet und befand sich zehn Tage in\nUntersuchungshaft. Dem Angeklagten wurde mitgeteilt, der frühere Mitangeklagte A. habe einen Verkehrsunfall erlitten.\nErst einige Tage nach der Inhaftierung erfuhr der Angeklagte den wahren Grund. Der frühere Mitangeklagte A. hatte noch\nin der Haft einer Mitarbeiterin eine Vollmacht gegeben, damit sie die Geschäfte weiterführen konnte. Der Angeklagte\nwurde über dies alles nicht informiert. \n\n56\n\nNachdem der Angeklagte dann von der Inhaftierung des früheren Mitangeklagten A. erfahren hatte, sperrte er noch\nEnde August 2007 das Geschäftskonto, legte sein Amt als Treuhandgeschäftsführer nieder und sorgte dafür,\ndass er von der Internetseite gelöscht wurde.\n\n57\n\nBis zu diesem Zeitpunkt gab es eine Vielzahl von Geschädigten. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anklage 259\nSchadenfälle mit einer Gesamtsumme von 163.745,78 € aufgelistet.\n\n58\n\nIII.\n\n59\n\nDieser Sachverhalt steht fest aufgrund der ausweislich des Protokolls verlesenen Urkunden und den Aussagen der ausweislich\ndes Protokolls vernommenen Zeugen.\n\n60\n\nDie Zeugin R., die mit als erste von dem früheren Mitangeklagten A. in das Geschäft geholt worden war, bekundete,\nsie habe die ganze Zeit daran geglaubt, dass der Geschäftsbetrieb seriös durchzuführen sei. Soweit sie\nBeschwerden von dem Angeklagten, mit dem sie lediglich einige Male telefoniert habe, bekommen habe, habe sie diese Herrn A.\nweitergegeben und teilweise auch selber für die Schadensregulierung gesorgt und dafür gesorgt, dass die Ware\nausgeliefert wurde.\n\n61\n\nSie bekundete, dass der Angeklagte keine Kenntnis von den Geschäften der G.Ltd. hatte. Er wusste also nicht, zu\nwelchen Preisen die einzelnen Artikel verkauft wurden und zu welchen Preisen sie eingekauft wurden. \n\n62\n\nDer Zeuge A. bekundete den Sachverhalt wie in den Feststellungen niedergelegt. Auch er bekundete, dass der Angeklagte von\nden geschäftlichen Gepflogenheiten keinerlei Kenntnis gehabt habe. Er habe weder die Verkaufspreise noch die\nEinkaufspreise gekannt und habe auch keine Buchungsunterlagen bekommen. Er selbst habe den Angeklagten erst sehr spät\nüberhaupt kennengelernt. Auch er habe nur einige Telefonate mit dem Angeklagten geführt, ansonsten aber keinen\nKontakt mit ihm gehabt, bis auf die in den Feststellungen niedergelegten Gespräche wegen der Sperrung des Kontos und\neiniger Kundenbeschwerden.\n\n63\n\nDie Zeugin S. bestätigte, sie habe E-Mails von dem Angeklagten bekommen mit Kundenbeschwerden und versucht, diese\nabzuarbeiten. Sie habe auch dem Angeklagten mitgeteilt, sie leite diese Beschwerden an den früheren Mitangeklagten A.\nweiter und werde sich um die ordnungsgemäße Auslieferung der Ware kümmern. Sie bekundete weiter, dass sie auch\nnach der Inhaftierung des früheren Mitangeklagten A. sich bemüht habe, die getätigten Geschäfte\nordnungsgemäß abzuwickeln. Dies sei aber wegen der chaotischen Verhältnisse sehr schwierig gewesen. Der\nAngeklagte habe weder die geschäftlichen Gepflogenheiten noch die chaotischen Verhältnisse vor Ort gekannt.\n\n64\n\nAuch die übrigen Zeugen bestätigten, dass der Angeklagte über die Geschäftsabläufe nicht\nunterrichtet war und dass ihm bei Mitteilung von Kundenbeschwerden zugesichert wurde, diese würden ordnungsgemäß\nbearbeitet.\n\n65\n\nV.\n\n66\n\nAufgrund dieses festgestellten Sachverhalts war der Angeklagte vom Vorwurf der Beihilfe zum Betrug freizusprechen.\n\n67\n\nGemäß § 27 Abs. 1 StGB wird als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem Anderen zu dessen\nvorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.\n\n68\n\nDas Handeln des Angeklagten war durchaus geeignet, der Tat des früheren Mitangeklagten A. Vorschub zu leisten. Denn\nsowohl dadurch, dass er das Konto auf seinen Namen einrichtete als auch durch den Umstand, dass er im Internet als\nGeschäftsführer angegeben wurde, ermöglichten dem Mitangeklagten A. erst seine Betrugshandlungen.\n\n69\n\nDem Angeklagten ist aber nicht nachzuweisen, dass er die Betrugstaten des früheren Mitangeklagten A. kannte und daher\nwusste, dass seine Handlungen geeignet waren, seiner Tat Vorschub zu leisten.\n\n70\n\nDer Angeklagte war über die Geschäftsgepflogenheiten der G.Ltd. nicht informiert. Allein der Umstand, dass im\nMonat Juli ein erheblicher Umsatz auf dem Konto war, ließ nicht den sicheren Schluss zu, dass der frühere\nMitangeklagte A. durch Betrugstaten diesen Umsatz erzeugte. Vielmehr konnte aus seiner Sicht ein derartiges\nInternetgeschäft durchaus möglich sein, da der frühere Mitangeklagte A. inzwischen über große\nGeschäftsräume und Lagerhallen und 14 Mitarbeiter verfügte.\n\n71\n\nIm Wesentlichen sind es zwei Umstände, die den Nachweis, der Angeklagte habe von den Betrugstaten des A. gewusst bzw.\ner habe sie zumindest billigend in Kauf genommen, entgegenstehen:\n\n72\n\nZum Einen hat der Angeklagte schon im Juni 2007, als für ein irgendwie geartetes betrügerisches Verhalten noch\nkeine Anhaltspunkte vorlagen, das Konto gesperrt, um sicherzustellen, dass für die Umsatzsteuervorauszahlungen jedenfalls\nimmer eine ausreichende Deckung vorhanden war. Für diese Deckung hat dann auch der frühere Mitangeklagte A. gesorgt\nund dem Angeklagten so die Möglichkeit gegeben, die erforderlichen Umsatzsteuervorauszahlungen zu erbringen. Daraufhin\nhat der Angeklagte das Konto auch wieder freigegeben.\n\n73\n\nAls sich ab Mitte Juli die Kundenbeschwerden auch bei dem Angeklagten häuften, hat er diese jeweils an den\nBetriebssitz der G.Ltd. weitergeleitet und jedes Mal darauf gedrungen, dass die Geschäfte ordnungsgemäß\nabgewickelt werden. Dies wurde ihm seitens der Mitarbeiter der G.Ltd. und seitens des früheren Mitangeklagten A. auch\nzugesichert. Insofern hat sich der Angeklagte gerade so verhalten, dass er ein irgendwie geartetes betrügerisches\nVerhalten gerade nicht annahm, sondern von einer seriösen Geschäftsführung ausging, die möglicherweise\nin Einzelfällen überfordert war. Insofern hat der Angeklagte auch in einigen Fällen selbst das per Vorkasse\neinbezahlte Geld zurückerstattet, um keinen Schaden entstehen zu lassen. Auch dies zeigt, dass der Angeklagte eine\nordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte im Auge hatte. \n\n74\n\nErst nach der Inhaftierung des früheren Mitangeklagten A. am 18. August 2007 konnte dem Angeklagten klar werden,\ndass eine ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung nicht mehr möglich sein würde. Er hat dann aber auch\ninnerhalb weniger Tage das Konto gesperrt, seine Geschäftsführerstellung niedergelegt und sich im Internet\nstreichen lassen. Damit hat er alles getan, um eine Fortführung der G.Ltd. unmöglich zu machen und jedenfalls\nweiteren Schaden abzuwenden.\n\n75\n\nAufgrund dieser Umstände ist für die Zeit von Juni bis Ende August nicht sicher festzustellen, dass der\nAngeklagte von den betrügerischen Machenschaften des A. wusste oder diese billigend in Kauf nahm. Vielmehr sprechen die\nHandlungen des Angeklagten dagegen.\n\n76\n\nDer Angeklagte war daher mit der Kostenfolge des § 467 StPO freizusprechen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/220817","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2011-07-14/022-ns-3-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/220817","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/220817","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2011-07-14/022-ns-3-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/220817","retrieved":"2026-07-09 01:40:08.811050+00:00"}}