{"status":"available","doknr":"OLD224888","ecli":"ECLI:DE:LGD:2011:0211.8O312.09.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2011-02-11","aktenzeichen":"8 O 312/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.979,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2006 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nMit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22.06.2006, Aktenzeichen: 500 IN 178/0, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I G-T (im Folgenden: Schuldnerin) eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.\n\n 3\n\nDie Schuldnerin betrieb unter der Bezeichnung \"HFS Häusliche Pflege\" ein Unternehmen, dessen Gegenstand ua. die häusliche Kranken- und Altenpflege war. Der Beklagte war bei der Schuldnerin angestellt und hatte gegen diese Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die Monate Juni und Juli 2005 in Höhe von jeweils 2.850,-- €. Diese Ansprüche machte er mit Klage vom 22.08.2005 gegen die Schuldnerin geltend. Unter dem 29.08.2005 beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch eine weitere Gläubigerin der Schuldnerin teilte der zuständige Gerichtsvollzieher mit, die Schuldnerin sei amtsbekannt pfandlos. Eine entsprechende Mitteilung ließ der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Vertretung dem Amtsgericht Düsseldorf im Rahmen des Insolvenzverfahrens mit Schreiben vom 29.11.2005 zukommen. Der Kläger teilte dem Insolvenzgericht mit Schreiben vom 13.02.2006 mit, die Schuldnerin erwarte eine Zahlung aus einer Versicherungsleistung und wolle mit dem hieraus erzielten Geldbetrag den Beklagten befriedigen. Am 23.02.2006 zahlte die Schuldnerin 5.979,82 € an den Beklagten.\n\n 4\n\nDer Kläger macht geltend, die Zahlung der Schuldnerin an den Beklagten sei allein erfolgt, um ihn zu einer Zurücknahme des Insolvenzantrages zu bewegen. Dem Beklagten sei bei Erhalt der Zahlung bekannt gewesen, dass die Schuldnerin nicht mehr zahlungsfähig gewesen sei.\n\n 5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 6\n\nden Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.979,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2006 zu zahlen.\n\n 7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 9\n\nDer Beklagte wendet ein, eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei ihm nicht bekannt gewesen.\n\n 10\n\nWegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 11\n\nEntscheidungsgründe\n\n 12\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n 13\n\nI.\n\n 14\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 5.979,82 € aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO.\n\n 15\n\nDer Beklagte hat die Zahlung der Schuldnerin in Höhe des zuerkannten Betrages durch eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung erlangt.\n\n 16\n\n1.\n\n 17\n\nDie Zahlung erfolgte nach Insolvenzantragsstellung. U.a. durch den eigenen Antrag des Beklagten vom 29.08.2005 kam es zu dem Insolvenzantragsverfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 500 IN 178/05. In Gerade diesem Verfahren wurde mit Beschluss vom 22.06.2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.\n\n 18\n\n2.\n\n 19\n\nDer Beklagte erhielt durch die Zahlung der Schuldnerin auch eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO.\n\n 20\n\nInkongruent sind solche Leistungen, die der Schuldner zur Ausräumung eines bereits gegen ihn gestellten Insolvenzantrags oder zur Abwendung eines solchen Antrags erbringt, welchen der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung angedroht hat (vgl. Münchener Kommentar zur InsO, § 131 Rn. 26d m.w.N.). Hier kann im Ergebnis kein Zweifel daran bestehen, dass die Zahlung der Schuldnerin an den Beklagten gerade zur Abwendung der Insolvenzeröffnung erfolgte. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass – was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt – der Insolvenzantrag durch ihn gerade zur Erzwingung dieser Zahlung gestellt wurde. Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin verliefen fruchtlos, während sie sich bemühte, gerade diejenigen Gläubiger zu befriedigen, die die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hatten.\n\n 21\n\nII.\n\n 22\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB.\n\n 23\n\nIII.\n\n 24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.\n\n 25\n\nStreitwert: 5.979,82 €\n\n \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/224888","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2011-02-11/8-o-312-09","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/224888","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/224888","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2011-02-11/8-o-312-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/224888","retrieved":"2026-07-09 01:45:20.489935+00:00"}}