{"status":"available","doknr":"OLD235575","ecli":"ECLI:DE:LGD:2009:1207.18T60.09.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2009-12-07","aktenzeichen":"18 T 60/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDas Prozesskostengesuch wird zurückgewiesen. \n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n 2\n\nDas Amtsgericht Düsseldorf hat durch den angefochtenen Beschluss auf Antrag der Antragstellerin nach persönlicher Anhörung der Betroffenen angeordnet, dass diese zur Sicherung ihrer Zurückschiebung aus dem Bundesgebiet für die Höchstdauer von drei Monaten in Zurückschiebehaft zu nehmen und dass diese Entscheidung sofort wirksam ist (§ 62 Abs.2 Ziff. 1 AufenthG).\n\n 3\n\nDie hiergegen gerichtete - nicht begründete - Beschwerde der Betroffenen ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zurückzuweisen. \n\n 4\n\nErgänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:\n\n 5\n\nDie Betroffene hat auch den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG verwirklicht. Sie verfügt im Bundesgebiet nicht über einen festen Wohnsitz. \n\n 6\n\nSie hat sich bei der Einreise nach Deutschland eines total gefälschten XXX Reisepasses bedient, in dem zudem ein totalgefälschtes deutsches Schengenvisum eingetragen war.\n\n 7\n\nEs besteht daher Grund zu der Annahme, dass sich die Betroffene im Falle ihrer Freilassung der Abschiebung durch Untertauchen entziehen werde.\n\n 8\n\nDie Kammer hat von einer erneuten mündlichen Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG) abgesehen. Die Betroffene ist im ersten Rechtszug mündlich angehört worden. Von einer erneuten mündlichen Anhörung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. \n\n 9\n\nDas Prozesskostengesuch der Betroffenen ist zurückzuweisen. Es bestehen und bestanden aus Gründen dieses Beschlusses keine hinreichenden Erfolgsaussichten.\n\n 10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-12-07/18-t-60-09","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/235575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-12-07/18-t-60-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/235575","retrieved":"2026-07-09 01:57:18.995271+00:00"}}