{"status":"available","doknr":"OLD238739","ecli":"ECLI:DE:LGD:2009:0722.34O36.08.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2009-07-22","aktenzeichen":"34 O 36/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Es wird festgestellt, dass die in dem Gasversorgungsvertrag zwischen den \n\n Parteien vereinbarte Preisanpassungsklausel unwirksam ist.\n\n2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53,11 € zu zahlen.\n\n3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\n 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung der jeweils \n\n gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \n\n aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der \n\n Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDie Beklagte ist ein Unternehmen der leitungsgebundenen Erdgasversorgung im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr.\n\n 3\n\nDer Kläger hat mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der x, am 3.04./23.04. 1990 einen Gaslieferungsvertrag in der Form eines Sondervertrages \"Behaglich warm\" abgeschlossen. \n\n 4\n\nIn § 2 Ziffer 2 dieses Vertrages heißt es:\n\n 5\n\n\"x ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der x erfolgt\". \n\n 6\n\nIn § 7 Ziffer 1 dieses Vertrages heißt es weiterhin:\n\n 7\n\n\"Soweit in diesem Sondervertrag nichts anderes vereinbart wird, gelten die jeweils gültigen \"Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung AVBGasV)\" und die hierzu \n\n 8\n\nveröffentlichten Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.\"\n\n \n 9\n\nDie Gaspreise der Beklagten setzen sich aus den Komponenten eines feststehenden monatlichen Grundpreises und eines Arbeitspreises zusammen. Den Arbeitspreis erhöhte die Beklagte in den vergangenen Jahren wiederholt. So berechnete sie ihren Kunden im Rahmen des oben genannten Sondervertrages \"Behaglich warm\" bis zum 31.10.2005 einen Arbeitspreis von 3,70 Cent/kWh, ab dem 1.11.2005 sodann einen Arbeitspreis von 4,68 Cent/kWh.\n\n 10\n\nDer Kläger hat unstreitig den Gaspreiserhöhungen der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 18.07.2006 widersprochen. \n\n 11\n\nDer Kläger hält die Gaspreiserhöhungen der Beklagten für unwirksam.\n\n 12\n\nDer Kläger hat daher Anfang 2007 die vorliegende Klage erhoben und zunächst \n\n 13\n\nbeantragt,\n\n 14\n\nfestzustellen, dass der durch die Beklagte seit dem 1.11.2005 verlangte \n\n 15\n\nGesamtbezugspreis für ihr Produkt \"Gas\" aufgrund der zwischen ihr und dem \n\n 16\n\nKläger bestehenden Gaslieferungsvertrag unbillig und damit unwirksam ist.\n\n 17\n\nMit Schriftsatz vom 19.08.2009 hat der Kläger beantragt,\n\n 18\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.321,85 € nebst Zinsen in Höhe von \n\n 19\n\n5%Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n\n 20\n\nZuletzt hat der Kläger diesen Antrag nicht mehr gestellt und stattdessen beantragt er nunmehr,\n\n 21\n\n1. festzustellen, dass die in dem Gasversorgungsvertrag zwischen den Parteien \n\n 22\n\nvereinbarte Preisanpassungsklausel unwirksam ist, und\n\n 23\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 53,11 € ab Rechthängigkeit zu zahlen. \n\n \n 24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 26\n\nDie Beklagte hält die Klage des Klägers für unbegründet.\n\n 27\n\nSie ist der Ansicht, die Klausel in § 2 Ziffer 2 des Sondervertrages der Parteien enthalte kein konstitutiv begründetes Preisanpassungsrecht im Sinne einer \n\n 28\n\n\"Kostenelementeklausel\". Das Preisanpassungsrecht der Beklagten ergebe sich aus einer vorrangigen durch konkludentes Verhalten getroffenen Individualvereinbarung der \n\n 29\n\nParteien, hilfsweise allein aus § 7 Ziffer 1 Satz 1 des Vertrages in Verbindung mit § 4 Abs. 2 AVBGasV. Das in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV enthaltene Recht zu einer einseitigen Preisänderung sei AGB-rechtlich unbedenklich. Dies gelte insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung im Energiepreisrecht.\n\n 30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.\n\n \n 31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 32\n\nDie Klage des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.\n\n 33\n\nDie Feststellungsklage des Klägers ist zulässig, insbesondere ist ein Feststellungsinteresse des Klägers gegeben.\n\n 34\n\nDer Antrag ist zudem auch hinreichend bestimmt, da der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der von der Beklagten in dem Sondervertrag \"Behaglich warm\" verwendeten Preisanpassungsklausel begehrt. \n\n 35\n\nDie Feststellungsklage des Klägers ist auch begründet.\n\n 36\n\nDas Gericht geht nämlich davon aus, dass die Preisänderungsklausel in § 2 Ziffer 2 des Sondervertrages der Parteien gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, da die Klausel eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende unangemessene \n\n 37\n\nBenachteiligung der Gaskunden darstellt. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen \n\n 38\n\nin dem Urteil des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2008 – KZR 2/07 – \n\n 39\n\nauf die zur weiteren Begründung verwiesen wird. \n\n 40\n\nDie streitgegenständliche Klausel benachteiligt den Kläger als Kunden der Beklagten \n\n 41\n\ninsbesondere entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie nur das Recht der Beklagten enthält, Erhöhungen ihres Gaseinstandspreises an ihre \n\n 42\n\nKunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Hierdurch wird es der Beklagten ermöglicht, eine erhöhte Kostenbelastung durch eine Preiserhöhung aufzufangen, hingegen den Vertragspreis bei einer Kostensenkung durch einen geringeren Einstandspreis unverändert zu lassen. Risiken und Chancen einer Veränderung des Einstandspreises werden damit zwischen den Parteien ungleich verteilt; eine solche unausgewogene Regelung rechtfertigt kein einseitiges Recht der Beklagten zur Änderung des sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ergebenden Preises.\n\n 43\n\nDer Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel steht auch nicht die Ansicht der Beklagten entgegen, dass die Klausel dem gesetzlichen Leitbild des bis zum 7.11.2006 geltenden § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV entspreche. Dieser Vorschrift kommt nämlich für die streitgegenständliche Preisänderungsklausel keine Leitbildfunktion zu. \n\n 44\n\nAn Stelle der unwirksamen streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel tritt auch kein Preisänderungsrecht der Beklagten entsprechend § 4 AVBGasV. Der Kläger ist nämlich unstreitig Sonderkunde, so dass für ihn das für Tarifkunden geltende Tarifbestimmungsrecht des Versorgers weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung findet.\n\n 45\n\nWeiterhin kommt auch ein Preisanpassungsrecht in ergänzender Vertragsauslegung vorliegend nicht in Betracht.\n\n 46\n\nEine ergänzende Vertragsauslegung kommt nämlich grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt. Vorliegend steht der Beklagten das Recht zu, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen. Wenn die \n\n 47\n\nBeklagte bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, \n\n 48\n\nso führt dies nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis. \n\n 49\n\nNach alledem ist festzustellen, dass die durch die Beklagte gegenüber dem Kläger in ihrem Sondervertrag verwendete Preisanpassungsklausel unwirksam ist, so dass auch \n\n 50\n\ndie streitgegenständliche Preisanhebung zum 1.11.2005 gegenüber dem Kläger keine \n\n 51\n\nWirksamkeit entfaltet.\n\n 52\n\nDie Zahlungsklage des Klägers ist ebenfalls begründet.\n\n 53\n\nDer Kläger kann von der Beklagten die Rückzahlung des zuerkannten Betrages von 53,11 € gemäß § 812 Abs. 1 BGB verlangen.\n\n 54\n\nNach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien hat der Kläger mit Schreiben vom 18.07.2006 den Gaspreiserhöhungen widersprochen, so dass die weiteren Preiserhöhungen der Beklagten ab dem 1.11.2005 ihm gegenüber unwirksam sind.\n\n 55\n\nLegt man sodann bei den weiteren Gasrechnungen der Beklagten den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Preis zugrunde, so ergibt sich unstreitig eine Zuvielzahlung des Klägers in Höhe von 53,22 €, die der Kläger zurückverlangen kann. \n\n 56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708,711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-07-22/34-o-36-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-07-22/34-o-36-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238739","retrieved":"2026-07-09 02:01:27.087965+00:00"}}