{"status":"available","doknr":"OLD239478","ecli":"ECLI:DE:LGD:2009:0619.25T317.09.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2009-06-19","aktenzeichen":"25 T 317/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten werden der Staatskasse auferlegt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDurch Beschluss vom 4. Juni 2008 ordnete das Amtsgericht nach Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. A vom 11. Februar 2008 für den Antragsteller eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen vermögensrechtliche Angelegenheiten, Gesundheitsfürsorge mit den insoweit erforderlichen Aufenthaltsbestimmungen, Vertretung gegenüber Behörden, Versorgungsträgern und Heimen an.\n\n3\n\nHiergegen legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Juli 2008  unter Beifügung eines von ihm eingeholten Gutachtens der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B vom 11. Juli 2008 Beschwerde ein. \n\n4\n\nDie Kammer ordnete mit Beschluss vom 4. September 2008 die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage der Betreuungsbedürftigkeit an.\n\n5\n\nNach Eingang des Gutachtens des Sachverständigen Dr. C  vom 25. September 2008 hob die Kammer durch Beschluss vom 27. Oktober 2008 den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. Juni 2008 auf und legte die dem Antragsteller zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig entstandenen Auslagen der Staatskasse auf.\n\n6\n\nMit Schriftsatz vom 4. Februar 2009 hat der Antragsteller die Kosten seiner Verfahrensbevollmächtigten und die des Privatgutachtens zur Kostenfestsetzung angemeldet.\n\n7\n\nDer Beteiligte hält die Kosten des Privatgutachtens für nicht erstattungsfähig, da das Beschwerdegericht nach § 12 FGG von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen habe.\n\n8\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht  - Rechtspfleger  - Langenfeld   die angemeldeten Kosten antragsgemäß gegen die Staatskasse festgesetzt.\n\n9\n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten ist zulässig  (§§ 13a Abs. 3  FGG, 104 Abs. 3  ZPO), jedoch nicht begründet.\n\n10\n\nZwar hat der Beteiligte zutreffend darauf hingewiesen, dass für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften über den ersten Rechtszug entsprechend gelten (§ 69g Abs. 5 Satz 1 FGG).  Nach § 69g Abs. 5 Satz 3 FGG kann das Beschwerdegericht jedoch von solchen Verfahrenshandlungen absehen, die bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden sind und von deren erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Nach § 69g Abs. 5 Satz 4 FGG kann das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf ein im ersten Rechtszug eingeholtes Gutachten stützen, soweit nicht nach § 12 FGG die Einholung eines weiteren Gutachtens geboten ist.  Nach der Rechtsprechung ist es nur ausnahmsweise geboten, ein weiteres Gutachten einzuholen (BGHZ 53, 245/258 f.; BayObLG FamRZ 1989, 550; BayObLGZ 1986, 145/148; BayObLG NJW 1986, 2892/2893; Keidel/Kuntze/Winkler – Schmidt, FGG, 14. Aufl., § 15 Rn. 46). Anlass dazu kann bei besonders schwierigen Fragen bestehen, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn es Widersprüche enthält.  \n\n11\n\nDer von dem Amtsgericht beauftragte Sachverständige hat in seiner zusammenfassenden Beurteilung festgehalten, dass Herr D an einer vaskulären Demenz bei Zustand nach Hirninfarkt leide. Aufgrund der ausgeprägten Hirnleistungsstörung und der Persönlichkeitsveränderung  sei eine Betreuung für die Aufgabenbereiche „Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge“ einzurichten.  Herr E befinde sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störungen der Geistestätigkeit. Aufgrund dieses Gutachtens hat das Amtsgericht eine Betreuung für Herrn F eingerichtet.\n\n12\n\nUm dieses entscheidende Gutachten in Zweifel zu ziehen, war die Beauftragung der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. G bei objektiver Betrachtung der Lage des Antragstellers zur Rechtsverfolgung geboten.   Unter Vorlage des Privatgutachtens war es dem Antragsteller möglich, das  gerichtliche Gutachten substantiiert anzugreifen und eine Überprüfung durch ein weiteres Gutachten herbeizuführen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §  13a  Abs. 1 Satz 2 FGG.\n\n14\n\nDie sofortige weitere Beschwerde wird nicht zugelassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand (vgl. hinsichtlich des Instanzenzuges: Bundesgerichtshof NJW 2007, 158, 159; WuM 2007, 218; NJW-RR 2008, 305).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-06-19/25-t-317-09","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2009-06-19/25-t-317-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239478","retrieved":"2026-07-09 02:02:25.222373+00:00"}}