{"status":"available","doknr":"OLD249455","ecli":"ECLI:DE:LGD:2008:1203.12O552.07.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-12-03","aktenzeichen":"12 O 552/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten oder über seinen Rechtsanwalt behaupten zu lassen, die Bronzeskulptur mit dem Titelxxxin der Größe 126 x 22 x 39 cm nach Gestalt und Ansehen gleich der folgenden Abbildung:\n\nwie sie derzeit in der Pfandkammer durch den Gerichtsvollzieher xx unter dessen Aktenzeichen xxx aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf – 12 O 482/07 – eingelagert ist, sei ein nicht durch den Beklagten autorisierter Nachguss, Raubguss oder schlicht eine Fälschung.\n\nII.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 708,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2008 zu zahlen.\n\nIII.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nIV.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/5 dem Kläger und zu 4/5 dem Beklagten auferlegt.\n\nV.\n\nDas Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € und für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Beklagte ist ein international angesehener Künstler. Der Kläger behauptet, Eigentümer\nder im Urteilsausspruch zu I. bezeichneten streitgegenständlichen Skulptur zu sein, die er als Original\ndes Beklagten auf dem freien Kunstmarkt erworben hat.\n\n3\n\nDer Kläger erwarb den streitgegenständlichen Guss der Bronzeskulptur xxx mit der Bezeichnung\n\"xx\" von dem Galeristen xxx in Bad Honnef; als Kaufpreis waren 40.000,00 € vereinbart. Nach\nder Schilderung des Klägers erwarb der Galerist xxx die Skulptur von Herrn xxx inKöln, der sie wiederum\nvon dem Kunstgießer xxx erworben hat. Herr xxx betreibt ein Kunstgussatelier. \n\n4\n\nIm April 2007 gab der Kläger über einen Bekannten die Skulptur der Firma xx GmbH & Co. KG in\nKommission. Die Preisgrenze sollte 50.000,00 € betragen, die an den Kläger als Kommitenten abzuführen\nwaren; als Provision war der Teil des darüber erzielten Kaufpreises vereinbart. Mit Schreiben vom 30.04.2007\nmeldete sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten bei der Galerie Schultz in Berlin und teilte dieser\nunter anderem mit:\n\n5\n\n\"Sie haben derzeit eine Bronze \"xxx\" meines Mandanten angeboten, bei der es sich um einen durch\nmeinen Mandanten nicht autorisierten Raubguss handelt. Mein Mann hat sieben Güsse der genannten Bronze\nautorisiert, die mit der Nummerierung 0/6 bis 6/6 versehen sind. Der von Ihnen angebotene Guss ist mit a.a./I\ngekennzeichnet.\n\n6\n\nEs ist wegen der Raubgüsse ein Ermittlungsverfahren bei der Kripo in Düren anhängig. \n\n7\n\n...\n\n8\n\nNamens und im Auftrag meiner Mandantschaft habe ich Sie daher aufzufordern, unverzüglich, spätestens\naber bis zum 06.05.2007, die in Ihrem Besitz befindliche Bronze an meinen Mandanten zum Zwecke der Vernichtung\nherauszugeben.\"\n\n9\n\nDie Skulptur befindet sich zur Zeit in einer Pfandkammer und wird dort verwahrt.\n\n10\n\nDer Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe mit der Behauptung, es handele sich bei der\nstreitgegenständlichen Skulptur um ein Raubguss, rechtswidrig in sein Eigentums- und Besitzrecht\neingegriffen. Es handele sich bei der Skulptur um ein Original und nicht um einen Raubguss. Der Galerist\nHerr xxx sei durch den Beklagten selbst autorisiert worden, die Fertigung von sieben Bronzeskulpturen bei\ndem Kunstgießer xxx in Auftrag zu geben und die Arbeiten abzunehmen. Diese Autorisierung umfasse auch\ndie Skulptur des Klägers, weil diese Skulptur aus diesem Auftrag und diesem Guss stamme. Konkret sei\nHerr xxx vom Beklagten autorisiert worden, von der Skulptur die Auflage 1/6 bis 6/6 und ein Künstlerexemplar\nmit der Bezeichnung \"e./a.\" gießen zu lassen. Bei dem Künstlerexemplar handele es sich um\ndie von ihm, dem Kläger, gekaufte Skulptur.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\n1.\n\n13\n\nden Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber dem Kläger oder Dritten zu behaupten\noder über seinen Rechtsanwalt xx behaupten zu lassen, die Bronzeskulptur mit dem Titel \"xxx\"\nin der Größe 126 x 22 x 39 cm nach Gestalt und Ansehen gleich der folgenden Abbildung:\n\n14\n\nwie sie derzeit in der Pfandkammer durch den Gerichtsvollzieher xx unter dessen Aktenzeichenxxxx aufgrund\nder einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf – 12 O 482/07 – eingelagert ist,\nsei ein nicht durch den Beklagten autorisierter Nachguss, Raubguss oder schlicht eine Fälschung;\n\n15\n\n2.\n\n16\n\nfestzustellen, dass der Beklagte für jeden Schaden einzustehen hat, wie er infolge des Herausgabeverlangens\ngemäß Schreiben vom 30.04.2007 (Anlage K 5) gegenüber der Galerie xxx GmbH & Co. KG und dem\ndarauf folgenden Besitzübergang an den Beklagten entstanden ist;\n\n17\n\n3.\n\n18\n\nden Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 708,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (26.01.2008) zu zahlen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDer Beklagte bestreitet, dass der Kläger Eigentümer der streitgegenständlichen Skulptur sei.\nEs werde auch bestritten, dass der Beklagte Herrn xxx autorisiert habe, einen mit \"e.a.I\" bezeichneten\nAbguss der Skulptur \"der xxx\" herzustellen. Der Beklagte habe Herrn xxlediglich autorisiert, sieben\nGüsse der Skulptur – und zwar alle ohne Jahreszahl – herstellen zu lassen. Die Güsse\nhätten mit 0/6, 1/6, 2/6, 3/6, 4/6, 5/6 und 6/6 bezeichnet und mit dem Künstlersignet des Beklagten\nversehen werden sollen. Der Zeuge xxx habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er bei dem Kunstgießer xxx\neinen Guss mit der Bezeichnung \"e.a.I\" und einer eingeprägten Jahreszahl bestellt habe.\n\n22\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift\nvom 29.10.2008 Bezug genommen.\n\n23\n\nWegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen\nverwiesen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nDie Klage ist zum überwiegenden Teil begründet; im Übrigen war sie abzuweisen.\n\n26\n\nDem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zum überwiegenden Teil zu. Der\nFeststellungsantrag ist nicht sachlich gerechtfertigt. Dagegen kann der Kläger die Kosten seiner Abmahnung\nvon dem Beklagten erstattet verlangen. Im Einzelnen gilt Folgendes:\n\n27\n\n1.)\n\n28\n\nDer Kläger kann von dem Beklagten verlangen, dass dieser es unterlässt, gegenüber Dritten zu\nbehaupten, die streitgegenständliche Bronzeskulptur sei ein nicht durch den Beklagten autorisierter Nachguss,\nRaubguss oder schlicht eine Fälschung (§§ 823 Abs. 2 BGB; 186 StGB; 1004 BGB analog). \n\n29\n\nAllerdings ist der Kläger nicht berechtigt, von dem Beklagten zu verlangen, dass dieser die beanstandete\nÄußerung dem Kläger gegenüber unterlässt. Eine solche Äußerung findet sich in\nder E-Mail des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, die dieser unter dem 03.09.2007 an den\nProzessbevollmächtigten des Klägers gerichtet hat. Eine solche Äußerung, wenn sie\ngegenüber dem Kläger selbst gemacht wird, ist, weil sie vom Beklagten im Rahmen einer rechtlichen\nAuseinandersetzung gegenüber dem Kläger selbst erfolgt, nicht rechtswidrig, da sie in Wahrnehmung\nberechtigter Interessen erfolgt. \n\n30\n\nDer Beklagte hat indessen durch seinen Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 30.04.2007 gegenüber\nder Galeriexxxx GmbH & Co. KG – also \"gegenüber Dritten\" – davon gesprochen, dass\nes sich bei der streitgegenständlichen Bronzeskulptur um einen \"nicht autorisierten Raubguss\"\nhandele. Aufgrund dieser Äußerung besteht auch eine Begehungsgefahr dafür, dass der Beklagte\ngegenüber Dritten von einem nicht autorisierten Nachguss oder auch von einer Fälschung spricht.\n\n31\n\nDie beanstandete Äußerung ist geeignet, den Kläger als denjenigen, der die Bronzeskulptur zu\nEigentum erworben haben will und diese besitzt, in der Vorstellung der Adressaten der Äußerung\nherabzuwürdigen, da mit ihr – insbesondere wenn die Äußerung wie geschehen gegenüber\neiner Galerie erfolgt – die Vorstellung vermittelt wird, der Kläger besitze nicht nur, sondern vertreibe\nFälschungen von Skulpturen. \n\n32\n\nDer Beklagte hat nicht bewiesen, dass die von ihm in der Öffentlichkeit geäußerte Behauptung\nwahr ist.\n\n33\n\nDas Gericht ist aufgrund der Bekundung des Zeugen Herrn xxxnicht mit letzter Sicherheit davon überzeugt,\ndass der Beklagte Herrn xx nicht autorisiert hat, bei dem Kunstgussatelier xx einen Abguss der Skulptur \"xxx\nals Künstlerexemplar mit der Bezeichnung \"e.a.\" herstellen zu lassen. Der Zeuge hat allerdings\nbekundet, nie Güsse in Auftrag gegeben zu haben, die nicht autorisiert gewesen seien. Ein Abguss \"e.a.\"\nsei nicht autorisiert gewesen. Es habe keinen entsprechenden Abguss gegeben. Die Stückzahl sei mit dem Beklagten\nschriftlich vereinbart worden; sie sei vertraglich vereinbart worden. Der Zeuge hat bekundet, er könne heute\nnicht mehr sagen, ob ihm ein entsprechender Vertrag vorliege; vereinbart gewesen sei jedenfalls eine Stückzahl\n1 bis 6 plus 0. Diese Aussage des Zeugen xx steht im Gegensatz zu seiner schriftlichen \"Zeugenerklärung\"\ndie er unter dem 19.12.2006 vor der Polizei gemacht hat und mit der der Zeuge eine Anzeige erstattet hat, welche zu\nErmittlungen der Staatsanwaltschaft Aachen geführt hat. Der Zeuge hat ausdrücklich gegenüber der\nPolizei bekundet, dass das Künstlerexemplar mit der Kennzeichnung \"e.a.\" vom Künstler selbst,\nalso dem Beklagten, autorisiert war. Der Zeuge legte in seiner Erklärung vom 19.12.2006 unter anderem dar:\n\n34\n\n\"Ein dritter Auftrag zu einer Edition mit dem Titel \"xxx\" erfolgte Mitte der neunziger Jahre.\nAuflage 0/6 bis 6/6 + 1 Künstlerexemplar bezeichnet mit e./a. Er erfolgte durch mich, im Auftrag der xxx Paris.\nIch war in diesem Fall der Vermittler zwischen der Galerie xxx und dem Künstler. Die Güsse wurden von Herrn\nxxxgefertigt, von mir begutachtet und im Auftrag der Galerie xxx bezahlt und geliefert. Als Honorar blieb 0/6 und das\ne.a. Exemplar für mich. Alle anderen sechs Exemplare gingen an die Galerie de xxx Paris. Alle Güsse, die mit\ndem ausdrücklichen Einverständnis des Künstlers, in meinem Auftrag von Herrn xxx gefertigt wurden, waren\nohne eingeprägte Jahreszahl, ...\".\n\n35\n\nDiese Äußerungen sind eindeutig. Auf sie bei seiner Zeugenvernehmung angesprochen, bekundete Herr\nxxx, er habe zum Zeitpunkt seiner schriftlichen Erklärung die schriftlichen Unterlagen über die\nAbgüsse nicht zur Hand gehabt. Nachdem er später die Dinge überprüft habe und in die Unterlagen\ngeguckt habe, habe er gesehen, dass kein sogenannter e.A.-Abguss in Auftrag gegeben worden sei, sondern nur ein\nentsprechend gekennzeichnetes Nullexemplar. Daraufhin habe er gegenüber dem Beklagten auch klargestellt, dass\nihm ein Irrtum unterlaufen sei. Die Kammer hält diese Aussage nicht für überzeugend. Immerhin hat\nsich Herr xxx seinerzeit zur Polizei begeben und eine \"schriftliche Zeugenerklärung\" –\n\"nach Belehrung\", vergleiche die erste Seite der Anlage K 2 – niedergelegt und wird dies nach\nreiflicher Überlegung und nicht leichtfertig gemacht haben, weil ihm sicher bewusst war, dass mit dieser\nErklärung ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn xxx in Gang gesetzt würde, wie er schon einmal eine\nAnzeige gegen unbekannt bei der Polizeidienststelle Meißen erstattet hat. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung\nweiter bekundet, zum Zeitpunkt der Abgabe der schriftlichen Erklärung \"die schriftlichen Unterlagen\nüber die Abgüsse\" nicht zur Hand gehabt zu haben; nachdem er später die Dinge überprüft\nhabe und in die Unterlagen geguckt habe, habe er gesehen, dass es lediglich ein entsprechend gekennzeichnetes\nNullexemplar gegeben habe. Dem Gericht ist nicht einsichtig, aus welchen Gründen er zum Zeitpunkt der\nschriftlichen Zeugenerklärung die schriftlichen Unterlagen über die Abgüsse nicht zur Hand gehabt\nhat, und warum er ohne diese \"schriftlichen Unterlagen\" sich in der Lage gesehen hat, bei der Polizei\neine Aussage schriftlich niederzulegen, die staatsanwaltliche Ermittlungen zur Folge gehabt hat. Der Zeuge hat\nauch bekundet, nach seiner Erinnerung habe es keinen schriftlichen Auftrag vom Beklagten gegeben. Dem Gericht\nist bei dieser Sachlage auch nicht erklärlich, welche schriftlichen Unterlagen \"über die\nAbgüsse\" es überhaupt gegeben haben kann. Die Kammer ist nach allem unter Abwägung der\nangeführten Umstände nicht mit letzter Sicherheit davon überzeugt, dass die Aussage des Zeugen xxx,\ndie dieser bei seiner Vernehmung gemacht hat, der Wahrheit entspricht.\n\n36\n\nDies geht zu Lasten des Beklagten, der für die Wahrheit seiner in der Öffentlichkeit gemachten\nÄußerung beweispflichtig ist. Grundsätzlich trägt in einem solchen Fall einer öffentlichen\nherabwürdigenden Äußerung aufgrund der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht\nherüberwirkenden Beweisregel des § 186 StGB der Äußernde die Beweislast für die Wahrheit\nder von ihm verbreiteten Behauptung. Die \"Nichterweislichkeit\" einer rufschädigenden Behauptung,\nder Umstand, dass es sich nicht klären lässt, ob eine ehrkränkende Behauptung wahr oder unwahr\nist, führt im Ansatz dazu, dass grundsätzlich eine Wiederholung dieser Äußerung entsprechend\nder Beweislastverteilung in § 186 StGB für die Zukunft untersagt werden muss. So liegt es hier. \n\n37\n\n2.)\n\n38\n\nDer Kläger ist dagegen nicht berechtigt, feststellen zu lassen, dass der Beklagte für jeden Schaden\neinzustehen hat, wie er in Folge seines Herausgabeverlangens gemäß Schreiben vom 30.04.2007 gegenüber\nder Galerie xxx GmbH & Co. KG entstanden ist. Eine Anspruchsgrundlage für ein Schadenersatzbegehren des\nKlägers ist nicht ersichtlich. § 823 Abs. 1 BGB schützt nicht das Vermögen. Der Beklagte hat\ndem Kläger auch nicht mit seinem vorgerichtlichen Schreiben vom 30.04.2007 den Besitz entzogen. Die xxx hat\ndie Skulptur freiwillig herausgegeben. Der Kläger selbst hat die Skulptur mittels einer einstweiligen\nVerfügung der Kammer aus den Räumen der Kunstgießerei xxx herausholen lassen und in der Pfandkammer\neinlagern lassen. Der Beklagte ist damit für eine Besitzentziehung nicht verantwortlich.\n\n39\n\n3.)\n\n40\n\nDer Kläger ist nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag berechtigt, von\ndem Beklagten die Erstattung der Kosten für die von ihm vorgenommene Abmahnung zu verlangen. Der\nGegenstandswert für diese Abmahnung ist mit 11.000,00 € zutreffend bewertet. Dem Kläger steht\nauch eine 1,3 Geschäftsgebühr zu.\n\n41\n\nDer Zinsanspruch beruht auf den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 3 und 288 Abs. 1 BGB.\n\n42\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.\n\n43\n\nStreitwert: 25.000,00 €, wobei auf den Antrag zu 2. 5.000,00 € entfallen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249455","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2008-12-03/12-o-552-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249455","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249455","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2008-12-03/12-o-552-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249455","retrieved":"2026-07-09 02:11:31.709901+00:00"}}