{"status":"available","doknr":"OLD249839","ecli":"ECLI:DE:LGD:2008:1119.12O409.08.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-11-19","aktenzeichen":"12 O 409/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, \n\nvon den nachfolgend abgelichteten Abbildungen, soweit sie in dem von der Antragsgegnerin hergestellten Buch „X“, 1. Auflage 2008, enthalten sind, Vervielfältigungsstücke herzustellen, sie der Öffentlichkeit anzubieten und/oder sie in Verkehr zu bringen:\n\nIm Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin zu 60 % und der Antragstellerin zu 40 % auferlegt.\n\nDie Antragstellerin darf die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn die Antragsgegnerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Antragstellerin ist ein Fachverlag auf dem Gebiet der Ausbildungsliteratur für die zahnmedizinische\nBehandlungsassistenz. Sie bringt seit 1991 ein Unterrichtungswerk \"X\" heraus, welches seit 2002 in einer\nüberarbeiteten Fassung unter dem Titel \"X\" vertrieben wird. \n\n3\n\nDie Antragstellerin ist mit diesem Werk von Anfang an Marktführerin auf dem Gebiet der Unterrichtswerke im\nBereich der Ausbildung zahnmedizinischer Assistenzberufe. Autor dieser Werke ist X. Dieser hatte für die\nAntragsgegnerin ein Lehrbuch \"X\" verfasst, welches in einer Neubearbeitung seit 2000 bei der Antragsgegnerin\nerschien, jetzt aber von dieser nicht mehr fortgeführt wird. Seit Juli 2008 bringt die Antragsgegnerin das\nWerk \"X\" heraus. \n\n4\n\nDie Antragstellerin trägt vor:\n\n5\n\nIn ihrem Werk \"X\" habe die Antragsgegnerin die im Klageantrag enthaltenen Abbildungen aus den Werken\n\"X\" bzw. \"X\" identisch übernommen. Die Abbildungen seien von dem Diplom-Biologen und\nGrafiker X gemeinsam mit X in methodisch-didaktischer Abstraktion erarbeitet und anschließend in den Jahren\n1990 bis 2001 zeichnerisch umgesetzt worden. X habe alle urheberrechtlichen Verwertungs- und Abwehrrechte im\nrechtlich höchst zulässigen Umfang und ausschließlich an X übertragen mit dem weiteren Recht,\ndiese an die Antragstellerin weiter zu übertragen, was dieser dann auch getan habe. \n\n6\n\nZunächst hat die Antragstellerin sich darauf berufen, dass die Antragsgegnerin neben den\nstreitgegenständlichen Abbildungen auch die auf Blatt 30 bis 33 der Antragsschrift dargestellten Textpassagen\nübernommen habe und beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung der Antragsgegnerin zu untersagen,\ndas Lehrbuch \"X\" in der Fassung 1. Auflage 2008 zu vervielfältigen, vervielfältigen zu lassen,\nzu vertreiben, vertreiben zu lassen, anzukündigen, anzupreisen oder ankündigen oder anpreisen zu lassen\n\n7\n\nhilfsweise der Antragsgegnerin zu untersagen, das vorgenannte Lehrbuch zu vervielfältigen, vervielfältigen\nzu lassen, zu vertreiben, vertreiben zu lassen, anzukündigen, anzupreisen, ankündigen oder anpreisen zu\nlassen oder in sonstiger Weise zum Bezug dieses Buches aufzufordern, wenn und solange dieses Buch ein oder mehrere\noder alle der nachstehend spezifizierten Abbildungen enthält:\n\n8\n\nRachen Längsschnitt, S. 57, Abb. 3\n\n9\n\nAufbau eines Zahns, Zahnhalteapparat, S. 63, Abb. 1\n\n10\n\nNervenversorgung im Unterkiefer, S. 180\n\n11\n\nNervenversorgung am Kinn, S. 180\n\n12\n\nAbszesse, S. 199, Abb. 1 und 2\n\n13\n\nAufbau des Herzens, S. 231, Abb. 1 und 3\n\n14\n\nGefäßanordnung im Körperkreislauf, S. 233, Abb. 1\n\n15\n\nSchnittführung bei einer Exzision, S. 282, Abb. 2\n\n16\n\nRöntgenaufnahmen, S. 381, Abb. 5 a) und b)\n\n17\n\nund der Antragsgegnerin aufzugeben, sämtliche rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur Verbreitung\nbestimmten Vervielfältigungsstücke des in Ziffer 1. beschriebenen Lehrbuchs, welche im Besitz oder Eigentum\nder Antragsgegnerin stehen einschließlich der unter Eigentumsvorbehalt an Dritte ausgelieferte\nVervielfältigungsstücke, an den zuständigen Gerichtsvollzieher zur vorläufigen Verwahrung\nherauszugeben.\n\n18\n\nDie Kammer hat durch Beschluss vom 22.08.2008 angeordnet, dass über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen\nVerfügung nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll.\n\n19\n\nDie Antragstellerin beantragt nunmehr,\n\n20\n\nder Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden\nOrdnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis\nzu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihren Geschäftsführer,\nzu untersagen,\n\n21\n\nvon den nachfolgend abgelichteten Abbildungen Vervielfältigungsstücke herzustellen, sie der\nÖffentlichkeit anzubieten und/oder sie in Verkehr zu bringen.\n\n22\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n23\n\nden Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.\n\n24\n\nDie Antragsgegnerin trägt vor:\n\n25\n\nDie streitgegenständlichen Abbildungen seien nicht urheberrechtsfähig, da wegen der biologischen\nGegebenheiten kein nennenswerter Gestaltungsspielraum bestehe. Hinzu komme, dass aufgrund des vorgegebenen\nRahmenplans der Kultusministerkonferenz bestimmte Inhalte vermittelt werden müssten. Im Übrigen\nläge wegen zahlreicher Abweichungen keine identische oder nahezu identische Übernahme der Abbildungen\nvor. Zudem würden derartige Darstellungen anatomischer und physiologischer Strukturen in medizinischen\nFachbüchern aus der Sache bedingt sehr ähnlich dargestellt.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherungen\nsowie die Sitzungsniederschrift vom 29.10.2008 verwiesen.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n28\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang\nbegründet, da der Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der aus dem\nTenor ersichtlichen Abbildungen ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG zusteht, den sie\nim Hinblick auf die fortdauernde Beeinträchtigung im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen\nkann (I.). Hinsichtlich der Abbildungen (5), (6) und (11) ist indessen ein Unterlassungsanspruch nicht mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung\nzurückzuweisen (II.).\n\n29\n\nII.\n\n30\n\nDie Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie Verletzte im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist,\nweil die Antragsgegnerin widerrechtlich in die der Antragstellerin zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte\nan den von X und X geschaffenen Abbildungen eingegriffen hat.\n\n31\n\nDiese Abbildungen genießen als Darstellungen wissenschaftlicher Art Urheberrechtsschutz im Sinne von\n§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG.\n\n32\n\nDarstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art sind urheberrechtlich geschützt, wenn die Darstellung\nselbst eine schöpferische Leistung beinhaltet (Wandke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 137).\nEine wissenschaftliche oder technische Darstellung besitzt nur Urheberrechtsschutz, wenn die Form der Darstellung\nnicht bloß durch technische Zwänge entstanden ist. Der Urheber muss genügend Freiraum bei der\nGestaltung der Darstellung besessen haben, damit diese individuell durch ihn geprägt werden konnte (a.a.O.\nRdnr. 138). Im des § 2 Abs. 1 Nr.7 UrhG ist kein zu hohes Maß an eigenschöpferischer Formgestaltung\nzu verlangen, da derartige Darstellungen unter den Schutz des Urhebergesetzes gestellt werden, obwohl sie\nregelmäßig einem praktischen Zweck dienen, der den Spielraum für eine individuelle Gestaltung\neinengt. Es reicht aus, dass eine individuelle – sich vom alltäglichen Schaffen im Bereich technischer\nZeichnungen abhebende – Geistestätigkeit in dem darstellerischen Gedanken zum Ausdruck kommt, mag auch\ndas Maß an Eigentümlichkeit, an individueller Prägung gering sein. Allerdings folgt aus einem\ngeringen Maß an Eigentümlichkeit auch ein entsprechend enger Schutzumfang bei dem betreffenden Werk\n(BGH NJW-RR 1991, 1189 – technische Explosionszeichnungen -).\n\n33\n\nWie sich aus den eidesstattlichen Versicherungen von X und X (Anlage AST 17 und AST 18) ergibt und auch anhand\nder zur Akte gereichten Abbildungen nachvollziehbar ist, geben die Abbildungen nicht einfach biologische Gegebenheiten\nwieder, sondern sind methodisch-didaktisch Interpretationen von anatomischen, physiologischen und pathologischen\nSachverhalten. Dabei werden, so haben X und X eidesstattlich versichert, durch die zeichnerisch-künstlerische\nInterpretation die fachlich wichtigen Inhalte hervorgehoben und die weniger wichtigen Begleitumstände\nabgeschwächt. Die methodisch-didaktische Darstellungsidee wird in der Regel dreidimensional, also plastisch\numgesetzt wobei wie sich aus den eidesstattlichen Versicherungen ergibt, die klassische Trennung von reinem Schema\neinerseits und unveränderter Darstellung eines biologischen Sachverhaltes überwunden werden sollte.\nDiese eidesstattlichen Versicherungen lassen im Zusammenhang mit den zur Akte gelangten Abbildungen erkennen,\ndass den streitgegenständlichen Darstellungen eine vom alltäglichen Schaffen abhebende Geistestätigkeit\nzugrunde liegt. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, im Hinblick auf die Vorgaben der Kultusministerkonferenz\nverbleibe kein ausreichender Gestaltungsspielraum, trifft dies nicht zu. Vorgegeben werden die Lerninhalte, nicht\naber die Art und Weise, wie diese darstellerisch vermittelt werden sollen.\n\n34\n\nAus den als Anlage AST 3 und AST 8 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von X und X folgt zugleich,\ndass X in rechtlich größtmöglichen Umfang alle Verwertungsrechte und sonstigen urheberrechtlichen\nBefugnisse an den streitgegenständlichen Originaldarstellungen X übertragen hat und ihm auch die\nBerechtigung eingeräumt hat, diese Rechte auf die Antragstellerin zu übertragen und X eine entsprechende\nRechtsübertragung auf die Antragstellerin vornahm, nachdem diese die Vergütungszahlung an X für\ndie einzelnen Werke leistete.\n\n35\n\nHinsichtlich der im Klageantrag unter den Ziffern (1), (2), (3), (4), (7), (8), (9), (10) und (12) verletzte\ndie Antragsgegnerin durch Übernahme der Abbildungen in ihrem Werk \"X\" die ausschließlichen\nNutzungsrechte der Antragstellerin. \n\n36\n\nIm Einzelnen ergibt sich zu den Abbildungen Folgendes:\n\n37\n\na) Abbildung (1)\n\n38\n\nSoweit die Antragsgegnerin sich insoweit auf die als Anlagen A 8 bis A 12 vorgelegten Abbildungen (Bl. 110\nff. GA) beruft, stehen diese der Annahme, dass X und X eine urheberrechtsfähige Leistung geschaffen haben,\nnicht entgegen. Wie sich aus der im Termin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von X vom 29.10.2008 in\nVerbindung mit dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 28.10.2008 ergibt, wurde die Zeichnung von X bereits im\nJahre 1991 geschaffen. Die Antragstellerin beruft sich insoweit auf Veröffentlichungen aus den Jahren 1996\nund 1999. Soweit die Antragsgegnerin sich auf die Abbildung in dem Buch X von X, Seite 272 beruft, ist nicht\nersichtlich, wann die Zeichnung gefertigt worden ist. Die Antragsgegnerin hat insoweit die dritte erweiterte\nAuflage von 1998 vorgelegt. Auch die erste Auflage des Werkes datiert von 1994, also einem Zeitpunkt nach der\nFertigung der Abbildung durch X und X . Im Übrigen unterscheiden sich die Abbildungen, auf die die\nAntragsgegnerin sich beruft insbesondere darin, dass diese jeweils die Darstellung der Wirbelsäule\nenthalten, die von X und X gerade weggelassen wurde.\n\n39\n\nDie Abbildung wurde von der Antragsgegnerin in ihrem Buch \"X\" auf Seite 57 aus dem von der\nAntragstellerin verlegten Buchs \"X\", Seite 222, Abbildung 7.22 übernommen. Ausweislich der\nals Anlage AST 15 vorgelegten Folien wurde lediglich ein geringfügiger anderer Ausschnitt gewählt.\nDie Kontur, die das Profil zeigt, ist jedoch vollkommen identisch. Soweit die Farbgebung abweicht und die\nLinienführung der Pfeile nicht identisch übernommen worden ist, steht dies der Annahme einer\nNachahmung nicht entgegen. Die der Darstellung eigentümlichen Vereinfachungen und Proportionen wurden\nidentisch übernommen. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, die Gaumenmandel sowie die Tuba\nauditiva eingezeichnet und beschriftet, die Rachenmandeln abgebildet und beschriftet, die Nasenmuscheln in\nräumlicher Darstellung genauer gezeichnet und den Kehlkopfeingang differenzierter dargestellt zu haben,\nsteht dies einer Nachahmung nicht entgegen. Durch die Einzeichnung dieser Details bzw. Beschriftungen ist\nkeine freie Bearbeitung entstanden, da kein abweichender Gesamteindruck entsteht. \n\n40\n\nb) Abbildung Zahn (2)\n\n41\n\nSoweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass die Darstellung des Kanals für die Nerven und\nGefäße in vergleichbaren Darstellungen üblich ist, steht dies der Annahme einer\nurheberrechtsfähigen Leistung durch X und X nicht entgegen. X hat an Eides Statt versichert, dass seine\nDarstellung aus dem Jahre 1990 stammt. Soweit die Antragstellerin sich auf eine Darstellung aus der X beruft,\nist nicht ersichtlich, wann diese erstellt worden ist. Soweit sie sich auf eine weitere Darstellung des X, X\nberuft, ist ebenso nicht ersichtlich, wann diese erstellt worden ist. Im Übrigen unterscheidet sich Letztere\nvon der streitgegenständlichen Darstellung schon insoweit, als dass Zahn und Zahnwurzel und deren Querschnitt\nnicht in einer Abbildung gegenüber gestellt werden.\n\n42\n\nDie Antragsgegnerin hat in ihrem Werk \"X\", Seite 63, Abbildung 1, die Abbildung aus dem Werk der\nAntragstellerin \"X\", Seite 93, Abbildung 4.45 übernommen. \n\n43\n\nDie als Anlage 15 vorgelegte Folie, die die Abbildungen übereinander legt, zeigt, dass wiederum lediglich\nein geringfügig abweichender Ausschnitt gewählt wurde, dass aber sowohl die inneren Linien als auch\ndie äußere Linienführung im Wesentlichen übereinstimmen. \n\n44\n\nSoweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, ihre Darstellung unterscheide sich im Hinblick auf Fissuren\nauf der Kaufläche, die Schattengebung an der Zahnkrone, eine andere Darstellung des am Zahnhals anliegenden\nZahnfleischs sowie eine dünnere Linie, welche die Schmelz-Dentin-Grenze darstellen soll sowie Paradontalfasern,\nhandelt es sich um Abweichungen, die keinesfalls eine freie Bearbeitung entstehen lassen. Denn maßgeblich ist,\ndass die schematische Darstellung im Wesentlichen übernommen wurde. Das Hinzufügen von kleinen Details,\nlässt kein neues Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG entstehen.\n\n45\n\nc) Versorgung im Unterkiefer (3) und (4)\n\n46\n\nSoweit die Antragsgegnerin sich hinsichtlich der Abbildungen (3) und (4) auf eine Abbildung aus dem \"X\",\nX, 1988 und aus dem Werk \"X\", X und X , beruft und diese als Anlagen A 16 und 17 vorlegt, spricht dies\nkeinesfalls gegen die Urheberrechtsfähigkeit der streitgegenständlichen Abbildungen (3) und (4), denn es\nhandelt sich jeweils um die Abbildungen des gesamten Kiefers einschließlich der dazugehörigen\nNervenstränge. Demgegenüber zeigen die streitgegenständlichen Abbildungen jeweils lediglich\nAusschnitte. Soweit die Antragstellerin sich in der im Termin vorgelegten Abbildungen aus der Fachliteratur\nbezieht, stehen diese ebenfalls der Annahme einer urheberrechtsfähigen Leistung nicht entgegen, da zum\neinen nicht glaubhaft gemacht worden ist, von wann die Darstellungen datieren. \n\n47\n\nDie Antragsgegnerin hat in ihrem Buch \"X\", Seite 180, Abbildung 1 die Abbildung aus dem Werk der\nAntragstellerin \"X\", Seite 185, Abbildung 5.28 übernommen. Dies ergibt sich aus den Folien, die als\nAnlage 15 vorgelegt worden sind. Hieraus folgt, dass der Umriss der Abbildungen identisch übernommen worden ist.\nLediglich der Verlauf der Nervenstränge weicht geringfügig voneinander ab. Hieraus ergeben sich jedoch\nnicht die Voraussetzungen für eine freie Bearbeitung im Sinne von § 3 UrhG. Denn die schematische\nDarstellung ist in ihrem Kern identisch übernommen worden.\n\n48\n\nSoweit die Antragstellerin sich hinsichtlich der Abbildung (3) darauf beruft, dass der linke nervus trigenimus\nabgebildet, der Knochen von Oberkiefer und Unterkiefer nicht eröffnet, das Wurzelelement der Zähne\neingefärbt, das Foramen mandibulae eingezeichnet und beschriftet, das Foramen mentale beschriftet, der nervus\ninfraorbitalis nicht beschriftet, der Stumpf des nervus lingualis deutlich kleiner, der aufsteigende Ast des\nUnterkiefers eine andere Form, das Caput mandibulae (Unterkiefergelenkköpfchen) nicht abgebildet worden sei,\ndie Aufgabelung des nervus maxilaris über den Jochbogen liege sowie der Verlauf der Äste des nervus\nmaxilaris und des nervus mandibularis deutlich erkennbar anders sei, ist dies unerheblich. Maßgeblich ist,\ndass ein identischer Ausschnitt in identischer Proportion dargestellt und in gleicher Weise abstrahiert worden\nist. Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Abbildung (4) dargestellten\nAbweichungen. Auch diese lassen eine freie Bearbeitung nicht entstehen.\n\n49\n\nd) Aufbau des Herzens Abbildungen (7), (8) und (9)\n\n50\n\nSoweit die Antragsgegnerin sich auf Abbildungen zum Aufbau des Herzens in anderen Veröffentlichungen\nberuft, steht dies der Annahme einer urheberrechtlich geschützten Abbildung nicht entgegen. Die Antragstellerin\nhat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung von X vom 29.10.2008 glaubhaft gemacht, dass die Abbildungen\nzum Aufbau des Herzens aus dem Jahre 1991 stammen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Abbildungen, auf die die\nAntragsgegnerin sich beruft, vor diesem Zeitpunkt veröffentlicht wurden. Die Werke, die die Antragsgegnerin\nzitiert, sind in den Jahren 1994, 1996 und 1999 erschienen.\n\n51\n\nDie Antragsgegnerin hat die Abbildungen zum Aufbau des Herzens aus den von der Antragstellerin verlegten\nWerken \"X\", Seite 213, Abbildung 7.8 und dem von ihr selbst herausgegebenen Werk mit Zeichnungen des\nX \"X\", Seite 118/119 Abbildung 3.78 und 3.79 – die Nutzungsrechte wurden der Antragsgegnerin\nnur für dieses Werk übertragen – in ihrem Buch \"X\", Seite 231, Abb.1 übernommen.\nDie als Anlage AST 15 vorgelegten Folien zeigen, dass die Abbildungen wiederum einen identischen Umriss aufweisen.\nAuch die Farben und Schatten sind nahezu identisch übernommen worden. Identisch ist auch die Perspektive\nund die Art des Querschnittes sowie des gewählten Ausschnitts mit der Abbildung (8).\n\n52\n\nSoweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass im Werk der Antragsgegnerin die Pulmonalklappe nicht\nvollständig geschlossen sei, beide Vorhöfe im Verhältnis zur Kammer größer dargestellt\nsind, die Mitralklappe differenzierter dargestellt, die räumlichen Verhältnisse, insbesondere die\nVorhöfe deutlich dargestellt, die Papillarmuskeln dargestellt und das Myokard im Ausschnitt differenzierter\ndargestellt ist, handelt es sich um Details, die nicht dazu führen, dass sich die Darstellung in dem von der\nAntragsgegnerin veröffentlichten Werk deutlich von den Abbildungen abhebt, an denen die ausschließlichen\nNutzungsrechte der Antragstellerin zustehen. Durch die als unerheblich zu bewertenden Veränderungen ist\nkeinesfalls eine freie Bearbeitung im Sinne von § 3 UrhG entstanden. \n\n53\n\ne) Gefäßanordnung im Körperkreislauf, Abbildung (10)\n\n54\n\nAuch insoweit kann die Antragsgegnerin sich nicht darauf berufen, dass eine urheberrechtsfähige Leistung nicht\nvorliegt, weil die Darstellung der üblichen Darstellung in der einschlägigen Fachliteratur entspricht.\nZum einen datiert die als Anlage A 30 vorgelegte Abbildung nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin aus dem Jahre\n2004. Die Antragstellerin hat demgegenüber glaubhaft gemacht, dass X und X die Abbildung bereits im Jahre\n1991 geschaffen haben. Hinzu kommt, dass die als Anlage A 30 vorgelegte Abbildung deutlich zeigt, dass eine andere\nDarstellung als die von X und X geschaffene Darstellung möglich ist. Dies wird auch durch die von der\nAntragstellerin als Anlagenkonvolut Ast. 20 vorgelegten Darstellungen bestätigt.\n\n55\n\nDie Antragsgegnerin hat die Abbildung aus dem Werk \"X\", Seite 216, Abb. 7.14 in ihrem Werk \"X\",\nSeite 233, Abb. 1 nahezu identisch übernommen. Die als Anlage AST 15 vorgelegten Folien zeigen, das Perspektive\nund Linienführung der Darstellung nahezu identisch übernommen wurden. Soweit Abweichungen vorliegen,\ntreten diese in der Gesamtheit vollständig zurück. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der unterschiedlichen\nArt der Beschriftung und der dazugehörigen Pfeildarstellung. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, die\nHerzkranzgefäße seien deutlich anders dargestellt und auf die Darstellung der Venenklappen sei verzichtet\nworden, handelt es sich um Details, die vollkommen in den Hintergrund treten und nicht zu einem anderen Gesamteindruck\nführen, der durch die Perspektive, die Farbgebung und die eingezeichneten Schatten bestimmt wird. Genau diese\nPunkte sind indessen übernommen worden.\n\n56\n\nf) Röntgenaufnahmen, Abbildung (12)\n\n57\n\nSoweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, bezüglich der Röntgenaufnahmen sei ihr von der\nZahnärztekammer X eine Abdruckgenehmigung erteilt worden, hat sie dies nicht in geeigneter Weise glaubhaft\ngemacht. Die Antragstellerin hat bestritten, dass die Zahnärztekammer eine entsprechende Genehmigung erteilen\ndurfte. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall war, ergeben sich aus dem als Anlage A 5 vorgelegten\nSchreiben der Zahnärztekammer X vom 09.10.2008, in dem die Zahnärztekammer gegenüber X ihr Bedauern\nausdrückt, dass es \"zu der betreffenden Situation gekommen ist\". Die Antragsgegnerin hat keine\ngeeignete eidesstattliche Versicherung dafür vorgelegt, dass die Zahnärztekammer eine entsprechende\nGenehmigung erteilen durfte. Die als Anlage A 35 vorgelegte E-Mail sagt nichts darüber aus, dass der\nZahnärztekammer X die Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Darstellung zustanden. \n\n58\n\nDie Antragsgegnerin hat die Abbildung aus dem Werk \"X\", Seite 213, Abb. 416 identisch übernommen\nin ihrem Werk \"X\", Seite 381, Abb. 5. Die als Anlage AST 15 vorgelegte Folie ergibt, dass die\nLinienführung absolut identisch ist. Verändert wurde lediglich die farbliche Gestaltung der Kennzeichnung,\nwobei diese wiederum an den identischen Punkten eingezeichnet wurde. Die Kammer verkennt nicht, dass der Schutzbereich\ndieser Abbildung überaus eng zu ziehen ist, weil die Darstellung eng an der anatomischen Wirklichkeit angelehnt\nist. Dennoch weist die Abbildung im Hinblick auf die vorgenommene Reduzierung die erforderliche schöpferische\nHöhe auf. \n\n59\n\nII.\n\n60\n\nDer Antrag ist zurückzuweisen hinsichtlich der im Antrag zu den Ziffern (5), (6) und (11) enthaltenen\nAbbildungen. \n\n61\n\na) Abszesse, Abbildungen (5) und (6)\n\n62\n\nDie Antragsgegnerin hat mit den Abbildungen in ihrem Werk \"X\", Seite 199, Abb. 1 und 2 nicht die\nAbbildungen auf den von der Antragstellerin herausgegebenen Werk \"X\" Seite 194, Abbildung 5.41\nübernommen. Die als Anlage AST 15 vorgelegten Folien zeigen, dass die Linienführung im Umriss nicht\nübernommen wurden. Auch ist der gewählte Ausschnitt nicht identisch. Während die Abbildung im\nWerk der Antragsgegnerin drei Zähne zeigt, zeigt diejenige im Werk der Antragstellerin nur zwei Zähne.\nÄhnlich ist zwar die Darstellung im Querschnitt, jedoch führt die unterschiedliche Farbgebung sowie die\nunterschiedliche Linienführung im Detail dazu, dass von einer freien Bearbeitung im Sinne von § 3 UrhG\nauszugehen ist. Zudem sind die Abszesshöhlen anders gefärbt und der Eiter wird bei den Abbildungen im\nWerk der Antragsgegnerin grünlich dargestellt. Hinzu kommt, dass die Anmutung des Knochens im Verlaufe der\nSchattierung differiert. \n\n63\n\nb) Schnittführung bei einer Exzision, Abbildung (11)\n\n64\n\nEs kann auch nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin mit ihren Abbildungen einer Exzision in ihrem\nWerk \"X\", Seite 282, Abbildung 2, die Abbildungen aus dem Werk X Seite 259, Abbildung 8.32 übernommen\nhat. Zwar zeigen beide Abbildungen einen geöffneten Mund. Insoweit sind die äußeren Umrisslinien\nauch nahezu identisch. Es differieren die Abbildungen hinsichtlich des verwendeten Instrumentes. Auch unterscheidet\nsich die Art der schematischen Darstellung der Mundhöhle in der Farb- und Schattengebung deutlich. Zudem\nweicht die Perspektive hinsichtlich der Anzahl der dargestellten Zähne voneinander ab. Vor diesem Hintergrund\nkann insgesamt nicht von einer Nachahmung ausgegangen werden.\n\n65\n\nIII.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs.3, S.2, 92 ZPO. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der\nKostenentscheidung, dass die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch wegen der Übernahme von Texten\nnicht weiterverfolgt hat.\n\n67\n\nSoweit die einstweilige Verfügung erlassen worden ist, bedurfte es einer Entscheidung zur vorläufigen\nVollstreckbarkeit nicht. Im Übrigen ergibt sich die Entscheidung aus § 708 Nr. 6, 711 ZPO.\n\n68\n\nStreitwert: \n\n69\n\nBis zum 09.09.2008: 300.000,-€\n\n70\n\ndanach: 240.000,-€","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249839","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2008-11-19/12-o-409-08","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249839","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249839","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2008-11-19/12-o-409-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249839","retrieved":"2026-07-09 02:12:03.272699+00:00"}}