{"status":"available","doknr":"OLD251402","ecli":"ECLI:DE:LGD:2008:0916.7O22.07.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-09-16","aktenzeichen":"7 O 22/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 16.01.2007 zurückgewiesen.\n\nEine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nProzesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n 3\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n 4\n\nEin Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht nicht.\n\n 5\n\nDas Rechtsschutzbedürfnis fehlt Klagen, wenn der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann (Zöller-Greger, 26. Aufl., Vor § 253 ZPO, Rn. 18). Dies ist vorliegend gegeben. Mit dem begehrten Urteil kann der Kläger das hinter der Klage stehende Ziel, die Auszahlung der nicht verbrauchten Prämien der vom Insolvenzschuldner geschlossenen und von ihm gekündigten Versicherungen des Insolvenzschuldners bei der M AG und der W AG an sich, nicht erreichen.\n\n 6\n\n1.\n\n 7\n\nDer Kläger begehrt in dem Klageentwurf die Feststellung, dass der Beklagten an der mit Vertrag vom 10.01.2006 unter der Kundennummer #####/#### bei der M AG abgeschlossenen Kreditlebensversicherung und bei der W AG abgeschlossenen Arbeitslosigkeitsversicherung kein Absonderungsrecht zustehet.\n\n 8\n\nIm Ergebnis will der Kläger mit der Klage festgestellt wissen, dass die nicht verbrauchten Prämien der vom Insolvenzschuldner geschlossenen und von ihm gekündigten Versicherungen des Insolvenzschuldners bei der M AG und der W AG nicht an die Beklagte, sondern an ihn auszuzahlen sind.\n\n 9\n\nEr ist der Ansicht, die genannten Versicherungsgesellschaften hätten die nicht verbrauchten Prämien nach Auflösung der Versicherungen auf das Anderkonto des Klägers im Insolvenzverfahren zahlen müssen.\n\n 10\n\nDie Beklagte ist dagegen der Ansicht, ihr stehe ein Absonderungsrecht an den nicht verbrauchten Prämien der Versicherungen zu.\n\n 11\n\n2.\n\n 12\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob ein Absonderungsrecht der Beklagten besteht. Selbst bei Erfolg der Klage würde der Kläger sein eigentliches Rechtsschutzziel nicht erreichen. Selbst wenn ein Absonderungsrecht der Beklagten an den nicht verbrauchten Prämien der Versicherungen des Insolvenzschuldners nicht besteht, sind diese auf das Kreditkonto des Insolvenzschuldners bei der Beklagten zu zahlen und nicht auf das Anderkonto des Klägers. \n\n 13\n\nEs bestand zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch des Insolvenzschuldners gegen die M AG und die W AG auf Auszahlung von nicht verbrauchten Prämien aus den streitgegenständlichen Versicherungen nach Auflösung der Versicherungen an ihn selbst.\n\n 14\n\nZwar war der Insolvenzschuldner nach den jeweiligen Versicherungsverträgen bezugsberechtigt für alle Leistungen der Versicherungen, für die Gutschrift der nicht verbrauchten Prämien bestimmt jedoch § 5 Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungen (ABEB04) jeweils, dass im Falle der Kündigung der zum Kündigungstermin berechnete nicht verbrauchte Einmalbetrag (Rückvergütung) dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben wird. Diese Regelung widerspricht nicht der Bezugsberechtigung des Insolvenzschuldners, sondern stellt lediglich eine Beschränkung der Bezugsberechtigung dar. Die nicht verbrauchten Prämien kommen dem Insolvenzschuldner zugute, indem sie die Forderungen der Beklagten gegen ihn aus dem Kreditvertrag verringern.\n\n 15\n\nDie Regelung des § 5 Nr. 2 ABEB04 ist Teil des zwischen dem Insolvenzschuldner und der W AG geschlossenen Versicherungsvertrag geworden. Eine Unwirksamkeit der Regelung nach den §§ 307 ff. BGB ist nicht zu erkennen. Vielmehr entspricht die Regelung dem Zeck des Versicherungsvertrages, der Sicherung des Darlehens des Insolvenzschuldners bei der Beklagten zu dienen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich auch die Beschränkung des Bezugsrechts des Insolvenzschuldners.\n\n 16\n\nBestand jedoch lediglich ein Anspruch des Insolvenzschuldners auf Gutschrift der nicht verbrauchten Prämien auf das Kreditkonto bei der Beklagten, so kann auch der Insolvenzverwalter / Treuhänder, der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht erlangt, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, nur diesen Anspruch geltend machen. Er könnte somit lediglich die Gutschrift auf das Kreditkonto bei der Beklagten fordern.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251402","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2008-09-16/7-o-22-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251402","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251402","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2008-09-16/7-o-22-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251402","retrieved":"2026-07-09 02:14:21.722907+00:00"}}