{"status":"available","doknr":"OLD253916","ecli":"ECLI:DE:LGD:2008:0620.15O312.07.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-06-20","aktenzeichen":"15 O 312/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, \n\n1. an den Kläger zu 1) 13.000,- € nebst 5 % Zinsen über dem Ba-siszinssatz seit dem 09.11.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmeldung zur Insolvenztabelle, \n\n2. an den Kläger zu 2) 21.000,- € nebst 5 % Zinsen über dem Ba-siszinssatz seit dem 09.11.2007, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmel-dung zur Insolvenztabelle zu zahlen,\n\n3. an den Kläger zu 3) 33.000,- € nebst 5 % Zinsen über dem Ba-siszinssatz seit dem 09.11.2007, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmel-dung zur Insolvenztabelle zu zahlen,\n\n4. an den Kläger zu 4) 12.000,- € nebst 5 % Zinsen über dem Ba-siszinssatz seit dem 09.11.2007, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmel-dung zur Insolvenztabelle zu zahlen,\n\n5. an den Kläger zu 5) 25.000,- € nebst 5 % Zinsen über dem Ba-siszinssatz seit dem 09.11.2007, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmel-dung zur Insolvenztabelle zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamt-schuldner. \n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand: \n\n 2\n\nDie Kläger erwarben im Zeitraum Juli 2004 bis Januar 2006 jeweils von der X ausgegebene Inhaber-Teilschuldverschreibungen in Höhe von insgesamt 104.000,- €. Die GmbH stellte am 2.2.2007 bei dem Amtsgericht Düsseldorf Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Beklagte war Geschäftsführerin der X, der Beklagte – ihr Lebensgefährte – war ebenfalls für die Gesellschaft tätig. Dieser war im Jahr 2001 durch einen Strafbefehl wegen Betreibens illegaler Bankgeschäfte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden.\n\n 3\n\nNach dem Bericht des Insolvenzverwalters waren die von der X erworbenen Immobilien selbst bei vollständiger Zahlung der Hausgelder nicht kostendeckend zu betreiben, da es sich im Wesentlichen um kleine Eigentumswohnungen in schlechter Lage gehandelt habe.\n\n 4\n\nDie Kläger behaupten: Die Beklagte sei als Strohfrau für den Beklagten aufgetreten, der eigentlich die Geschicke der X bestimmt habe. Sie beziehen sich insbesondere auf den Bericht des Insolvenzverwalters und werfen den Beklagten vor, sie betrogen zu haben.\n\n 5\n\nDie Kläger beantragen mit der am 08.11.2007 zugestellten Klage,\n\n 6\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, \n\n 7\n\nan den Kläger zu 1) 13.000,- € nebst 9,25 % Zinsen seit dem 01.02.2006 bis Rechtshängigkeit sowie nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmeldung zur Insolvenztabelle zu zahlen,\n\n \n\nan den Kläger zu 2) 21.000,- € nebst 8,25 % Zinsen seit dem 01.05.2006 bis Rechtshängigkeit sowie nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmeldung zur Insolvenztabelle zu zahlen,\n\n \n\nan den Kläger zu 3) 33.000,- € nebst 8,25 % Zinsen seit dem 01.06.2006 bis Rechtshängigkeit swie nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmeldung zur Insolvenztabelle zu zahlen,\n\n \n\nan den Kläger zu 4) 12.000,- € nebst 8,25 % Zinsen seit dem 17.12.2006 bis Rechtshängigkeit sowie nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmeldung zur Insolvenztabelle zu zahlen,\n\n \n\nan den Kläger zu 5) 25.000,- € nebst 9,25 % Zinsen seit dem 02.01.2006 bis Rechtshängigkeit sowie nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen den Insolvenzverwalter aus der Anmeldung zur Insolvenztabelle zu zahlen.\n\n 8\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 10\n\nSie behaupten: Der Beklagte sei nur als Projektleiter für das Geschäft in Dubai für die X tätig geworden, was in etwa einem Abteilungsleiter entspreche. Er sei kein Entscheidungsträger gewesen, was beispielhaft dadurch belegt werde, dass keine von dem Beklagten unterschriebene Verträge, Bankdokumente pp. existierten. \n\n 11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 13\n\nDie Klage ist begründet. Die Kläger können von den Beklagten jedenfalls nach § 826 BGB Ersatz des ihnen entstandenen Schadens, Zug um Zug gegen Abtretung des im Insolvenzverfahren der X noch zur Insolvenztabelle gegebenenfalls festzustellenden Anspruchs, verlangen. Nach den Darlegungen der Parteien lässt sich zur Überzeugung des Gerichts feststellen, dass die Beklagten das Vermögen der Kläger vorsätzlich in sittenwidriger Weise geschädigt haben. Die Kläger haben unstreitig Inhaber-Teilschuldverschreibungen der X für 104.000 € erworben; der gegen diese bestehende Rückzahlungsanspruch ist im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Insolvenz zumindest annähernd wertlos geworden. Steht damit ein Vermögensschaden der Kläger fest, so kann weiter festgestellt werden, dass die Beklagten diesen zumindest bedingt vorsätzlich in sittenwidriger Weise herbeigeführt haben.\n\n 14\n\nDer Beklagte war der Hintermann, der die Geschicke der X ohne offizielle Position bestimmt hat. Die Kläger haben Auszüge aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte und dem Bericht des Insolvenzverwalters vorgelegt, deren inhaltlicher Richtigkeit die Beklagten nicht in ausreichender Weise entgegen getreten sind. Danach war es der Beklagte selbst, der ausweislich der Anlage K 5 \"nach Belehrung\" mitteilte, er sei \"Verantwortlicher der X\". Das stimmt überein mit der als Anlage K 4 vorliegenden Kopie einer Aussage des Herrn X, Bl.1138 der Ermittlungsakte. Danach war der Beklagte \"eigentlich der Oberste der X\", der \"auch für die Finanzen zuständig\" war und \"den Bereich Personal und Verwaltung nur an Frau X delegiert\" hatte. Das zeigt, dass der Beklagte derjenige war, der bei der X wie ein Geschäftsführer aufgetreten ist. Dem sind die Beklagten nicht hinreichend entgegengetreten. Zu der inhaltlichen Richtigkeit der vorliegenden Anlagen und den darin enthaltenen Bekundungen haben sie keine Erklärungen abgegeben. In der pauschalen Behauptung der Beklagten, der Beklagte habe nie erklärt, dass er der Verantwortliche der Insolvenzschuldnerin sei \"und zwar auch nicht gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft\" ist nicht einmal der Ansatz eines Erklärungsversuches zu erblicken, wie nach Auffassung der Beklagten das aus der Anlage K 4 ersichtliche Protokoll entstanden sein soll.\n\n 15\n\nDass der Beklagte darauf verweist, keine Verträge oder \"Bankdokumente\" unterzeichnet zu haben, stellt insoweit kein Indiz dar, weil das für einen Hintermann oder faktischen Geschäftsführer geradezu typisch ist. Mithin haben die Beklagten dadurch, dass die Beklagte als Geschäftsführerin eingetragen war, tatsächlich aber der Beklagte die Geschäfte der X führte, die Anleger und damit die Kläger darüber getäuscht, dass ein wegen Betreibens illegaler Bankgeschäfte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr Verurteilter maßgeblich für das Gelingen oder Misslingen der Anlagegeschäfte verantwortlich war. Bereits das stellt sich nach der Auffassung des Gerichts als sittenwidrig dar. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters die Gemeinschuldnerin realistisch keine Gewinne erzielen konnte, um damit die Inhaber-Teilschuldverschreibungen zurückzahlen zu können. Die erworbenen Immobilien waren danach selbst bei vollständiger Zahlung der Hausgelder nicht kostendeckend zu betreiben (Anlage R 2, Bl. 141 GA). Angesichts monatlicher (!) Personalkosten von 200.000 € und weiterer monatlicher Fixkosten von 180.000 € hätte die Gemeinschuldnerin den Überschuss nach Kosten im Jahre 2006 mit einem nicht erzielbaren Ergebnis von 265 % anlegen müssen, um das Renditeziel von durchschnittlich 9 % erreichen zu können (Bl. 142 GA). Damti haben die Beklagten die Schädigung des Vermögens der Anleger und damit der Kläger zumindest billigend in Kauf genommen.\n\n 16\n\nDas seitens der Beklagten vorgelegte Plausibilitätsgutachten vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Es beruht – im Unterschied zu den Feststellungen des Insolvenzverwalters – auf den ungeprüften Angaben der Auftraggeber. Ausdrücklich ist in der Einleitung, dort Ziffer 1.1, ausgeführt: \"Eine Prüfung des Zahlenswerks des Unternehmens war damit nicht verbunden. Dementsprechend ist dieser Bericht nicht für andere Zwecke oder Personen anzuwenden. ... Als Auskunftspersonen standen uns Herr X, Frau X und Frau X (X) zur Verfügung\". Die Ausführungen des Berichts vom 28.4.2006 vermögen daher die vorstehend dargestellten Feststellungen des Insolvenzverwalters nicht zu entkräften.\n\n 17\n\nDer Zinsanspruch der Kläger hinsichtlich der geltend gemachten Prozesszinsen folgt -nach Auslegung- aus §§ 288, 291 BGB. Soweit die Kläger darüber hinaus Zinsen vor Rechtshängigkeit geltend machen, war die Klage abzuweisen. Gemäß § 249 BGB sind die Kläger so zu stellen, wie sie stünden, wenn das zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Gerade dann hätten die Kläger nicht die Inhaberschuldverschreibungen gezeichnet. Zinsen in Höhe der versprochenen Wertentwicklung können daher nicht verlangt werden.\n\n 18\n\nDie Nebenentscheidungen des Urteils folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.\n\n 19\n\nDer Streitwert wird auf 104.000 € festgesetzt.\n\n 20\n\nX X X","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2008-06-20/15-o-312-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2008-06-20/15-o-312-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253916","retrieved":"2026-07-09 02:17:22.941445+00:00"}}