{"status":"available","doknr":"OLD253949","ecli":"ECLI:DE:LGD:2008:0619.11O73.03.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-06-19","aktenzeichen":"11 O 73/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nZwischen den Parteien bestand zwischen dem 4. Juni 2002 und dem 6. Juni 2002 eine Valorenversicherung (Versicherung für Schmuckstücke-Diamanten) für eine Reise nach Italien in der Zeit vom 4. Juni bis zum 6. Juni 2002, die der Klägerin dazu diente, einem – vermeintlichen – Kunden in Mailand die versicherte Ware zum Kauf anzubieten. \n\n 3\n\nNach ihrer Darstellung wurde die Klägerin anlässlich der Präsentation der Diamanten in Mailand am 5. Juni 2002 Opfer eines Raubüberfalles. Die Klägerin zeigte den angeblichen Raubüberfall der Beklagten an und übersandte dieser u.a. eine schriftliche Schadensschilderung, auf die verwiesen wird (Anlage B 2, Bl. 6 ff. GA). Die Beklagte lehnte in der Folgezeit die Erbringung von Versicherungsleistungen ab. Diese begehrt die Klägerin nunmehr mit ihrer vorliegenden Klage, bei der es sich nach ausdrücklicher Erklärung der Klägerin um eine Teilklage betreffend einen angebliche geraubten Brillanten, nämlich den Brillanten PD 20-204, 2, 110 ct., Wert in US-Dollar 23.210,--, handelt. \n\n 4\n\nDie Klägerin trägt im Wesentlichen vor:\n\n 5\n\nDer Raub habe sich so ereignet, wie in ihrer Sachverhaltsschilderung an die Beklagte (Anlage B 2) dargestellt. Einer der beiden Kaufinteressenten habe den Angestellten der Klägerin, den Zeugen X, die gesamte Ware unter Anwendung von körperlicher Gewalt entrissen. Der Kaufinteressent sei auf Herrn X zugestürmt, habe ihm mit großer Wucht einen Stoß gegen die Schulter versetzt, der so heftig gewesen sei, dass Herr X ins taumeln geraten und beinahe gestürzt sei. Mit der anderen Hand habe der Kaufinteressent Herrn X den Beutel mit der Ware aus der Hand gerissen. Herr X habe sich vor dem Sturz noch abfangen können und habe sogleich nachsetzen wollen. Der Kaufinteressent habe in diesem Augenblick in die Innentasche seines Jackets gegriffen. Der Zeuge X habe befürchten müssen, dass nunmehr eine Schusswaffe gezogen werde. Er sei kurz vor Schreck erstart, der Kaufinteressent habe diesen Moment genutzt, um mit einem Sprung auf den Beifahrersitz des Fluchtfahrzeuges zu gelangen (Bl. 3 GA). \n\n 6\n\nSie, die Klägerin, habe in Mailand Ware im Einkaufswert von 717.161,-- US-Dollar mit sich geführt, wie sie sich aus der Schadensaufstellung der Firma X vom 6. Juni 2002 (Anlage B 3) ergebe. Die gesamte in dieser Schadensaufstellung aufgeführte Ware sei bei dem Raub entwendet worden.\n\n 7\n\nIm Tatzeitpunkt habe der Wert des entwendeten Diamanten, den sie mit der Teilklage ersetzt verlange, 24.293,49 Euro (ausgehend von 23.210,-- US-Dollar) betragen. Auf eine grob fahrlässige Herbeiführung könne sich die Beklagte nicht berufen. Der Beklagten seien bei Abschluss des Versicherungsvertrages die Umstände, unter denen das Geschäft abgewickelt werden sollte, bekannt gewesen. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages sei dem Versicherungsagenten Herrn X mitgeteilt worden, dass es sich bei der versicherten Ware um lose Brillanten handele, und dass diese einem Kunden in Mailand in der Lobby eines Hotels gezeigt werden sollten.\n\n 8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 24.293,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 sei dem 28. August 2002 zu zahlen.\n\n 10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 12\n\nDie Beklagte, die ursprünglich auch die fehlende Fälligkeit der Klageforderung im Sinne des § 11 VVG im Hinblick auf eine nicht erfolgte Einsicht in die Ermittlungsakten der italienischen Behörden gerügt hatte, trägt im Wesentlichen vor:\n\n 13\n\nSie bestreite einen bedingungsgemäß versicherten Raub. Die polizeiliche Anzeige seitens der Vertreter der Klägerin sei erst rund fünf Stunden nach dem Vorfall bei der Flughafenpolizei von Bergamo (also nicht in Mailand) erfolgt. Dort hätten die Vertreter der Klägerin Folgendes angegeben:\n\n 14\n\n\"Gegen ca. 11.00 Uhr in der Lobby habe ich mich dann in Begleitung des X mit den zuvor genannten Personen getroffen, um die näheren Modalitäten der Übergabe zu bestimmen. Einer der beiden Herren forderte mich dann auf, mit zu seinem Fahrzeug zu kommen, wo er mir dann für einige Sekunden einen 24-Stunden-Koffer zeigte, welcher mit ausländischen Geldscheinen gefüllt war. Da er mir nun das Geld gezeigt hatte, wollte er im Gegenzug von mir die Diamanten gezeigt bekommen. Mein Mitarbeiter kehrte daraufhin in die Zimmer zurück, wo er die Diamanten abholte, um sie dann unter seinen Kleidern in einem kleinen Beutel zu verstecken.\n\n 15\n\nZwischenzeitlich warteten wir im Fahrzeug, denn die Käufer wollten zu einer ihnen bekannten Person fahren, um die Diamanten überprüfen zu können. Mein Mitarbeiter X stieß dann auch zu uns und wurde aufgefordert, die Diamanten zu zeigen, dazu begab sich der oben Genannte in die Toilette, wo er sich den Beutel mit den Diamanten auszog, um dann wieder zum Fahrzeug zu kommen. Einer der beiden Käufer fragte dann nach den Diamanten und da, als ihm der Beutel gezeigt wurde, riss er sich selbigen mit einer hastigen Bewegung an sich ... Beide stiegen dann in das Fahrzeug und fuhren sofort weg ... Sofort und noch verwundert über die Geschehnisse haben wir dann den Geldkoffer überprüft und mussten feststellen, dass lediglich ein Geldpäckchen aus 7 Banknoten zu 1.000 sfr bestanden hatte, während die anderen aus Banknoten mit dem Aufdruck \"Facsimile\" bestanden. Ich habe dann mehrmals versucht, den zuvor genannten X X an der mir von ihm hinterlassenen Telefonnummer zu erreichen, wobei dieser jede Mal verschiedenste Entschuldigungen für die Vorfälle gefunden hatte und ein sofortiges Treffen strikt ablehnte... \n\n 16\n\nIch möchte weiter festhalten, dass ich die oben angeführten Personen vor dem heutigen Tage niemals gesehen hatte, ich weiß nur, dass sich einer der beiden X X nannte...\".\n\n 17\n\nNach dieser Schilderung handele es sich um den typischen Fall eines Trickdiebstahls, nicht jedoch um einen Raub. Ein solcher Trickdiebstahl wäre jedoch nur bis 30 % der Versicherungssumme und maximal 100.000,-- Euro versichert gewesen, wobei eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % gelte (Bl. 42 GA).\n\n 18\n\nDass die abweichenden Angaben der Klägerin in dem polizeilichen Protokoll der Flughafenpolizei Bergamo auf Sprachschwierigkeiten/Übersetzungsschwierigkeiten beruhten, bestreitet sie. Vielmehr hätten die Vertreter der Klägerin damals bei der Polizei die Angaben gemacht, wie sie in dem Protokoll festgehalten seien.\n\n 19\n\nJedenfalls hätte die Klägerin einen etwaigen Versicherungsfall grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG herbeigeführt, wie die Klägerin auf Seiten 6 bis 8 ihrer Klageerwiderung (Bl. 42 – 44 GA) im Einzelnen ausführt.\n\n 20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\n 21\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben. Auch insoweit wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\n 22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 23\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n 24\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen des behaupteten Raubüberfalles in Mailand vom 5. Juni 2002 gemäß §§ 1 Abs. 1, 49 VVG a.F. in Verbindung mit den vereinbarten Versicherungsbedingungen zu.\n\n 25\n\nAllerdings ist die von der Klägerin begehrte Versicherungsleistung heute im Sinne des § 11 VVG a.F. fällig, da eine Beiziehung der Ermittlungsakte der italienischen Behörden nicht möglich war und nicht möglich ist. Die Kammer geht davon aus, dass auch die Beklagte deshalb ihren Einwand der fehlenden Fälligkeit nicht mehr weiterverfolgt hat.\n\n 26\n\nOb die Klägerin einen bedingungsgemäß versicherten Raub der Diamanten am 5. Juni 2002 in Mailand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nachgewiesen hat, mag dahinstehen.\n\n 27\n\nDenn selbst wenn man zugunsten der Klägerin einen Nachweis eines solchen bedingungsgemäß versicherten Raubes der Diamanten unterstellt, ist die Beklagte jedenfalls hierfür gemäß § 61 VVG a.F. leistungsfrei.\n\n 28\n\nDie Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt, dass die Klägerin den – unterstellten – Raub der Diamanten grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG herbeigeführt hat.\n\n 29\n\nZur Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin objektiv und subjektiv in grober Weise leichtfertig und grob nachlässig und somit grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG gehandelt, und zwar u.a. durch ihren damaligen Komplementär, den Zeugen Michael X:\n\n 30\n\nDie Klägerin hat Ware (Diamanten) im hohen Wert von 717.000,-- US-Dollar mitgeführt, welche leicht absetzbar und leicht entwendbar war.\n\n 31\n\nSie hat diese Ware bei einem ersten Geschäftskontakt mit völlig Unbekannten durchgeführt. \n\n 32\n\nDie Klägerin hat in keiner Weise die Integrität und Seriosität ihres angeblichen Geschäftspartners recherchiert. Die Klägerin hat dann die Diamanten – wie die Zeugen X und X X übereinstimmend bekundet haben - in Mailand auf offener Straße vor einem Hotel mitgeführt, um die Diamanten dort den angeblichen Kaufinteressenten zu zeigen bzw. zum Zwecke der Prüfung zu übergeben. Dies haben die Zeugen der Klägerin getan, ohne dass auch nur ansatzweise eine Kontrolle der – angeblichen – Verkaufssumme möglich war. Sie haben nämlich die Steine aus dem Hotelzimmer entnommen, haben auf Wunsch der Täter sogar veranlasst, dass der Beutel mit den Steinen, der unter dem Hemd mit dem Körper fest verschnürt war, gelöst und offen für die Dritten zugänglich nunmehr nur noch in den Händen gehalten wurde. \n\n 33\n\nDies geschah, obwohl ohne weiteres die Möglichkeit bestanden hätte, das Geschäft in den Räumlichkeiten einer Bank abzuwickeln, zumal dort die Echtheit des Geldes, zum anderen auch die Echtheit der Steine gut hätte überprüft werden können. Das \"Geschäft\" ist aber nicht nur nicht in den Räumen einer solchen Bank, sondern noch nicht einmal in einem Zimmer des Hotels abgewickelt worden, sondern - wie ausgeführt – auf offener Straße vor dem Hotel. \n\n 34\n\nObwohl der Zeuge X \"zur Sicherheit\" mitgebracht worden war, wie die Zeugen X, X und X bekundet haben, blieb dieser die ganze Zeit auf dem Zimmer, obwohl die Diamanten sich dann gar nicht mehr in dem Hotelzimmer befanden, sondern von den Zeugen X/X aus dem Zimmer auf die Straße vor dem Hotel mitgenommen wurden.\n\n 35\n\nAufgrund dieser Umstände, die die Beweisaufnahme bestätigt hat, geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin grob fahrlässig gehandelt hat.\n\n 36\n\nDie Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Beklagte über die geplante Geschäftsabwicklung im einzelnen vor Abschluss der Valorenversicherung informiert worden sei. \n\n 37\n\nDer Zeuge X hat hierzu bekundet, der Versicherungsagent der Beklagten, der Zeuge X, habe Kenntnis davon gehabt, dass die Übergabe der Diamanten \"im Hotel\" stattfinden sollte. Mithin hat bereits nach den Bekundungen des Zeugen X die Beklagte – durch den Zeugen X – keine Kenntnis davon gehabt, dass die Übergabe der Steine auf offener Straße vor dem Hotel stattfinden sollte bzw. stattfand. Der Zeuge X hat dem gegenüber glaubhaft und glaubwürdig bekundet, er könne nicht ausschließen, dass der Zeuge X ihm berichtet habe, das Geschäft solle \"in einem Hotel\" stattfinden, entscheidend sei für ihn, den Zeugen X, gewesen, dass die Übergabe der Diamanten bzw. das Geschäft in einem \"gesicherten Raum\" stattfindet. Auch habe er den Zeugen X vor Antritt der Reise nach Mailand noch ausdrücklich hingewiesen und empfohlen, das Geschäft am besten in einer Bank (oder in den Geschäftsräumen der Klägerin) abzuwickeln.\n\n 38\n\nDemzufolge war die Beklagte eben nicht über die Einzelheiten der Abwicklung des Geschäftes bzw. der Übergabe der Steine informiert, hatte vielmehr – durch den Zeugen X – die Klägerin – über den Zeugen X – vor Antritt der Reise nach Mailand noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Geschäft – zumindest – in einem gesicherten Raum durchgeführt wird. Daran hat sich die Klägerin dann nicht gehalten, was den Vorwurf grob fahrlässigen Handelns sogar noch bestärkt.\n\n 39\n\nNach alledem ist die Beklagte jedenfalls gemäß § 61 VVG a.F. leistungsfrei, so dass der (Teil-)Klage der Erfolg versagt bleibt.\n\n 40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n 41\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.\n\n 42\n\nStreitwert: 24.293,49 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253949","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2008-06-19/11-o-73-03","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":5},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253949","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253949","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2008-06-19/11-o-73-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253949","retrieved":"2026-07-09 02:17:26.266496+00:00"}}