{"status":"available","doknr":"OLD254508","ecli":"ECLI:DE:LGD:2008:0528.34O218.07.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-05-28","aktenzeichen":"34 O 218/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für die Durchführung einer \"Augendruckmessung\" zu werben, ohne darauf hinzuweisen,\n\n - dass eine sichere Diagnose eines Glaukoms nur durch einen\n\n Augenarzt aufgrund weiterer Untersuchungen erfolgen kann,\n\n - dass bei der Tonometrie ein häufig vorkommendes Normaldruckglaukom nicht \n\n auffällt,\n\n - dass der Augeninnendruck kein völlig konstanter Wert ist, sondern sich \n\n erhebliche tageszeitliche Schwankungen ergeben können, welche durch ein\n\n bereits vorliegendes Glaukom verstärkt sein können,\n\nsowie ohne bereits in der Werbung darüber zu informieren, was ein Glaukom ist und\n\nwelche Gefahren damit verbunden sind.\n\nDer Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von\n\nbis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an einem der Geschäftsführer, angedroht.\n\nDer Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 189,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2008 zu zahlen.\n\n1\n\nTatbestand: \n\n 2\n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Aufgabe unter anderem die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen ist.\n\n 3\n\nDie Beklagte betreibt ein Fachgeschäft für Augenoptik. Sie besucht regelmäßig Alten- und Pflegeheime, wo sie vor Ort ihre Dienstleistungen anbietet. Unter anderem bietet sie die Durchführung einer berührungslosen Augeninnendruckmessung (Tonometrie) an. \n\n 4\n\nEin erhöhter Augeninnendruck kann für das Vorliegen eines Glaukoms (Grüner Star) sprechen. Allerdings kann auch bei einem normalen Augeninnendruck ein Glaukom vorliegen. \n\n 5\n\nNur ein Augenarzt kann eindeutig feststellen, ob der Patient ein Glaukom hat.\n\n 6\n\nBevor die Beklagte die Tonometrie in den Pflege- und Altenheimen durchführt, nimmt sie Kontakt mit der Heimleitung und der Pflegeleitung auf und vereinbart bei Interesse einen Termin. Im Anschluss daran stellt sie den Einrichtungen Informationsmaterial zu Verfügung. Die Pflegedienstleitung erhält unter anderem eine Broschüre, die darauf hinweist, dass die Durchführung einer Tonometrie bei einem Optiker die Untersuchung durch einen Augenarzt nicht ersetzt. \n\n 7\n\nVor einer solchen Veranstaltung, die in dem Alten- und Pflegeheim xxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxx am 22.11.2007 stattfand, schickte die Beklagte an die Einrichtung Aushänge im DIN A3-Format die folgende Hinweise im Kleingedruckten enthielten: \n\n 8\n\n\"Ein erhöhter Augeninnendruck ist der wichtigste Hinweis auf das mögliche Vorliegen eines Glaukoms. Die bei Augenoptikern durchgeführten Augeninnendruckmessungen sind Grobrasterteste. Durch sie sollen Auffälligkeiten am Auge ermittelt werden. Auch wenn sich die Messergebnisse einer Augeninnendruckmessung beim Augenoptiker im Normbereich bewegen, schließt dies das Vorliegen eines krankhaften Befundes nicht zuverlässig aus. Die Augeninnendruckmessung beim Augenoptiker ersetzt daher keine umfassende ärztliche Untersuchung\". \n\n 9\n\nWeiterhin ließ die Beklagte Anmeldeformulare für die Tonometrie austeilen. Diese Formulare enthielten die Ankündigung: \n\n 10\n\n \"Augendruckmessung ohne Betäubung der Hornhaut mit modernstem Gerät\".\n\n 11\n\nAuf den Anmeldeformularen befand sich kein Hinweis, dass die Tonometrie eine Untersuchung bei einem Augenarzt nicht ersetzt. \n\n 12\n\nDer Kläger mahnte die Beklagte aufgrund dieser Ankündigung mit Schreiben vom 23.11.2007 ab und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Weiter forderte der Kläger die Beklagte auf, einen Teil der Abmahnkosten in Höhe von 176,64 Euro zuzüglich 7% MWSt (insgesamt 189,00 Euro) zu ersetzen. \n\n 13\n\nDies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 26.11.2007 ab.\n\n 14\n\nZum Wechsel in das vierte Quartal 2007 überarbeitete die Beklagte ihre Anmeldeformulare und fügte einen Hinweis ein, dass die Durchführung einer Tonometrie eine Untersuchung durch einen Augenarzt nicht ersetzt. Für spätere Veranstaltungen benutzte sie die überarbeiteten Anmeldeformulare.\n\n 15\n\nDem Kläger entstanden im Jahr 2005 durch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durchschnittlich Kosten in Höhe von 200,92 Euro (ohne Mehrwertsteuer) für jede Abmahnung. \n\n 16\n\nDer Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hätte auf dem Anmeldeformular schriftlich auf die Gefahren der von ihr durchgeführten Untersuchung hinweisen müssen.\n\n 17\n\nEr bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte, die zu untersuchenden Personen darauf hingewiesen habe, dass eine Untersuchung durch einen Arzt nicht ersetzt werden könne. \n\n 18\n\nDer Kläger beantragt, \n\n 19\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd, für die Durchführung einer \"Augendruckmessung\" zu werben, ohne darauf hinzuweisen, \n\n 20\n\ndass eine sichere Diagnose eines Glaukoms nur durch einen Augenarzt aufgrund weiterer Untersuchungen erfolgen kann,\n\n \n\ndass bei der Tonometrie ein häufig vorkommendes Normaldruckglaukom nicht auffällt,\n\n \n\ndass der Augeninnendruck kein völlig konstanter Wert ist, sondern sich erhebliche tageszeitliche Schwankungen ergeben können, welche durch ein bereits vorliegendes Glaukom verstärkt sein können \n\n 21\n\nsowie ohne bereits in der Werbung darüber zu informieren, was ein Glaukom ist und welche Gefahren damit verbunden sind,\n\n 22\n\nder Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen,\n\n 23\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 189,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2008 zu zahlen. \n\n 24\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n \n 25\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n 26\n\nSie ist der Ansicht, die Erteilung eines mündlichen Hinweises sei ausreichend. \n\n 27\n\nHierzu behauptet sie, die zu untersuchenden Personen würden in einem persönlichen Gespräch darüber informiert, was ein Glaukom ist und welche Gefahren damit verbunden sind; es werde keine sichere Diagnose gestellt, sondern nur eine Empfehlung auf Weiterbehandlung durch einen Augenarzt ausgesprochen, wenn die Untersuchung von der Norm abweichende Werte ermittelt; außerdem seien die Hinweise auf den Aushängen nicht zu übersehen. \n\n 28\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, es sei in Alten- und Pflegeheimen entscheidend, die Pflegedienstleitung zu informieren. \n\n 29\n\nWeiter ist die Beklagte der Ansicht, die Anmeldeformulare seien keine Werbung. Hierzu behauptet sie, diese würden nur auf Wunsch des Heims ausgeteilt und seien nur für die organisatorische Abwicklung gedacht; sie würden nach der Entscheidung ausgefüllt und sofort wieder abgegeben. \n\n 30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\n 31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 32\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n 33\n\nInsbesondere ist der Kläger klagebefugt im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., Einl UWG Rz. 2.29).\n\n 34\n\nDas Landgericht xxxxxxxxxx ist gem. § 13 Abs. 1 S. 1 UWG sachlich und gem. § 14 Abs. 1 S. 1 UWG örtlich zuständig. Die Beklagte hat ihre gewerbliche Niederlassung im Bezirk des Landgerichts xxxxxxxxxx. \n\n 35\n\nDie Kammer für Handelssachen ist gem. §§ 13 Abs. 1 S. 2 UWG, 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG funktionell zuständig. \n\n 36\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 UWG. \n\n 37\n\nDie Beklagte hat den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt. Die Werbung für die Durchführung der Tonometrie durch einen Optiker ohne Hinweise auf deren mittelbare Gefahren ist eine nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 HPG unlautere Wettbewerbshandlung. \n\n 38\n\nDie Beklagte hat gegen das Ausübungsverbot des § 1 Abs. 1 HPG verstoßen. \n\n 39\n\nDie Durchführung der Tonometrie durch einen Optiker ist eine mittelbare Gesundheitsgefährdung. Durch ihre Durchführung wird das frühzeitige Erkennen ernsthafter Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung ist nicht nur geringfügig. \n\n 40\n\nDurch diese Methode kann ein Glaukom erkannt werden. Es besteht aber auch die Gefahr, dass ein vorhandenes Glaukom nicht erkannt wird. Durch die Untersuchung fühlt sich der Patient sicher und unterlässt es, eventuell zu einem Augenarzt zu gehen, um sich untersuchen zu lassen. Das Glaukom wird dann nicht rechtzeitig behandelt. \n\n 41\n\nDieser mittelbaren Gesundheitsgefährdung ist die Beklagte nicht mit einem genügenden Hinweis entgegengetreten. \n\n 42\n\nSchon die Werbung für die Durchführung der Tonometrie muss darauf hinweisen, dass die Tonometrie bei einem Optiker die Untersuchung durch einen Arzt nicht ersetzt. Die von der Beklagten verteilten Anmeldezettel sind als Werbung zu verstehen. Auch wenn diese vielleicht organisatorischen Zwecken dienen, werben sie zumindest auch für die Dienstleistungen der Beklagten. \n\n 43\n\nDie entsprechenden Hinweise auf den Aushängen und die vorherige Information der Heim- bzw. Pflegeleitung genügen der Hinweispflicht nicht. \n\n 44\n\nDie mittelbare Gesundheitsgefährdung wird in diesem Fall auch nicht durch einen mündlichen Hinweis direkt vor der Untersuchung ausgeräumt. Die Entscheidung, ob man die Untersuchung durchführen lassen möchte, ist dann schon gefallen. \n\n 45\n\nEs ist erforderlich, dass die Patienten bei dem ersten Kontakt mit der Dienstleistung alle erforderlichen Informationen erhalten.\n\n 46\n\nZwar muss der Hinweis grundsätzlich nicht schriftlich erfolgen (BGH GRUR 2005, 607, 608). Es kommt aber auf den Einzelfall an. In der Werbung muss die Beklagte die Kunden informieren. Wenn sie in Schriftform Werbung betreibt, dann muss auch in dieser Form der Hinweis erteilt werden. Insbesondere ist es der Beklagten möglich, einen solchen schriftlichen Hinweis ohne größeren Aufwand zu erteilen. \n\n 47\n\nEs genügt gerade nicht, die Pflegedienstleitung zu informieren. Eine Information der Pflegedienstleitung mag im Hinblick auf die wirklich dementen Patienten sogar erforderlich sein, sie ersetzt aber nicht die Information der Patienten, die nicht dement sind. \n\n 48\n\nDie Beklagte kann sich auch nicht darauf verlassen, dass alle Bewohner des Pflegeheims die Hinweise auf den Aushängen gelesen haben. Die Hinweise sind sehr kleingedruckt und nicht von weitem zu lesen.\n\n 49\n\nAuf eine eventuelle Erteilung von Hinweisen nach der Untersuchung kommt es nicht an, denn die Hinweise müssen schon in der Werbung gegeben werden. \n\n 50\n\nDie Norm des § 1 Abs. 1 HPG ist eine Norm im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, denn sie ist nicht nur Marktzutrittsregelung, sondern auch eine Marktverhaltensregelung (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rz. 11.78).\n\n 51\n\nEine Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist gegeben.\n\n 52\n\nDie Verletzung der weiteren Unlauterkeitsvoraussetzungen wird indiziert, denn das Wettbewerbsverhalten verstößt gegen ein Gesetz, das dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dient (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rz. 11.3). \n\n 53\n\nDie Wiederholungsgefahr ist gegeben. Die Beklagte konnte die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht widerlegen. Sie hat keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Auch ist es unerheblich, dass die Formulare nicht mehr im Umlauf sind. Es genügt nicht, dass die Störung wegfällt oder das der Verletzer zusagt, von künftigen Wiederholungen Abstand zu nehmen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 8 Rz. 1.39). \n\n 54\n\nDie Ordnungsmittel waren gem. § 890 Abs. 2 ZPO anzudrohen. Die Androhung setzt weder eine Zuwiderhandlung noch ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis voraus (MünchKomm ZPO – Schilken, 2.Aufl., § 890 Rz. 14). \n\n 55\n\nDer Kläger hat weiterhin auch einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 189,00 Euro aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG gegen die Beklagte. \n\n 56\n\nDie erfolgte Abmahnung war berechtigt, denn sie war nicht entbehrlich. Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch. Um sich nicht der Gefahr der Kostentragungspflicht im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses der Beklagten auszusetzen, musste der Kläger die Beklagte vor Erhebung der Klage abmahnen. \n\n 57\n\nDer Kläger hat Anspruch auf Ersatz der Kostenpauschale in Höhe von 176,64 Euro zuzüglich 7% MWSt (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 Rz. 1.98). Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 189,00 Euro. \n\n 58\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 2, 291 BGB. \n\n 59\n\nDie Nebenansprüche folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO\n\n 60\n\nDer Streitwert wird festgesetzt auf 15.189,00 Euro. \n\n 61\n\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\n\n 62\n\nAusgefertigt\n\n 63\n\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\n\n 64\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254508","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2008-05-28/34-o-218-07","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254508","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254508","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2008-05-28/34-o-218-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254508","retrieved":"2026-07-09 02:18:12.040220+00:00"}}