{"status":"available","doknr":"OLD257414","ecli":"ECLI:DE:LGD:2008:0225.19T251.07.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-02-25","aktenzeichen":"19 T 251/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 27.04.2007 teilweise aufge-hoben und wie folgt neu gefasst: \n\nDie Erinnerung der Gläubigerin vom 09.02.2007 gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers XXX vom 03.02.2007 (Az.: DR II – 795/06) wird zurückgewiesen. \n\nDas Verfahren ist insgesamt gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. \n\nWert für die Erinnerung: 34,50 €\n\nWert für die Beschwerde: 15,00 €\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.\n\n 3\n\nI.\n\n 4\n\nDie Gläubigerin erteilte mit Schreiben vom 29.06.2006 unter Beifügung eines Vollstreckungstitels den Auftrag, die Zwangsräumung einer näher bezeichneten Wohnung durchzuführen. \n\n 5\n\nWeiter heißt es in dem Schreiben wie folgt: \"Die Kosten für diesen Auftrag berechnen sich wie folgt: ... 67,23 €.\" \n\n 6\n\nDer Gerichtsvollzieher erteilte der Gläubigerin am 03.02.2007 – nach Rücknahme des Auftrags zur Zwangsvollstreckung – folgende Kostenrechnung:\n\n 7\n\nKVGv 602 Nicht erl. KV 240/241/242 25,00 €\n\n 8\n\nKVGv 604 Nicht erl. Amtshandlung 200 pp 12,50 €\n\n 9\n\nKVGv 711 Wegegeld 5,00 €\n\n 10\n\nKVGv 713 Auslagenpauschale 7,50 €\n\n 11\n\nSumme 50,00 €\n\n 12\n\nGegen die Kostenrechnung legte die Gläubigerin Erinnerung ein. Sie ist der Auffassung, es sei lediglich eine Gebühr in Höhe von 12,50 € gem. Nr. 604 KVGv und eine Auslagenpauschale in Höhe von 3,00 € als Mindestsatz gem. Nr. 713 KVGv, insgesamt 15,50 € und nicht 50,00 € anzusetzen. \n\n 13\n\nDer Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese dem Amtsgericht Neuss zur Entscheidung vorgelegt. \n\n 14\n\nDas Amtsgericht hat die Kosten auf 35,00 € festgesetzt und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen. Das Amtsgericht ist der Ansicht, der Gerichtsvollzieher habe 25,00 € gem. Nr. 602 in Verbindung mit Nr. 240 KVGv, Wegegeld in Höhe von 5,00 € gem. Nr. 711 KVGv und eine Auslagenpauschale in Höhe von 5,00 € (0,2 x 25,00 € = 5,00 €) gem. Nr. 713 KVGv erheben dürfen, so dass insgesamt 35,00 € festzusetzen waren. Die Gebühr nach Nr. 604 KVGv sei nicht gerechtfertigt, da der Gerichtsvollzieher nicht beauftragt war, auch die Rechtsanwaltskosten zu vollstrecken. Die bloße Angabe dieser Kosten in dem ausdrücklich auf Zwangsräumung gerichteten Antrag reiche nicht aus, ohne Weiteres von einem weitergehenden Auftrag zur Vollstreckung auch der Kosten der Zwangsvollstreckung auszugehen, da diese Angabe auch lediglich als Grundlage für die spätere Kostenfestsetzung habe dienen könne. \n\n 15\n\nDas Amtsgericht hat die Beschwerde zugelassen. \n\n 16\n\nDer Bezirksrevisor bei dem Landgericht hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. \n\n 17\n\nII.\n\n 18\n\nDie Beschwerde ist gem. §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 S. 2 GKG zulässig, da das Amtsgericht Neuss die Beschwerde zugelassen hat. \n\n 19\n\nDie Beschwerde richtet sich lediglich dagegen, dass das Amtsgericht die Kosten gem. Nr. 604 KVGv in Höhe von 12,50 € nicht in Ansatz gebracht hat und hinsichtlich der Auslagenpauschale in Höhe von 20% nicht auch diese Gebühr der Berechnung zugrunde gelegt hat. \n\n 20\n\nInsoweit ist die Beschwerde auch begründet. Denn auch die Kosten gem. Nr. 604 KVGv in Höhe von 12,50 € nebst die darauf entfallende Auslagenpauschale sind in Ansatz zu bringen. \n\n 21\n\nDer Auftrag der Gläubigerin die Zwangsräumung einer Wohnung durchzuführen, ist dann auch als Auftrag gem. § 3 Abs. 1 GvKostG auf Zwangsvollstreckung der Kosten der Zwangsvollstreckung zu werten, wenn diese die Kosten der Zwangsvollstreckung in dem Auftrag berechnet. \n\n 22\n\nNach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last und sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. \n\n 23\n\nDamit ist festgelegt, dass der Hauptsachetitel auch Vollstreckungstitel für die Beitreibung der Zwangsvollstreckungskosten ist und ein selbständiger gesonderter Vollstreckungstitel nicht zu beschaffen ist (Stöber in: Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 788, Rn. 14). Dabei ist es nicht notwendig, dass der Hauptsachetitel auf eine Geldzahlung lautet (Stöber a.a.O.). \n\n 24\n\nDaher ist die Angabe der Zwangsvollstreckungskosten in einem Auftrag zur Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel zugleich als Auftrag gem. § 3 Abs. 1 GvKostG zur Vollstreckung der Zwangsvollstreckungskosten zu sehen. \n\n 25\n\nDie Angabe der Kosten der Zwangsvollstreckung in einem Auftrag gem. § 3 Abs. 1 GvKostG würde im Übrigen sonst keinen Sinn machen. Soweit das Amtsgericht darauf abstellt, die Angabe der Kosten der Zwangsvollstreckung könne auch als Grundlage für die spätere Kostenfestsetzung dienen, so kann dies nicht überzeugen. Denn soweit die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht gem. § 788 Abs. 1 ZPO vollstreckt werden, erfolgt die Festsetzung nach § 788 Abs. 2 ZPO im Wege der gesonderten Festsetzung durch das Vollstreckungsgericht bzw. das Prozessgericht. Die Angabe der Vollstreckungskosten in dem Auftrag an den Gerichtsvollzieher macht daher keinen Sinn. \n\n 26\n\nDamit ist die Angabe der Kosten der Zwangsvollstreckung als Auftrag gem. § 3 Abs. 1 GvKostG zur Beitreibung der Kosten zu sehen. Da der Gerichtsvollzieher auftragsgemäß einen Vollstreckungsversuch auch dieser Kosten unternommen hat, ist die Gebühr gem. Nr. 604 KVGv in Höhe von 12,50 € angefallen. \n\n 27\n\nEntsprechend fällt auch die Gebühr gem. Nr. 713 KVGv höher aus (0,2 x 37,50 € (12,50 € + 25,00 €) = 7,50 €. \n\n 28\n\nInsgesamt sind daher weitere 15,00 € in Ansatz zu bringen, so dass insgesamt 50,00 € festzusetzen waren. Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 03.02.2007 ist daher nicht zu beanstanden. Folglich war die Erinnerung insgesamt zurückzuweisen. \n\n 29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257414","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2008-02-25/19-t-251-07","cited_norms":[{"jurabk":"GvKostG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":3},{"jurabk":"GvKostG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257414","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257414","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2008-02-25/19-t-251-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257414","retrieved":"2026-07-09 02:21:39.349077+00:00"}}