{"status":"available","doknr":"OLD257855","ecli":"ECLI:DE:LGD:2008:0208.19T489.07.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-02-08","aktenzeichen":"19 T 489/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. \n\nGeschäftswert und Beschwerdewert: 25,00 € \n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nDie sofortige Beschwerde ist unzulässig.\n\n 3\n\nDie Verfahrensbeteiligten sind die Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage XXX und deren Verwalterin. Der Antragsteller ist Miteigentümer dieser Anlage und Sondereigentümer einer Wohnung. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.04.2007 haben die Versammlungsteilnehmer unter dem Tagesordnungspunkt 2 die Jahresabrechnung einschließlich der Einzelabrechnungen für das Abrechnungsjahr 2006 mehrheitlich genehmigt und unter dem Tagesordnungspunkt 3 der Verwaltung mehrheitlich Entlastung erteilt. \n\n 4\n\nIn der Jahresabrechnung sind die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht in der Weise aufgeführt, dass diese im Sinne von § 35a EStG gesondert ausgewiesen sind. \n\n 5\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen die Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich der Einzelabrechnungen und die Entlastung der Verwaltung und ist der Ansicht, die Abrechnung müsse eine Aufteilung der Kosten, welche als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden können, in einer Einzelposition enthalten. Sonstigen Einwendungen gegen die Abrechnung werden nicht erhoben. \n\n 6\n\nDie Verwalterin ist zur Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung nur gegen Zahlung einer Vergütung von 25,00 € bereit. \n\n 7\n\nDer Antragsteller hat beantragt, \n\n 8\n\ndie Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.04.2007 zu Tagesordnungspunkt 2 und 3 für ungültig zu erklären und aufzuheben, \n\n 9\n\nhilfsweise, \n\n 10\n\ndie Verwalterin zu verpflichten, dem Antragsteller eine den Anforderungen des § 35a EStG genügende Bescheinigung unentgeltlich zu erstellen. \n\n 11\n\nDie Antragsgegner haben beantragt, \n\n 12\n\ndie Anträge zurückzuweisen. \n\n 13\n\nDas Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Das Amtsgericht ist der Auffassung, der gesonderte Ausweis von haushaltsnahen Dienstleistungen gehöre nicht zwingend in die Jahresabrechnung, im übrigen könne der Antragsteller nicht die kostenlose Erteilung der Bescheinigung verlangen. \n\n 14\n\nDas Amtsgericht hat den Geschäftswert auf 3.000,00 € festgesetzt. \n\n 15\n\nGegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat der Antragsteller fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. \n\n 16\n\nEr wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist insbesondere der Auffassung, der Geschäftswert läge über 750,00 €, weil die Jahresabrechnung insgesamt anfochten sei. Jedenfalls sei aber die grundsätzliche Bedeutung der Sache zu berücksichtigen.\n\n 17\n\nDer Antragsteller beantragt nunmehr, \n\n 18\n\nden Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 29.06.2007 (Az.: 74 II 106/07 WEG) aufzuheben und nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen. \n\n 19\n\nDie Antragsgegner beantragen, \n\n 20\n\ndie sofortige Beschwerde zurückzuweisen. \n\n 21\n\nAuch sie wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen. \n\n 22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 23\n\nDie sofortige Beschwerde ist unzulässig. \n\n 24\n\nDer erforderliche Beschwerdewert in Höhe von 750,- € nach § 45 Abs. 1 WEG a.F. ist vorliegend nicht erreicht.\n\n 25\n\nNach § 30 Abs. 2 KostO ist nur dann regelmäßig ein Wert von 3.000,00 € anzunehmen, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung vorliegen. Das ist aber vorliegend nicht der Fall, da maßgeblich für den Wert der Beschwer des Rechtsmittelführers seine vermögenswerten Interessen an der Änderung der angefochtenen Entscheidung sind. \n\n 26\n\nIm vorliegenden Fall ist der Wert der Beschwer auf 25,00 € zu bemessen. Denn das ist der Wert seines Interesses und im Übrigen sind dies die Kosten, die der Beschwerdeführer aufbringen muss, um das Ziel zu erreichen, das er mit dem Antrag und der Beschwerde verfolgt. Das einzige Ziel ist, eine Abrechnung mit einer gesonderten Ausweisung der haushaltsnahen Dienstleistungen zu erlangen. Einwendungen gegen die Abrechnung erhebt er darüber hinaus nicht. \n\n 27\n\nDie Verwalterin hat angeboten, die vom Beschwerdeführer verlangte Bescheinigung gegen eine Kostenerstattung von 25,00 € zu erstellen. Die Kammer hält diesen Betrag für angemessen. \n\n 28\n\nEs mag sein, dass die Frage, ob der Verwalter verpflichtet ist, eine Abrechnung unter Ausweis der haushaltsnahen Dienstleistungen vorzunehmen, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass bei Ansprüchen auf Rechnungslegung jeweils nur das individuelle Interesse maßgeblich ist. Das allgemeine Interesse an der Entscheidung der Rechtsfrage hat daher keinen Einfluss auf den Geschäftswert, weil der Antragsteller nicht mit höheren Kosten für das Verfahren belastet werden kann, nur weil über das Individualinteresse hinaus ein allgemeines Interesse besteht. Selbst wenn man aber das allgemeine Interesse berücksichtigen würde, würde dies allenfalls zu einer Vervielfachung des individuellen Wertes von 25,00 € führen, die maximal den Faktor 10 haben könnte. \n\n 29\n\nSelbst wenn man nicht allein die Kosten für die Erstellung der Bescheinigung zugrunde legen würde, läge der Beschwerdewert gleichwohl deutlich unter der Grenze von 750,00 €. Denn dann wäre maßgeblich die Steuerersparnis, die der Beschwerdeführer erreichen könnte, die den Wert von 750,00 € unter keinem erdenkbaren Gesichtspunkt erreichen wird. Selbst der Wert der haushaltsnahen Dienstleistungen läge ebenfalls deutlich unter der Grenze von 750,00 €. Denn aus der Einzelabrechnung für das Jahr 2006 ergibt sich bei überschlägiger Betrachtung – und darauf kommt es bei der Bestimmung des Wertes nach § 30 KostO an – ohne jeden Zweifel, dass diese unter 750,00 € liegen. \n\n 30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Danach entsprach es billigem Ermessen, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens den unterlegenen Antragstellern aufzuerlegen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen, da keine Gründe gegeben sind, die ein Abweichen von dem im Wohnungseigentumsrecht geltenden Grundsatz, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, rechtfertigen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2008-02-08/19-t-489-07","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2008-02-08/19-t-489-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257855","retrieved":"2026-07-09 02:22:16.084002+00:00"}}