{"status":"available","doknr":"OLD258608","ecli":"ECLI:DE:LGD:2008:0110.21S121.07.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"21 S 121/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 1.3.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 47 C 9487/06 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:\n\nAuf die Klage werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 902,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2005 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Widerklage der Beklagten zu 3. wird abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung der Beklagten und der Widerklägerin wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) tragen die Parteien wie folgt:\n\nVon den Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 38%.\n\nVon den Gerichtskosten allein tragen die Beklagte zu 3. 11% und der Kläger 51%.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 38%. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen allein die Beklagte zu 3. 11% und der Kläger selbst 51%.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen der Kläger 58% und die Beklagte zu 1. selbst 42%.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. tragen der Kläger 58% und der Beklagte zu 2. selbst 42%.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. tragen der Kläger 43% und die Beklagte zu 3. selbst 57%.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten gem. §§ 7 , 18 StVG, 3 PflVG zu 100 % für die Schäden des Klägers aus einem Verkehrsunfall in E am 21.10.2005 haften.\n\n 4\n\nBei dem beschädigten PKW des Klägers - es ist wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten - handelt es sich um ein solches, welches gewerblich für seinen ambulanten Krankenpflegedienst genutzt wurde.\n\n 5\n\nDie Beklagte zu 3. hat den Schaden des Klägers zum Teil vorprozessual reguliert.\n\n 6\n\nUnstreitig ist, dass der Kläger aus dem Schadensereignis einen Gesamtanspruch in Höhe von jedenfalls 6.938,28 € hat.\n\n 7\n\nIm Streit sind die folgenden Schadensposten:\n\n 8\n\n- Der Kläger verlangt, ausgehend von einem Wiederbeschaffungswert des verunfallten PKW von 7.100 € und einem Restwert von 3.100 € , einen Sachschaden in Höhe von 4.000 €.\n\n 9\n\nDie Beklagten meinen, dass ihm der Wiederbeschaffungswert nur netto, also in Höhe von 6.120,69 € zustehe.\n\n 10\n\n- Auf die geltend gemachten Mietwagenkosten von 2.046 € hat die Beklagte zu 3. vorprozessual lediglich 831 € gezahlt.\n\n 11\n\nSie meint, mangels Nutzungswillens des Klägers überhaupt nicht zur Zahlung von Schadensersatz wegen der Mietwagenkosten verpflichtet gewesen zu sein und verlangt den größten Teil dieses Betrages im Wege der Widerklage vom Kläger zurück. Sie meint, dass sie jedenfalls nur den sog. Normaltarif und nicht den sog. Unfallersatztarif, den der Kläger vorliegend gezahlt habe, ersetzen müsse. Der Normaltarif betrage nach der einschlägigen Schwacke-Liste 831 €.\n\n 12\n\n- Im Streit ist schließlich noch ein Teilbetrag der An- und Abmeldekosten in Höhe von 35 €.\n\n 13\n\nDas Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage der Beklagten zu 3 - gerichtet auf Rückzahlung des überwiegenden Teils der vorgerichtlich erstatteten Mietwagenkosten - abgewiesen.\n\n 14\n\nDagegen richtet sich die Berufung der Beklagten und der Widerklägerin, die ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgen.\n\n 15\n\nVon der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im übrigen wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313 a\n\n 16\n\nAbs. 1 ZPO, §26 Nr.8 EGZPO abgesehen.\n\n 17\n\nII.\n\n 18\n\nDie Berufung der Beklagten und der Widerklägerin ist zulässig.\n\n 19\n\nSie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.\n\n 20\n\nIn der Sache hat die Berufung nur zum Teil Erfolg.\n\n 21\n\nDem Kläger steht lediglich ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 902,52 € nebst Zinsen zu.\n\n 22\n\nDie Widerklage der Beklagten zu 3. hat keinen Erfolg.\n\n 23\n\n1. Zur Mehrwertsteuer bei den Wiederbeschaffungskosten:\n\n 24\n\nSeiner Kalkulation zugrundelegt hat der Kläger den Wiederbeschaffungswert von 7.100 €\n\n 25\n\ninklusive Umsatzsteuer entsprechend dem TÜV-Gutachten, Bl. 6 der Gerichtsakten.\n\n 26\n\na) Der Kläger behauptet insoweit, er habe ein Ersatzfahrzeug beschafft. Dieses sei am 2.5.2006 geliefert worden.\n\n 27\n\nEr habe seiner Firma bis dahin seinen Privat-PKW zur Verfügung gestellt.\n\n 28\n\nSeit dem Unfall bis zur angeblichen Ersatzanschaffung ist allerdings ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten vergangen. \n\n 29\n\nNach Auffassung der Kammer haben die Beklagten insofern recht, als bei einem Zeitablauf von mehr als 6 Monaten seit dem Unfall, insbesondere bei einem Gewerbebetrieb, nicht ohne weiteres von einer Ersatzbeschaffung für das verunfallte KfZ ausgegangen werden kann, zumal dieses der Mitarbeiterin Frau I zusätzlich zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. Der Kläger trägt insofern auch nicht hinreichend substantiiert vor. Es ist insbesondere nicht bekannt, wie groß der von ihm betriebene ambulante Krankenpflegedienst ist, wie viele Mitarbeiter er hat und wie viele gewerblich genutzte PKW er für seinen Gewerbebetrieb einsetzt.\n\n 30\n\nDer Kläger stellt seinen Vortrag der Ersatzbeschaffung zudem nicht unter Beweis. Gem. § 249 II S.2 BGB kann er daher die Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht als Schadensbestandteil verlangen, da nicht von einer Ersatzbeschaffung ausgegangen werden kann.\n\n 31\n\nb) Wenn von keiner Ersatzbeschaffung auszugehen ist, kann der Kläger jedoch auf Gutachtenbasis abrechnen.\n\n 32\n\nVorliegend ist der PKW des Klägers zwar gewerblich genutzt worden; es handelt sich jedoch nicht um ein Nutzfahrzeug oder um ein gewerblich genutztes Sonderfahrzeug , wie z.B. eine Taxe. (vgl. Palandt, Heinrichs, 66. Aufl., Rdnr. 19b, § 249 BGB; Heinrich, NJW 2004, 1916 , 1917.)\n\n 33\n\nEs ist daher davon auszugehen, dass bei einer Ersatzbeschaffung des im Zeitpunkt der Zerstörung ca. 15 Monate alten PKW Seat Arosa mit einer Laufleistung von ca. 30.000 km lediglich eine Differenzbesteuerung gem. § 25 a UStG angefallen wäre. (vgl. Heinrich, a.a.O.)\n\n 34\n\nDiese ist mit 2% zu schätzen.\n\n 35\n\nEs ist also davon auszugehen, dass in dem im Gutachten des Sachverständigen angegebenen Wiederbeschaffungswert lediglich ein Mehrwertsteueranteil von 2% enthalten ist, der in Abzug gebracht werden muss.\n\n 36\n\nDies ist ein Betrag von 139,22 €. (anstelle der von der Beklagten zu 3. in Abzug gebrachten 979,31 €)\n\n 37\n\n2. Zu den Mietwagenkosten:\n\n 38\n\na) Auch wenn ein gewerblich genutztes KfZ ausfällt, kann der Geschädigte zu Lasten des Schädigers ein Ersatzfahrzeug mieten. (Palandt, Heinrichs, aaO, Rdnr. 35)\n\n 39\n\nDer Kläger hat insoweit eine Rechnung vom 30.11.05 vorgelegt.\n\n 40\n\nDie Beklagten bestreiten das Vorliegen eines hypothetischen Nutzungswillens des Klägers, da, wie bereits dargestellt, jedenfalls zunächst kein Ersatzfahrzeug angeschafft worden ist. Nach der Rspr. des OLG Düsseldorf (ZGS 04, 395 ff.), der sich die Kammer anschließt, wird der hypothetische Nutzungswille eines Halters eines unfallbeschädigten KfZ vermutet. Daran ändert die Tatsache der - zunächst - fehlenden Ersatzanschaffung eines anderen KfZ nichts.\n\n 41\n\nb) Der Kläger kann von den Beklagten aber nur Schadensersatz für den Mietwagen in Höhe von 831 € verlangen.\n\n 42\n\nIn erster Instanz war in der Tat unstreitig, dass der sog. Normaltarif für eine dreiwöchige Mietzeit entsprechend der Schwacke-Liste \"Automietpreise\" nur 831 € für einen Seat Arosa betragen hätte.\n\n 43\n\nAuf den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten hat der Kläger lediglich erwidert, er habe für den PKW den ortsüblichen Mietzins gezahlt. Dies ist jedoch unerheblich, da der Kläger nicht auf die Differenzierung der Beklagten in ihrem Vortrag zum \"Normaltarif und \"Unfallersatztarif' eingeht. Wenn der Kläger zum ortsüblichen Unfallersatztarif angemietet hat, hilft ihm das nicht weiter.\n\n 44\n\nEs ist also davon auszugehen, dass der Kläger zu einem deutlich höheren Mietzins als dem üblichen, also wohl zu einem Unfallersatztarif, angemietet hat. Hierzu gilt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Folgendes: Der Geschädigte kann vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen der die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem \"Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem \"Normaltarif höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen , weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. (vgl. BGH, NJW 2006, 2621 m.w.N.) Der Bundesgerichtshof führt in diesem Zusammenhang weiter aus, dass der Geschädigte über das objektiv erforderliche Maß hinaus im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen kann, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer \"Normaltarif zugänglich war. Für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten kommt es darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifes haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzgebote einzuholen, (vgl. BGH, a.a.O.)\n\n 45\n\nDer Kläger hätte also, wie die Beklagten zu Recht einwenden, darlegen und beweisen müssen, dass und warum es ihm vorliegend nicht möglich war, einen PKW Seat Arosa zum sog. Normaltarif anzumieten.\n\n 46\n\nDies hat der Kläger jedoch in erster Instanz nicht getan.\n\n 47\n\nDer Vortrag hierzu in der Berufungserwiderung ist neu und daher gem. § 531 Abs.2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Zulassungsgründe nach der o.g. Norm werden nicht benannt. Im übrigen ist der neue diesbezügliche Vortrag in der Berufungsinstanz unsubstantiiert und nicht tauglich unter Beweis gestellt.\n\n 48\n\n3. Zu den Ab- und Anmeldekosten:\n\n 49\n\nDer Kläger hat nicht belegt, dass diese Kosten einen Betrag von 50 € überschritten haben. Es ist daher ein Betrag von 35 € in Abzug zu bringen.\n\n 50\n\nFestzuhalten bleibt daher, dass dem Kläger , über den bereits gezahlten Betrag zur Schadensausgleichung hinaus, noch 840,09 € an reinem Sachschaden (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) und weitere - unstreitige - 62,43 € an Lohnfortzahlung zustehen.\n\n 51\n\n4. Aus dem oben zu Ziffer 2. Gesagten ergibt sich, dass die Widerklage der Beklagten zu 3. unbegründet ist.\n\n 52\n\nIII.\n\n 53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. l, 97 Abs. l, 100 Abs. l, ZPO.\n\n 54\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.\n\n 55\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz: 2.915,26 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2008-01-10/21-s-121-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 25a","ref_norm":"25a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2008-01-10/21-s-121-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258608","retrieved":"2026-07-09 02:23:19.215865+00:00"}}