{"status":"available","doknr":"OLD258815","ecli":"ECLI:DE:LGD:2007:1221.38O119.07U.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-12-21","aktenzeichen":"38 O 119/07 U.","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI.\n\nDer Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu vollstrecken an den Geschäftsführern persönlich, untersagt,\n\n1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter der Internetadresse X. gegenüber Verbrauchern mit der Bezeichnung „F-Testsieger“ zu werben, ohne dabei anzugeben, wer diesen Test durchgeführt hat und was in diesem Test tatsächlich getestet wurde;\n\n2. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter der Internetadresse X gegenüber Verbrauchern Textilwaren anzubieten, ohne bei diesen den jeweiligen Rohstoffgehalt anzugeben.\n\nII.\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch die Handlungen gemäß Ziffern 1 und 2 bereits entstanden ist, oder noch entstehen wird.\n\nIII.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Besucherzahl der Internetseite X und die in den letzten 6 Monaten vor Klageerhebung durch Verwendung der in den Ziffern I. 1. und 2. beschriebenen Verhaltensweisen erzielten Umsätze.\n\nIV.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 534,50 € zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 2/3, die Klägerin 1/3.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- EUR.\n\nDie Klägerin kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000,-- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nSicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Parteien vertreiben Erotikartikel über das Internet. Die Klägerin beanstandet die Warenpräsentation der Beklagten unter der Domain X in mehreren Punkten als wettbewerbswidrig. So sei die Gegenüberstellung einer durchgestrichenen Preisangabe mit dem jetzt verlangten Preis unzulässig, weil der frühere Preis zum einen nicht verlangt worden sei, zum anderen es sich insoweit um einen sogenannten Mondpreis gehandelt habe, der weit über dem unverbindlichen Preis des Herstellers gelegen habe.\n\n3\n\nDie Werbung mit der Angabe „F-Testsieger“ sei unzulässig, weil weder erkennbar sei, von wem der angebliche Test durchgeführt noch was überhaupt getestet worden ist. Tatsächlich hätten gar keine Tests stattgefunden.\n\n4\n\nSchließlich habe die Beklagten gegen § 1 Abs. 2 TKG verstoßen, indem sie Dessous beworben hat, ohne Angaben über die Rohstoffe zu machen.\n\n5\n\nNeben der Unterlassung verlangt die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskünfte und Rechnungslegung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nDer Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu vollstrecken an den Geschäftsführern persönlich, verboten,\n\n8\n\n1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs insbesondere unter der Internetadresse X, gegenüber Verbrauchern eine Preisgegenüberstellung zu führen, die nicht dem von der Beklagten tatsächlich zuletzt geforderten Preis entspricht.\n\n9\n\n2. Im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere unter der Internetadresse X gegenüber Verbrauchern mit der Bezeichnung: „F“ zu werben, ohne dabei anzugeben, wer diesen Test durchgeführt hat und was in diesen Test tatsächlich getestet wurde.\n\n10\n\n3. Im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere unter der Internetadresse X gegenüber Verbrauchern Textilwaren anzubieten, ohne bei diesen den jeweiligen Rohstoffgehalt anzugeben.\n\n11\n\n4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch die Handlungen gemäß Ziffer 1-3 bereits entstanden ist, ode rnoch entstehen wird.\n\n12\n\n5. Die Beklagte wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang Handlungen gemäß der Ziffer l-3 begangen wurden, unter Angabe der Besucherzahl der Internetseite.\n\n13\n\n6. Die Beklagte wird verpflichtet, Auskunft durch Rechnungslegung zu erteilen, welche Umsätze sie durch die Handlungen gemäß der Ziffer 1-3 erwirtschaftet hat.\n\n14\n\n7. Die Beklagte zahlt der Klägerin die Gebühren für die außergerichtliche Abmahnung in Höhe von EUR 534,50.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie hält den Unterlassungsantrag betreffend die Preisgegenüberstellung für zu weit gefasst. Im Übrigen sei der durchgestrichene Preis tatsächlich über einen erheblichen Zeitraum verlangt und dann gesenkt worden.\n\n18\n\nDie Bezeichnung „F-Testsieger“ lasse deutlich erkennen, dass es sich um Eigentests der Beklagten handele, bei denen Produkte der Beklagten von ihr unter Berücksichtigung der Kundenresonanz nach subjektiven Kriterien bewertet und empfohlen werden. Die Textilkennzeichnung sei beim Kauf von Dessous ohne Bedeutung, jedenfalls werde bei einem Verstoß gegen § 1 TKG nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG überschritten. Zudem sei ein insoweit doch entstandener Unterlassungsanspruch verjährt, da der ursprüngliche Verstoß der Klägerin seit Anfang November 2006 bekannt sei. Die Abmahnung sei zu unrecht erfolgt, ein etwaig doch gegebener Kostenerstattungsanspruch jedenfalls ebenfalls verjährt. Schadensersatz- und Auskunftsansprüche seien gleichfalls nicht gegeben.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n21\n\nDie Klage ist zum Teil begründet.\n\n22\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der im Klageantrag zu 2. konkret beschriebenen Verhaltsweise gemäß den §§ 3, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, in dessen Rahmen sich die Beklagte unlauter verhalten hat, indem sie mit irreführenden Angaben über ihre Waren geworben hat.\n\n23\n\nDie Verwendung der Bezeichnung „F-Testsieger“ erweckt bei potentiellen Kunden den Eindruck, so bezeichnete Produkte seien einem Vergleichstest mit Produkten anderer Hersteller unterzogen worden. Die Auswertung habe ergeben, dass die entsprechenden Produkte der Beklagten eine absolute Spitzenstellung einnehmen. Ein durchschnittlich aufmerksamer und informierter Verbrauchen wird dabei annehmen, dass der Text von einer am Ausgang des Tests nicht interessierten Person nach objektiven Kriterien vorgenommen worden ist. Der Begriff „Test“ beinhaltet nach allgemeinem Sprachempfinden gerade nicht eine bloße subjektive Herstelleranpreisung. Hieran ändert auch nichts der Zusatz „F“ vor dem Wort „Test“ oder „Testsieger“. Der unbefangene Leser versteht diesen Zusatz dahingehend, dass Produkte der Beklagten – vielfach – getestet worden sind. Auch nach der Darstellung der Beklagten hat jedoch für keines der Produkte ein Test nach geregeltem Verfahren stattgefunden, stattdessen wurde die Funktionstüchtigkeit überprüft und ohne System festgehalten, ob Erwerber ihre Zufriedenheit ausgedrückt haben. Die Verwendung des Begriffs „Testsieger“ ohne konkrete Angabe desjenigen, der den Test durchgeführt hat und des Testsinhalts stellt eine Irreführung der Verbraucher dar, weil die von der Beklagten beabsichtigte Erklärung einer rein subjektiven und reklamehaften Produktempfehlung nicht erkennbar wird.\n\n24\n\nDa jedoch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass die Beklagte als Internethändlerin in anderer Weise als auf der Internetseite X wirbt, ist der Verbotsantrag auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken.\n\n25\n\nWettbewerbswidrig unlauter hat die Beklagte auch insoweit gehandelt, als Dessous ohne Rohstoffangaben beworben worden sind, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 1 TKG. Bei den Dessous handelt es sich um Textilien im Sinne des TKG. Ob im Einzelfall die Verbraucher tatsächlich Interesse an den danach erforderlichen Rohstoffangaben haben, ist für die Kennzeichnungspflicht ohne Bedeutung. Die Vorschrift ist dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Verpflichtung gilt nicht nur für die Produkte selbst sondern gemäß § 1 Abs. 2 TKG auch für Abbildungen und Beschreibungen. Allein der Umstand, dass die Beklagte in erheblichem Maß für Dessous im Internet geworben hat, ohne der Kennzeichnungspflicht zu genügen, zeigt, dass eine nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch den Rechtsverstoß im Sinne von § 3 UWG nicht anzunehmen ist.\n\n26\n\nBeschränkt ist der Unterlassungsanspruch wiederum auf die konkrete Begehrungsform.\n\n27\n\nDer entstandene Unterlassungsanspruch ist nicht verjährt. Der Ausdruck, mit dem die Klägerin den Rechtsverstoß festgehalten hat, stammt vom 10. November 2006. Die Klage ist am 9. Mai 2007, also noch innerhalb der 6-monatigen Verjährungsfrist beim Gericht eingegangen.\n\n28\n\nEin Anspruch auf Unterlassung der im Klageantrag zu 1. beschriebenen Verhaltsweise besteht dagegen nicht. Der Antrag, der sich auf jede Preisgegenüberstellung bezieht, ist insofern zu weit gefasst, als er auch erlaubte Verhaltensweisen einbezieht. Eine Gegenüberstellung muss sich nicht stets auf den tatsächlich zuletzt geforderten Preis beziehen. Möglich ist vielmehr auch beispielsweise eine Preisgegenüberstellung mit unverbindlichen Preisangaben des Herstellers oder anderer Anbieter. Das von der Klägerin inhaltlich beanstandete Verhalten entspricht weder allgemein noch konkret der Fassung des Unterlassungsantrages. Hierauf hat bereits die Beklagte hingewiesen. Auch in der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin erneut hierauf hingewiesen worden.\n\n29\n\nDie Umsetzung des Klagebegehrens in einen Antrag, der diesem Begehren entspricht, ist Aufgabe des Klägers, nicht hingegen des Gerichts.\n\n30\n\nGemäß § 9 UWG ist die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Die für die Beklagte  handelnden Personen hätten bei Anwendung der erforderlichen und möglichen Sorgfalt erkennen können, dass gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen wird. Da die Höhe des Schadens derzeit nicht feststeht, ist die Feststellung der Ersatzpflicht dem Grunde nach auszusprechen. Dem Ersatzanspruch steht der Einwand eigenen rechtswidrigen Verhaltens der Antragstellerin (unclean hands) nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hat nicht konkret angegeben, wo und bei welcher Gelegenheit die Antragstellerin für ein Produkt ohne weitere Angaben mit dem Begriff „Testsieger“ geworben hat.\n\n31\n\nZur Ermittlung der Höhe etwaiger Schäden ist die Klägerin auf Auskünfte der Beklagten angewiesen, sodass die Beklagte gemäß § 242 BGB zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte verpflichtet ist. Diese Auskünfte betreffen alle Informationen, die zur Berechnung eines konkreten Schadens der Klägerin erforderlich sind. Hierzu zählen die Besucherzahlen der Internetseite und die hieraus resultierenden Umsätze. Eine allgemein gehaltene Verpflichtung zur Aufklärung, seit wann und in welchem Umfang gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen worden ist, besteht nicht. Ebenso ist ein Rechnungslegungsanspruch in Fällen der hier geltend gemachten Art ausgeschlossen (vgl. Hefermehl/Köhler, Rn. 4.7 zu § 9 UWG).\n\n32\n\nDie der Höhe nach nicht streitigen Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung in Höhe von 534,50 EUR sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu erstatten. Der Anspruch ist nicht verjährt, weil die Abmahnung erst nach der Feststellung der Rechtsverstöße am 10. November 2006 erfolgen konnte und die Klage am 9. Mai 2007 beim Gericht eingegangen ist.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Ab. 1 ZPO.\n\n34\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.\n\n35\n\nDer Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258815","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-12-21/38-o-119-07-u","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258815","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258815","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-12-21/38-o-119-07-u","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258815","retrieved":"2026-07-09 02:23:36.319369+00:00"}}