{"status":"available","doknr":"OLD260279","ecli":"ECLI:DE:LGD:2007:1029.9O145.07.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-10-29","aktenzeichen":"9 O 145/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kosten des Rechtsstreits\n\n haben die Kläger zu tragen.\n\n Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar\n\n gegen Sicherheitsleistung in Höhe\n\n von 110 % des zu vollstreckenden\n\n Betrages.\n\n Die Sicherheitsleistung kann in Form\n\n der unwiderruflichen, unbedingten und\n\n unbefristeten Bürgschaft einer großen\n\n europäischen Bank, Volksbank oder\n\n öffentlich-rechtlichen Sparkasse\n\n erbracht werden.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Kläger nehmen die Beklagte auf Gewährung von Versicherungsschutz aus einer Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch.\n\n 3\n\nDie Kläger, damals noch zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden mit dem x, waren mit Vertrag vom 16.10.1995 von den Eheleuten x mit der Vollarchitektur für deren Bauvorhaben in Essen beauftragt worden.\n\n 4\n\nZu diesem Zeitpunkt waren die Kläger und Herr x bei der Streitverkündeten, der x, berufshaftpflichtversichert.\n\n 5\n\nAnfang 1998 entschlossen sich die Architekten aufgrund eines günstigeren Angebotes der Beklagten zu einem Wechsel ihres Berufshaftpflichtversicherers.\n\n 6\n\nBeginn des Versicherungsverhältnisses zwischen den Parteien war der 01.10.1998.\n\n 7\n\nWegen der Einzelheiten der versicherungsvertraglichen Abreden wird auf die zur Akte gereichten Kopien des Versicherungsscheins und des Nachtrags zum Versicherungsschein ( Bl. 10-12 und 13-15 dA ) Bezug genommen. \n\n 8\n\nEinbezogen waren die \"Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren\".\n\n 9\n\nDeren Ziffer II. \"Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes\" lautet:\n\n 10\n\n... 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ferner auf solche Verstöße, die innerhalb der Versicherungsdauer einer unmittelbaren Vorversicherung begangen wurden und die bzw. deren Folgen dem Versicherungsnehmer erst nach Ablauf der 5jährigen Nachhaftung bekannt geworden und über die Vorversicherung nicht mehr gedeckt sind....\"\n\n 11\n\nWegen des weiteren Inhaltes wird auf die zur Akte gereichte Kopie ( Bl. 17-20 inkl. Rückseiten dA ) verwiesen.\n\n 12\n\nHerr schied per 01.03.2003 aus der Architektengemeinschaft und dem Haftpflichtvertrag aus. Mit Schreiben vom 05.09.2006 ( Bl. 16 dA ) kündigten die Kläger ihre Berufshaftpflichtversicherung bei der Beklagten zum 31.12.2006.\n\n \n 13\n\nMit Schreiben vom 06.12.2006, auf das im einzelnen Bezug genommen wird ( Bl. 21-22 inkl. Rückseite dA ), teilten die Bauherren x den Klägern mit, dass an dem Objekt gravierende Mängel festgestellt worden seien.\n\n 14\n\nDie Kläger meldeten den im Jahr 1995/1996 verursachten Schaden zunächst bei der Streitverkündeten an. Diese lehnte mit Schreiben vom 18.12.2006 ( Bl. 23 dA ) die Gewährung von Versicherungsschutz ab und verwies die Kläger auf die Beklagte.\n\n 15\n\nSodann zeigten die Kläger den Schaden der Beklagten an, auf die in Kopie zur Akte gereichte Schadenanzeige vom 02.01.2007 ( Bl. 54-57 dA ) wird verwiesen.\n\n 16\n\nDie Beklagte lehnte die Gewährung von Versicherungsschutz mit Schreiben vom 22.02.2007 ( Bl. 24 dA ) ebenfalls ab und verwies die Kläger auf die Streitverkündete.\n\n 17\n\nDie Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei ihnen zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet. \n\n 18\n\nHierzu führen sie aus, die Streitverkündete habe sich zu Recht auf die eigene Nachhaftungsregel berufen, in dieser liege nach allgemeinem Verständnis eine primäre Risikobeschreibung mit welcher das übernommene Risiko zeitlich eingegrenzt werden solle, auf ein Verschulden komme es nicht an, entscheidend sei lediglich der Ablauf der 5-Jahresfrist.\n\n 19\n\nSie tragen außerdem vor, es sei erstmals mit dem Schreiben vom 06.12.2006 erkennbar gewesen, dass die Bauherren Mängel rügen und insoweit eine Verantwortung bei ihnen, den Klägern, sehen. Der Schaden sei daher unverzüglich gemeldet worden. \n\n 20\n\nDie Kläger beantragen,\n\n 21\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Architekten x handelnd unter Architektenbüro x Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung im Zusammenhang mit dem von den Bauherren x mit Schreiben vom 06.12.2006 angezeigten Schaden zu gewähren.\n\n 22\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Anwaltsgebühren i.H.v. € 1.467,03 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n 23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 24\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n 25\n\nDie Beklagte vertritt die Auffassung, nicht sie, sondern die Streitverkündete sei eintrittspflichtig, weil diese im Zeitpunkt des angeblichen Architektenfehlers – 1995/1996 – Berufshaftpflichtversicherer der Kläger gewesen sei.\n\n 26\n\nDie Streitverkündete könne sich den Klägern gegenüber nicht auf Nachvertraglichkeit berufen, da die entsprechende Klausel in deren x bei richtigem Verständnis dem Bereich der Obliegenheiten zuzuordnen sei, sodass es nicht nur auf den reinen Ablauf der 5jährigen Nachhaftungsfrist ankomme, sondern auch darauf, ob der Versicherungsnehmer diese Frist ohne Verschulden versäumt habe. Da das Schreiben der Bauherren vom 06.12.2006 die erste Konfrontation der Kläger mit der möglichen Inanspruchnahme gewesen sei, hätten sie, so die Beklagte, die Meldung des Versicherungsfalles nicht schuldhaft versäumt.\n\n 27\n\nIm übrigen sei tatbestandliche Voraussetzung der Regelung unter A Ziffer 2, 3 ihrer x nicht nur, dass der Vorversicherer die Deckung ablehne, sondern außerdem, dass diese Ablehnung begründet sei, der behauptete Verstoß also nicht über die Vorversicherung gedeckt sei. Dies sei hier nicht der Fall.\n\n 28\n\nVorsorglich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung und verweist auf das Schreiben der Bauherren vom 06.12.2006. Diesem sei zu entnehmen, dass die Kläger schon 1997 mit Mängelrügen konfrontiert worden seien. Die Meldung vom 02.01.2007 sei daher nicht unverzüglich gemäß § 5 Ziffer 2 AHB erfolgt, sodass sie, die Beklagte, von der Leistungspflicht ohnehin befreit sei. \n\n 29\n\nZur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.\n\n \n 30\n\nEntscheidungsgründe\n\n 31\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n 32\n\nDie Beklagte ist den Klägern gegenüber zur Gewährung von Versicherungsschutz wegen der angeblichen Planungs- und Bauüberwachungsfehler im Jahre 1995/1996 nicht verpflichtet. \n\n 33\n\nDie angeblichen Fehler wurden im Sinne von II. Ziffer 3 der x der Beklagten, im folgenden kurz als x bezeichnet, innerhalb der Versicherungsdauer einer unmittelbaren Vorversicherung, nämlich bei der Streitverkündeten, begangen.\n\n 34\n\nDer Verstoß bzw. seine Folgen ist den Klägern erst nach Ablauf der 5jährigen Nachhaftung bekannt geworden, nämlich mit Zugang des Schreibens der Bauherren x vom 06.12.2006. \n\n 35\n\nDer Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz entsteht mit der Erhebung von Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer durch Dritte. Erhebung von Ansprüchen in diesem Sinne ist jede ernstliche Erklärung des Dritten, aus der sich ergibt, dass er Ansprüche zu haben glaubt und diese nun verfolgen wird ( vgl. Prölss/Martin, 27.Auflage, § 149 VVG RN 5 mN ).\n\n 36\n\nIn dem Schreiben der Bauherren wird ein Schadenersatzanspruch gegen die Kläger ausdrücklich erhoben, sodass der Anspruch der Kläger auf Gewährung von Versicherungsschutz aus ihrer Berufshaftpflichtversicherung im Zeitpunkt des Zugangs entstanden und fällig geworden ist.\n\n 37\n\nEs ist zwar richtig, dass dem Schreiben Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Kläger schon früher, 1997 und/oder 2002, mit Mängelrügen der Bauherren konfrontiert worden sind. \n\n 38\n\nDies gab aber bereits keinen Anlass, ihrer Berufshaftpflichtversicherung den Schaden anzuzeigen. Denn das Äußern von Mängelrügen stellt kein Erheben von Ansprüchen dar und bedeutet nicht, dass den Klägern ein Verstoß im Sinne der x bekannt gewesen ist.\n\n 39\n\nNur der Vollständigkeit wegen wird darauf hingewiesen, dass die Kammer nicht davon ausgeht, dass die Definition des Begriffs \"bekannt\" unter II. Ziffer 2. Satz 2 der x der Beklagten allgemeine Gültigkeit besitzen soll, also auch auf II. Ziffer 3. Anwendung finden soll. Wenn dies aber von der Beklagten gewollt wäre, so könnte sie sich nicht darauf berufen. Denn ihre Bedingungen hätten in diesem Fall keinen eindeutigen Inhalt, da für einen durchschnittlichen Empfänger nicht klar zum Ausdruck kommt, dass diese Definition für alle Ziffern gelten soll.\n\n \n 40\n\nDie angeblichen Fehler der Kläger sind über die Vorversicherung bei der Streitverkündeten gedeckt, sodass seitens der Beklagten Versicherungsschutz nicht zu gewähren ist.\n\n 41\n\nDenn die Streitverkündete könnte sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, welche die Kammer hier für anwendbar hält, nicht auf die Versäumung der Ausschlussfrist berufen, da die Kläger an dieser kein Verschulden trifft ( vgl. BGHZ 43, 235 und Voit/Knappmann in Prölss/Martin aaO Arch.-Haftpfl., BBR-Kommentar, dort zu II. RN 9 am Ende ).\n\n 42\n\nDieses Ergebnis ist interessengerecht. Das versicherte Risiko hat sich zeitlich innerhalb des von der Streitverkündeten zu gewährenden Versicherungsschutzes realisiert. \n\n 43\n\nDie Klage konnte daher, auch wegen der Nebenforderung, keinen Erfolg haben.\n\n 44\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.1, 709, 108 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260279","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-10-29/9-o-145-07","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260279","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260279","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-10-29/9-o-145-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260279","retrieved":"2026-07-09 02:25:46.971617+00:00"}}