{"status":"available","doknr":"OLD261438","ecli":"ECLI:DE:LGD:2007:0906.11O169.07.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-09-06","aktenzeichen":"11 O 169/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.042,68 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2007 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, werden der Beklagten auferlegt.\n\nDie Streithelferin hat ihre eigenen Kosten selber zu tragen.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nÜber das Vermögen des Herrn X wurde mit Beschluss vom 14. November 2006 des Amtsgerichts X ein Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Treuhänder bestellt. \n\n 3\n\nDer Insolvenzschuldner hatte bei der Beklagten eine Kreditlebensversicherung mit Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung unter dem Datum 27. Dezember 2005 geschlossen.\n\n 4\n\nDer Versicherungsvertrag sah eine Einmalprämie in Höhe von 8.785,10 Euro für die Kreditlebensversicherung und einen Einmalbetrag für die Arbeitslosigkeitsversicherung in Höhe von 4.074,38 Euro vor. \n\n 5\n\nDie vorgenannten Einmalprämien wurden vom Insolvenzschuldners an die Beklagte gezahlt. Die Zahlung erfolgte über die Darlehensgeberin, die X, die aufgrund einer Streitverkündung des Klägers dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist.\n\n 6\n\nDie Versicherungsprämie ist Teil des Darlehensbetrages. Die Laufzeit des Versicherungsvertrages war auf 84 Monate befristet.\n\n 7\n\nFür den Fall der Kündigung enthalten die Allgemeinen Bedingungen für die Kreditlebensversicherung gegen Einmalbetrag der Beklagten (Bl. 10 Rückseite ff. GA) in § 5 Ziffer 2. u.a. folgende Regelung:\n\n 8\n\n\"Im Falle der Kündigung wird der zum Kündigungstermin berechnete nicht verbrauchte Einmalbeitrag (Rückvergütung) dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben.\"\n\n 9\n\nDer Kläger kündigte den Versicherungsvertrag – zumindest konkludent – mit Schreiben vom 7. Februar 2007 (Bl. 13/14 GA), jedenfalls aber durch Schreiben vom 27. März 2007 (Bl. 15 GA).\n\n 10\n\nDie Beklagte schrieb daraufhin am 20. März 2007 den nicht verbrauchten Prämienanteil in Höhe von 9.043,68 Euro (oder 9.042,68 Euro) dem versicherten Konto bei der Streithelferin gut.\n\n 11\n\nMit Schreiben vom 23. März 2007 forderte der Kläger die Beklagte auf, den nicht verbrauchten Teil der Einmalversicherungsprämie auf das Insolvenzverwalteranderkonto zu zahlen. Dem kam die Beklagte nicht nach. \n\n 12\n\nDieses Ziel verfolgt der Kläger nunmehr mit der vorliegenden Klage.\n\n 13\n\nEr trägt im Wesentlichen vor:\n\n 14\n\nMit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei die Verfügungsbefugnis gemäß § 80 InsO auf ihn als Treuhänder übergegangen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Prämie sei Bestandteil der Insolvenzmasse nach § 35 InsO. Gemäß § 82 Satz 1 InsO befreie eine Leistung an den Schuldner nach Insolvenzeröffnung den Leistenden von seiner Leistungsverpflichtung nicht.\n\n 15\n\nInsbesondere verstoße die Klausel in § 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Kreditlebensversicherung gegen Einmalbeitrag gegen §§ 307 bzw. 305 c) BGB. Ein Absonderungsrecht nach §§ 50, 51 InsO betreffend die nicht verbrauchten Einmalprämien stehe der Beklagten nicht zu.\n\n 16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 17\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.042,68 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n 18\n\nDie Beklagte und die Streithelferin beantragen,\n\n 19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 20\n\nSie tragen im Wesentlichen vor:\n\n 21\n\n§ 5 Ziffer 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kreditlebensversicherung gegen Einmalbeitrag bestimme, dass nach der Kündigung die zum Kündigungstermin berechnete Rückvergütung dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben werde. Diese Aussage sei eindeutig und verstoße insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot. Der Kläger könne diese in § 5 Ziffer 2 AVB enthaltene Leistungsbestimmung auch nicht einseitig widerrufen. Denn nach Sinn und Zweck dieser Leistungsbestimmung handelt es sich um eine unwiderrufliche Anweisung des nicht verbrauchten Versicherungsbeitrages auf das Kreditkonto der Streithelferin.\n\n 22\n\nNicht nur aus den AGB – so die Streithelferin – ergebe sich die unwiderrufliche Zweckgebundenheit der Rückvergütung bei Kündigung der Versicherung. Diese Zweckgebundenheit ergebe sich auch aus dem Versicherungsvertragsformular selbst. Unter der optisch hervorgehobenen Widerrufsbelehrung sowie der Information zur Kündigung habe der Insolvenzschuldner durch seine Unterschrift nochmals zur Kenntnis genommen, dass die Rückvergütung im Fall der Kündigung dem in dem Versicherungsvertrag benannten Kreditkonto gutgeschrieben werde. Der Kläger könne von der Beklagten somit den Rückvergütungsbetrag nicht verlangen, da dieser mit schuldbefreiender Wirkung auf das Konto des Insolvenzschuldners, welches bei der Streitverkündeten geführt werde, gezahlt worden sei. \n\n 23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\n 24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 25\n\nDie Klage ist begründet.\n\n 26\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagte nach der – unstreitig – erfolgten Kündigung des Versicherungsvertrages ein Anspruch auf Auszahlung des nicht verbrauchten Einmalbeitrages für die Lebensversicherung nebst Arbeitslosigkeitsversicherung in Höhe von – jedenfalls – 9.042,68 Euro zur Insolvenzmasse zu. Die Beklagte ist von ihrer Leistungspflicht nicht dadurch frei geworden, dass sie diesen Betrag dem Kreditkonto des Insolvenzschuldners bei der Streithelferin hat gutschreiben lassen.\n\n 27\n\nZwar bestimmt § 5 Ziffer 2 der AVB das im Falle der Kündigung der zum Kündigungstermin berechnete nicht verbrauchte Einmalbeitrag dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben wird, was hier geschehen ist. Indessen ist die Beklagte – die Wirksamkeit der vorgenannten Regelung unterstellt – durch die Gutschrift auf dem Kreditkonto nicht von ihrer Leistungspflicht frei geworden.\n\n 28\n\nDie Zahlung der Beklagten an die Streithelferin (Gutschrift auf dem Konto) erfolgte unstreitig nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so dass die Regelungen des § 80 in Verbindung mit § 82 Satz 1 InsO insoweit gelten. Dies bedeutet, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner seine Empfangzuständigkeit für die Leistung behält. Durch die Rückerstattung der nicht verbrauchten Versicherungsprämie erfüllt der Versicherer seine Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer. Dieser ist Inhaber des Anspruchs auf Erstattung der Prämie. Der Anspruch auf Rückerstattung der nicht verbrauchten Prämie steht weiter im Vermögen des Schuldners, also auch zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung.\n\n 29\n\nDaher durfte aufgrund der Wirkung des § 80 in Verbindung mit § 82 Satz 1 InsO die Beklagte ihre Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht mehr erfüllen. Vielmehr hätte sie die Prämienrückerstattung an den Kläger auf dessen Insolvenzverwalteranderkonto vornehmen müssen, wozu sie vor Vornahme der Gutschrift auf dem Konto bei der Streithelferin seitens des Klägers mit Schreiben vom 7. Februar 2007 aufgefordert worden ist.\n\n 30\n\nDa – wie schon ausgeführt – der Anspruch auf Rückerstattung der nicht verbrauchten Einmalbeiträge weiterhin im Vermögen des Schuldners – auch nach Insolvenzeröffnung – steht, regeln die §§ 50, 51 Inso abschließend, unter welchen Voraussetzungen ein Gläubiger an einen Gegenstand der Insolvenzmasse abgesonderte Befriedigung geltend machen kann. Eine Zahlungsbestätigung oder Zahlungsanweisung wie hier in § 5 Ziffer 2 AVB reicht nicht aus, um ein solches Recht des Gläubigers – hier der Beklagten und/oder der Streithelferin – zu begründen. Ein Aus- oder Absonderungsrecht an Ansprüchen aus der Kreditlebensversicherung wurde zwischen dem Insolvenzschuldner und der Beklagten oder der Streithelferin weder im Kreditvertrag noch im Versicherungsvertrag vereinbart, wie der Kläger im Einzelnen auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 16. Juli 2007 (Bl. 60 GA) richtig ausgeführt hat. Wie schon erwähnt, gibt allein die Regel in § 5 Ziffer 2 AVB ein solches Absonderungsrecht nicht, da der Anspruch auf Auszahlung der nicht verbrauchten Prämie auch nach Insolvenzeröffnung im Vermögen des Insolvenzschuldners verbleibt.\n\n 31\n\nNach alledem ist der Rückerstattungsanspruch Bestandteil der Insolvenzmasse und daher an den Kläger auszuzahlen. Aufgrund der Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens konnte die Beklagte auch nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung auf das Konto bei der Streithelferin leisten. \n\n 32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO.\n\n 33\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.\n\n 34\n\nStreitwert: 6.042,68 Euro.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261438","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-09-06/11-o-169-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261438","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261438","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-09-06/11-o-169-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261438","retrieved":"2026-07-09 02:27:21.363978+00:00"}}