{"status":"available","doknr":"OLD261487","ecli":"ECLI:DE:LGD:2007:0905.30O9.07.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-09-05","aktenzeichen":"30 O 9/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die\n\naußergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3.-14. sind nicht\n\nerstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die\n\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe\n\nvon 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages\n\nabwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung\n\nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen eine im vereinfachten Umlegungsverfahren\n\n3\n\nvorgenommene Grenzregelung.\n\n4\n\nSie sind Eigentümer des im Ortsteil B gelegenen Grundstücks C-Straße 9 in\n\n5\n\nC (Gemarkung B, Flur 48, Flurstück 159). Das Grundstück ist ebenso wie\n\n6\n\ndie Nachbargrundstücke C 3, 5 und 7 (Flurstücke 162, 161 und 160)\n\n7\n\nstraßenseitig mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut; die rückwärtigen\n\n8\n\nGrundstücksbereiche werden als Garten genutzt. Südlich des Hauses der Antragsteller\n\n9\n\nzweigt von der C-Straße in östlicher Richtung ein Fußweg ab (Flurstück 158), der zur\n\n10\n\nErschließung der rückwärtigen Bereiche der Grundstücke C-straße 3-13 dient, und der\n\n11\n\nzu jeweils 1/6 im Eigentum der Eigentümer der vorgenannten Grundstücke steht. Ein\n\n12\n\nBebauungsplan besteht für den hier fraglichen Bereich nicht.\n\n13\n\nDie Grundstücke C-Straße 3-9 sind 1925 bzw. 1927 durch Ausparzellierung aus einem\n\n14\n\neinheitlichen Grundstück entstanden. Durch die nachträglich vorgenommene nördliche\n\n15\n\nGrenzziehung zu den heutigen Grundstücken E-Straße 31-27 erhielt der\n\n16\n\nrückwärtige, zwischen 5 m und 12 m lange Bereich des Grundstücks C-Straße 3 einen\n\n17\n\ntrapezförmigen Zuschnitt; der restliche Grundstücksteil verläuft hiervon in südlicher\n\n18\n\nRichtung abknickend in Form eines Dreiecks. Eigentümer der Grundstücke C-straße 3-\n\n19\n\n4 V\n\n20\n\n9 war bis 1996 die Beteiligte zu 3. bzw. deren Rechtsvorgängerin, die Stadtgemeinde\n\n21\n\nC. In den Jahren 1996 bis 2005 veräußerte die Beteiligte zu 3. die Grundstücke\n\n22\n\nan die Antragsteller und die Beteiligten zu 4.-6. Beim Verkauf des Grundstücks C-Straße\n\n23\n\n7 an die Beteiligten zu 6. wurde festgestellt, dass die katastermäßig nachgewiesenen\n\n24\n\nGrenzen der rückwärtigen Grundstücksbereiche und des Fußweges erheblich von der\n\n25\n\ntatsächlichen Nutzungsaufteilung in der Örtlichkeit abweichen. Hiernach verfügen die\n\n26\n\nGrundstücke C-Straße 3-7 im rückwärtigen Bereich über parallel zueinander\n\n27\n\nverlaufende, in südöstliche Richtung abknickende gerade Grundstücksstreifen. Das zum\n\n28\n\nHaus C-Straße 5 gehörige Gartenhaus befindet sich auf den Flurstücken 160 und 162\n\n29\n\nsowie auf der Wegeparzelle. Die Wegeparzelle verläuft nicht abknickend, sondern entlang\n\n30\n\ndes Grundstücks E-Straße 23. Ein kleiner Teil des Gartens der Antragsteller liegt,\n\n31\n\neingefriedet durch eine Mauer und einen Stabgitterzaun, auf der Wegeparzelle. Wegen\n\n32\n\nder weiteren Einzelheiten wird auf die zeichnerische Darstellung Bl. 5 der Gerichtsakte\n\n33\n\nBezug genommen.\n\n34\n\nNachdem mit den Beteiligten mehrere Varianten für eine Grenzregelung erörtert und\n\n35\n\ndiesen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, fasste der Antragsgegner\n\n36\n\nam 21. März 2007 den Beschluss über die vereinfachte Umlegung Nr. 1 „C-Straße“ auf\n\n37\n\nder Grundlage der Variante H*. Diese sieht folgende Grundstücksveränderungen vor:\n\n38\n\nDie Breite der in südöstlicher Richtung verlaufenden rückwärtigen Grundstücksstreifen\n\n39\n\nwird mit 4,10 m (Nr. 3), 3,90 m (Nr. 5) und 5,20 m (Nr. 7) festgesetzt. Das auf dem\n\n40\n\nGrundstück Nr. 5 vorhandene Gartenhaus wird um 90° gedreht und an die Grenze zum\n\n41\n\nGrundstück Nr. 7 versetzt. Die Wegeparzelle wird unter Berücksichtigung der hierdurch\n\n42\n\njeweils erschlossenen Grundstücke in drei Flurstücke (798, 797 und 799) aufgeteilt. Das\n\n43\n\nGrundstück der Antragsteller wird in südöstlicher Richtung um einen schmalen Streifen bis\n\n44\n\nzur vorhandenen Einfriedung verbreitert und die Wegeparzelle in diesem Teilbereich\n\n45\n\nentsprechend verkleinert; in nordöstlicher Richtung wird ein ca. 2 m breiter\n\n46\n\nGrundstücksstreifen dem Grundstück C-Straße 7 zugeordnet.\n\n47\n\nAnstelle des eingebrachten, 181 qm großen Flurstücks 159 und dem 1/6\n\n48\n\nMiteigentumsanteil am Flurstück 158 wurde den Antragstellern das 181 qm große\n\n49\n\nFlurstück 781, 1/6 Miteigentumsanteil am Flurstück 783 und % Eigentumsanteil am\n\n50\n\nFlurstück 782 zugeteilt. Unter Berücksichtigung eines Betrages in Höhe von 180,— Euro\n\n51\n\npro qm Bauland bzw. als Hausgarten genutzter Wegefläche und eines Betrages in Höhe\n\n52\n\n5\n\n53\n\nvon 6 0 ,- Euro pro qm Wegefläche wurde der Wertunterschied zugunsten der Antragsteller\n\n54\n\nauf 5 6 5 ,- Euro festgesetzt.\n\n55\n\nDen Antragstellern wurde ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Beschluss am 21.\n\n56\n\nApril 2007 zugestellt.\n\n57\n\nMit ihrem am 18. Mai 2007 beim Antragsgegner eingegangenen Antrag auf gerichtliche\n\n58\n\nEntscheidung tragen die Antragsteller vor, grundsätzliche Einwände gegen die Aufteilung\n\n59\n\ndes Fußweges und die Begradigung der Grundstücke C-Straße 3, 5 und 7 nicht zu\n\n60\n\nhaben. Es seien jedoch keine Gründe ersichtlich, warum der nordöstliche Streifen ihres\n\n61\n\nGrundstücks abgetrennt und dem Nachbargrundstück zugeschlagen werden müsse.\n\n62\n\nHintergrund dieser Aufteilung sei vermutlich, dass die Beteiligte zu 3. beim Verkauf des\n\n63\n\nGrundstücks C-Strasse 7 eine bestimmte Grundstücksgröße zugesagt habe, die nur\n\n64\n\ndurch Zuteilung eines Teils ihres Grundstücks erreichbar sei.\n\n65\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n66\n\nden Beschluss des Antragsgegners vom 21. März 2007 über die\n\n67\n\nvereinfachte Umlegung Nr. 1 „C-Straße“ aufzuheben.\n\n68\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n69\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n70\n\nErträgt vor, die Grenzregelung sei im Hinblick auf die ungeordneten\n\n71\n\nGrundstücksverhältnisse geboten, um Rechtsstreitigkeiten zwischen den Eigentümern\n\n72\n\nvorzubeugen. Dabei sei \"nicht zweckmäßig, den im Kataster nachgewiesenen Grenzverlauf\n\n73\n\neinzuhalten, da der Zuschnitt des Grundstücks C-Straße 3 für die Nutzung als\n\n74\n\nHausgrundstück gänzlich ungeeignet sei. Bei der hier gewählten Grenzregelung erfolge im\n\n75\n\nErgebnis eine nahezu flächengleiche Zuteilung.\n\n76\n\nDie übrigen Beteiligten haben sich zur Sache nicht geäußert und stellen keinen Antrag.\n\n77\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den\n\n78\n\nInhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n79\n\nE n t s c h e i d u m g s g r ü n d e :\n\n80\n\nDer Antrag ist unbegründet.\n\n81\n\n6 He\n\n82\n\nDer Beschluss des Antragsgegners vom 21. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt die\n\n83\n\nAntragsteller nicht in ihren Rechten (§ 226 Abs. 2 Satz 2 BauGB, § 113 Abs. 1 Satz 1\n\n84\n\nVwGO analog).\n\n85\n\nDer Beschluss begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken, insbesondere ist die\n\n86\n\nGrenzregelung mit den Eigentümern vor Beschlussfassung erörtert und diesen\n\n87\n\nGelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden (§ 82 Abs. 1 BauGB).\n\n88\n\nDer Beschluss lässt auch in materieller Hinsicht Fehler nicht erkennen.\n\n89\n\nNach § 80 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde eine Umlegung im Sinne des § 45 BauGB\n\n90\n\nals vereinfachte Umlegung durchführen, wenn die in § 46 Abs. 1 BauGB bezeichneten\n\n91\n\nVoraussetzungen vorliegen und wenn mit der Umlegung lediglich unmittelbar aneinander\n\n92\n\ngrenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke oder Teile von\n\n93\n\nGrundstücken untereinander getauscht werden; die auszutauschenden Grundstücksteile\n\n94\n\ndürfen nicht selbständig bebaubar sein. Gemäß § 45 können im Geltungsbereich eines\n\n95\n\nBebauungsplans im Sinne des § 30 BauGB oder eines im Zusammenhang bebauten\n\n96\n\nOrtsteils im Sinne des § 34 BauGB zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten\n\n97\n\nbebaute oder unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet\n\n98\n\nwerden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung\n\n99\n\nzweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung ist nach § 46 Abs. 1\n\n100\n\nBauGB durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans\n\n101\n\noder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der\n\n102\n\ninnerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist.\n\n103\n\nDie Voraussetzungen der vorgenannten Vorschriften liegen hier vor.\n\n104\n\nDie von der vereinfachten Umlegung betroffenen Grundstücke liegen innerhalb eines im\n\n105\n\nZusammenhang bebauten Ortsteils. Die vorgenommene Grenzregelung ist erforderlich,\n\n106\n\num für das Grundstück C-Straße 3 einen Grundstückszuschnitt herzustellen, der eine\n\n107\n\nI *-V\n\n108\n\nzweckmäßige wohnakzessorische Nutzung, z.B. im Form eines Haus- und Nutzgartens\n\n109\n\nbzw. durch kleinere bauliche Anlagen (Terrasse, Gartenhaus) sicherstellt. Dabei genügt es\n\n110\n\nnach der am 20. Juli 2004 in Kraft getretenen Neufassung des § 80 BauGB, mit der eine\n\n111\n\nErweiterung des Anwendungsbereichs beabsichtigt war, wenn die Grenzregelung lediglich\n\n112\n\ndazu dient, die wirtschaftliche Nutzbarkeit zu verbessern,\n\n113\n\n7\n\n114\n\nvgl. D ieterich, Baulandum legung, 5. Auflage 2006, Rn. 517; B attis/K rautzberger/Löhr,\n\n115\n\nK om m entar zum BauG B, 9. A uflage 2005; a.A. zu § 80 BauGB a.F. BGH, Urteil vom 20\n\n116\n\nM ärz 1 9 9 7 - III Z R 133/96 -, N JW 1998, 1493,\n\n117\n\nso dass offen bleiben kann, ob und in welchem Umfang eine wohnakzessorische Nutzung\n\n118\n\ndes Grundstücks bereits in seinen ursprünglichen katastertechnisch erfassten Grenzen\n\n119\n\nmöglich gewesen wäre. Der neue Grundstückszuschnitt bedingt einen Austausch nicht\n\n120\n\nselbständig bebaubarer Teilflächen mit den unmittelbar angrenzenden Grundstücken\n\n121\n\nC-Straße 5-9 bzw. der Wegeparzelle.\n\n122\n\nDer Antragsgegner hat auch die in § 80 Abs. 3 BauGB normierten Verteilungsmaßstäbe\n\n123\n\nbeachtet. Nach dieser Vorschrift ist die vereinfachte Umlegung so durchzuführen, dass\n\n124\n\njedem Eigentümer nach dem Verhältnis des Wertes seines früheren Grundstücks zum\n\n125\n\nWert der übrigen Grundstücke möglichst ein Grundstück in gleicher oder gleichwertiger\n\n126\n\nLage zugeteilt wird; eine durch die vereinfachte Umlegung für den Grundstückeigentümer\n\n127\n\nbewirkte Wertminderung darf nur unerheblich sein.\n\n128\n\nAusgehend hiervon hat der Antragsgegner die Auswahl der dem Beschluss zugrunde\n\n129\n\nliegenden Variante H* in sachgerechter Weise danach getroffen, dass alle von der\n\n130\n\nGrenzregelung betroffenen Grundstüclfeine ausreichende Breite erhalten, gleichwohl die\n\n131\n\nFlächenveränderungen gegenüber den katastertechnisch erfassten Grenzen möglichst\n\n132\n\ngering bleiben und bauliche Nebenanlagen wie die Einfriedung des Grundstücks der\n\n133\n\nAntragsteller und das von den Beteiligten zu 5. errichtete Gartenhaus erhalten bleiben\n\n134\n\nkönnen. Die von den Antragstellern beanstandete Zuordnung eines ca. 2 m breiten\n\n135\n\nGrundstücksstreifens in nordöstlicher Richtung zum Grundstück C-Straße 7 wird\n\n136\n\ndadurch kompensiert, dass die Antragsteller den bereits bisher von ihnen genutzten Teil\n\n137\n\nder Wegeparzelle erhalten, so dass im Ergebnis die Größe ihres Grundstücks mit 181 qm\n\n138\n\nunverändert bleibt. Dass diese geringfügige Veränderung des Grundstückszuschnitts zu\n\n139\n\neiner Verschlechterung der Nutzungsmöglichkeiten führt, ist von den Antragstellern weder\n\n140\n\nsubstantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen der Vermutung der\n\n141\n\nAntragsteller tritt hierdurch auch keine ungerechtfertigte Besserstellung der Eigentümer\n\n142\n\ndes Grundstücks C-Straße 7 ein; auch ihr Grundstück bleibt hinsichtlich seiner Größe\n\n143\n\nvon 199 qm im Ergebnis unverändert. Schließlich können sich die Antragsteller auch nicht\n\n144\n\nmit Erfolg darauf berufen, der Antragsgegner habe eine andere Variante der\n\n145\n\nGrenzregelung wählen können, weil sie sich mit einem Abbruch eines Teils ihrer\n\n146\n\nEinfriedungsmauer und dem Versetzen ihres Zaunes einverstanden erklärt hätten. Vor\n\n147\n\ndem Hintergrund, dass ein erforderlich werdender Abriss baulicher Anlagen unter den\n\n148\n\n8\n\n149\n\nVoraussetzungen des § 60 BauGB Auswirkungen auf den von der Beteiligten zu 3. zu\n\n150\n\nleistenden Wertausgleich haben kann, ist auch der mit der Grenzregelung H* angestrebte\n\n151\n\nZweck, Einfriedungen und Gartenhaus zu erhalten, nicht zu beanstanden.\n\n152\n\nBedenken im Hinblick auf die Höhe der im angefochtenen Beschluss festgesetzten\n\n153\n\nWertminderung von 5 6 5 ,- Euro sind von den Antragstellern weder vorgetragen noch sonst\n\n154\n\nersichtlich. Sie beträgt 1,7 % des Bodenwertes in Höhe von 33.890,- Euro und ist daher\n\n155\n\nals unerheblich im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 2 BauGB anzusehen.\n\n156\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 221 Abs. 1 BauGB, 91 Abs. 1 ZPO. Eine Erstattung\n\n157\n\nder außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3,-14. gemäß § 228 Abs. 2 BauGB ist\n\n158\n\nnicht beantragt worden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich\n\n159\n\naus § 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n160\n\nDer Streitwert wird nach § 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 3 ZPO auf 6 .7 8 8 ,- Euro\n\n161\n\nfestgesetzt. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 28. Juni 2007 Bezug\n\n162\n\ngenommen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261487","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-09-05/30-o-9-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261487","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261487","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-09-05/30-o-9-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261487","retrieved":"2026-07-09 02:27:25.483362+00:00"}}